Informationen für Arbeitgeber
Für Versicherte der LKK ist mit der Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in aller Regel ein Krankenkassenwechsel verbunden. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist die LKK auch die zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers.