Zweite Anpassungsbeihilfe
Die EU stellte insgesamt 36 Mio. Euro für landwirtschaftliche Unternehmen in den am stärksten von finanziellen Verlusten betroffenen Sektoren Freilandobstbau, Hopfenanbau und Weinbau zur Verfügung. Die SVLFG war beauftragt, die Ansprüche für Freilandobst- und Hopfenanbau festzustellen und zahlte sie am 15. Januar 2024 aus. Ein Antrag war dafür nicht erforderlich.
Die 2. Agrarerzeugerbeihilfenanpassungsverordnung (2. AgrarErzAnpBeihV) vom 11.10.2023 wurde am 17.10.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet. Eine Aufstockung der 36 Mio. Euro um nationale Mittel erfolgte nicht.
Rund 6,5 Mio. Euro werden für ein separates Beihilfeverfahren für eine temporäre Krisendestillation im Weinbau eingesetzt. Die Umsetzung dieser Hilfe erfolgt über die Bundesländer. Die SVLFG ist für diese Hilfe nicht zuständig und kann dazu auch keine Auskünfte geben.
Wie bei der Anpassungsbeihilfe 2022 erledigte die SVLFG die 2. Anpassungsbeihilfe für Freilandobst- und Hopfenanbau als Auftragsgeschäft. Alle Kosten und natürlich die gezahlten Beihilfen werden der SVLFG erstattet.
Die SVLFG war an die Vorgaben der Verordnung gebunden. Einen Gestaltungsspielraum oder ein Ermessen hatte die SVLFG dabei nicht.
Folgende Eckpunkte galten bei der 2. Anpassungsbeihilfe:
- Für die 2. Anpassungsbeihilfe war ein Antrag nicht erforderlich. Die Bewilligungsbescheide und die Zahlungen mussten bis Ende Januar 2024 versandt bzw. überwiesen werden. Beides erfolgte am 15.01.2024.
- Die 2. Anpassungsbeihilfe gab es ausschließlich für Freilandobstbau und Hopfenanbau.
- Grundlagen waren eine Mitgliedschaft bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) und das Flächenkataster am 09.07.2023.
- Pro Hektar Freilandobst wurde eine Beihilfe von 342 Euro und pro Hektar Hopfen eine Beihilfe von 375 Euro gezahlt.
- Ein Anspruch auf die 2. Anpassungsbeihilfe bestand nur ab 100 Euro und er war auf 15.000 Euro begrenzt.
Die beihilfeberechtigten Flächennutzungen fanden sich in etwa 24.000 bei der LBG geführten Mitgliedschaften. Wegen des Mindestbetrages von 100 Euro erhielten rund 14.000 Mitglieder die 2. Anpassungsbeihilfe.
FAQ - Allgemeines
Die Bundesregierung will Einkommensverluste für Landwirte, die sich auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe auswirken, teilweise ausgleichen. Hierzu wurden rd. 35,767 Mio. Euro EU-Mittel bereitgestellt (vgl. Durchführungsverordnung - EU - 2023/1465 der Kommission vom 14.07.2023). 6,5 Mio. Euro sind davon für die "Krisendestillation Weinbau" vorgesehen.
FAQ - Anspruchsvoraussetzungen
Die relevanten Sektoren bzw. Katasterarten sind abschließend in der 2. AgrarErzAnpBeihV bestimmt. Andere Katasterarten begründen keine Beihilfeberechtigung. Relevant sind die zum 09.07.2023 bei der SVLFG erfassten Flächen.
Keinen Anspruch begründen insbesondere Streuobstflächen, wenn diese als Grünland erfasst waren sowie geschützte Kulturarten.
Anspruchsberechtigt sind (die "KA" = Katasterarten entnehmen Sie bitte Ihrem letzten Beitragsbescheid der LBG):
1. Freilandobstbau
a) Obstbau mit mechanischer Ernteunterstützung (KA 0262),
b) Baumobst (KA 0021),
c) Beerenobst (KA 0033)
2. Hopfen
a) Hopfen (KA 0027)
Für Zwecke der SVLFG ist dies natürlich möglich. Für einen höheren Anspruch auf die 2. Anpassungsbeihilfe gibt es diese Möglichkeit nur bei Meldung bis zum 09.08.2023. Nachträgliche Reduzierungen der Flächen sind durch wiederkehrende Datenprüfungen festzustellen und führen ggf. zu Rückforderungen der 2. Anpassungsbeihilfe.
Bei Vergrößerung von Flächen ist keine Nachzahlung möglich. Reduzieren sich nachträglich die Flächen, ist über einen wiederkehrenden Datenvergleich (Bewilligungsgrundlagen und geänderten Daten) eine Rückforderung zu prüfen. Zu beachten ist, dass nur negative Veränderungen bei Rückforderungen berücksichtigt werden dürfen. Werden zugleich positive Veränderungen bekannt (z. B. Reduzierung von Obst- und Erhöhung von Hopfenflächen) dürfen diese auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn es insgesamt bei einer Rückforderung bleiben würde. Nur dadurch ist eine gleiche Behandlung mit Sachverhalten sichergestellt, in denen ausschließlich größere Flächen nachgemeldet werden.