Mindestlohn / Minijob / Midijob
Gesetzlicher Mindestlohn
Den gesetzlichen Mindestlohn gibt es seit 2015. Wie er sich seither entwickelt hat, können Sie aus der nachstehenden Tabelle entnehmen.
Minijob
(Geringfügige Beschäftigung)
Ab dem 01.10.2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen und ist damit dynamisch ausgestaltet. Sie berechnet sich, indem der jeweils geltende Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Zahl 130 entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden.
Auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns von 12,82 € ergibt sich ab 01.01.2025 eine Geringfügigkeitsgrenze von 556,00 € (12,82 € x 130 / 3 = 556,00 €). Mit der nächsten Anpassung des Mindestlohns wird entsprechend auch die Geringfügigkeitsgrenze automatisch angepasst.
Bei einem Minijob wird unterschieden zwischen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung und einer kurzfristigen Beschäftigung.
Wer eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt von von höchstens 556,00 € (Geringfügigkeitsgrenze) aufnimmt, steht in einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis. Der Minijob ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Lediglich in der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht.
Bis auf einen Beitragsanteil von 3,6 % zur Rentenversicherung sind vom Minijobber keine Beiträge zu zahlen. Der Arbeitgeber trägt alle anderen Beiträge und Abgaben und führt diese an die Minijob-Zentrale ab:
- Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (13 %),
- Beiträge zur Rentenversicherung (15 % Arbeitgeber, 3,6 % Arbeitnehmer),
- Beiträge zum Umlageverfahren U1 (1,1 %) und
- Beiträge zum Umlageverfahren U2 (0,24 %) sowie
- Insolvenzgeldumlage (0,06 %)
- Pauschalsteuer (2 %), sofern keine individuelle Lohnsteuer für den Minijobber gezahlt wird.
Zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen keine Beiträge an.
Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten gelten Sonderregelungen (Haushaltsscheck-Verfahren).
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Für die versicherungsrechtliche Beurteilung werden die Arbeitsentgelte aus mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammengerechnet. Beim Zusammentreffen von geringfügigen Beschäftigungen mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung (Hauptbeschäftigung) bleibt die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung ein Minijob. Erst die zweite (und eventuell weitere) geringfügig entlohnte Beschäftigung wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, sodass im Ergebnis die erste Nebenbeschäftigung ein Minijob ist und die weitere(n) Beschäftigung(en) – die dann mit der Hauptbeschäftigung eine Einheit bilden – nicht geringfügig entlohnte Beschäftigungen und damit voll sozialversicherungspflichtig sind.
Eine Ausnahme gilt in der Arbeitslosenversicherung. Hier erfolgt keine Zusammenrechnung von geringfügigen und nicht geringfügigen Beschäftigungen.
Unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
Ein gelegentliches, nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung.
- Bis 30.09.2022 gilt: In Anlehnung an die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen ist als gelegentlich ein Zeitraum bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Darüber hinaus spielt die Höhe des Arbeitsentgelts in den Monaten des unvorhersehbaren Überschreitens keine Rolle.
- Ab dem 01.10.2022 gilt: Ein nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bis zu zwei Monate innerhalb eines Zeitjahres jeweils bis zum Doppelten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze ist für das Fortbestehen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses unschädlich. Im Ergebnis darf damit in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung innerhalb eines Zeitjahres das 14-Fache der Geringfügigkeitsgrenze verdient werden, also maximal 7.784,00 € (14 x 556,00 €).
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung aufgrund ihrer Art (z. B. Saisonarbeit) oder im Voraus vertraglich innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist.
Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, also für den Betroffenen nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, und das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Zuständig für den Beitragseinzug und die Meldungen zur Sozialversicherung ist die Minijob-Zentrale, 45115 Essen. Dies gilt sowohl für die geringfügig entlohnten als auch für die kurzfristigen Beschäftigungen und für die Minijobber im Privathaushalt (Haushaltsscheck-Verfahren).
Umfassende Informationen zur Versicherungs- und Beitragspflicht von geringfügig Beschäftigten erhalten Sie bei der Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de.
Midijob
(Beschäftigung im Übergangsbereich)
Überschreitet das regelmäßig erzielte Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze, tritt volle Sozialversicherungspflicht ein. Um Arbeitnehmer beim Wechsel vom versicherungsfreien Minijob in ein reguläres versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht plötzlich mit hohen Sozialabgaben zu belasten, hat der Gesetzgeber für den Niedriglohnsektor einen Übergangsbereich geschaffen. Von der besonderen Beitragsberechnung im Übergangsbereich werden alle Beschäftigungsverhältnisse erfasst mit einem Bruttolohn von mehr als der Geringfügigkeitsgrenze bis 2.000,00 € (Midijobber). Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
In diesen sogenannten Midijobs errechnet sich der Arbeitnehmeranteil nicht aus dem tatsächlichen Bruttolohn, sondern aus einem reduzierten Entgelt nach einer vom Gesetzgeber festgelegten Formel. Damit wird der Arbeitnehmer von Sozialversicherungsbeiträgen entlastet.
Wichtig zu wissen: Der vom Beschäftigten zu zahlende reduzierte Beitragsanteil führt nicht zu geminderten Rentenansprüchen.
Bei Beschäftigungen im Übergangsbereich sind Entgeltmeldungen (Jahresmeldung, Abmeldung, Unterbrechungsmeldung) mit einem Kennzeichen "Midijob" zu versehen.
Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge im Übergangsbereich stehen im Internet verschiedene Anwendungen zur Verfügung, zum Beispiel: