Beiträge für Landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer
Weil unsere Versicherten zu einem besonderen Personenkreis gehören, gibt es auch bei der Beitragsbemessung in der LKK einige Besonderheiten zu beachten. Warum das so ist und wer welchen Beitrag zahlen muss, erklären wir Ihnen im Folgenden.
Ab 01.01.2025
Beitragsbemessung ab 01.01.2025
Die Beitragsbemessung in unserer berufsständischen LKK funktioniert etwas anders als bei den wählbaren Krankenkassen in der allgemeinen Krankenversicherung.
Während die Beiträge in der allgemeinen Krankenversicherung nach einem Beitragssatz von den beitragspflichtigen Einkünften (z. B. dem Arbeitsentgelt) berechnet werden, orientiert sich die Beitragsbemessung bei unseren pflichtversicherten Unternehmerinnen und Unternehmern an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes. Beitragsmaßstab ist das „Standardeinkommen“ (bis 2024 korrigierter Flächenwert).
Einfacher ausgedrückt: Je größer das Einkommenspotenzial des landwirtschaftlichen Unternehmens – desto höher der Beitrag.
Festgesetzt werden die Beiträge nach einer Beitragstabelle mit 20 Beitragsklassen.
Bis zum 31.12.2024 wurden die LKK-Beiträge nach dem korrigierten Flächenwert festgesetzt. Grundlage dafür waren die von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten Wirtschaftswerte der landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie die Beziehungswerte aus der Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft (AELV). Infolge der Grundsteuerreform stehen beide Werte seit 01.01.2025 nicht mehr zur Verfügung. Die Umstellung auf einen neuen Beitragsmaßstab war daher alternativlos.
Die Versichertenvertreter im Ehrenamt haben sich nach mehrjähriger intensiver Erörterung und mit gutachterlicher Begleitung für das „Standardeinkommen“ als neue Beitragsbemessungsgrundlage der in der LKK versicherten landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmer entschieden. Dabei waren insbesondere die Vorgaben des Gesetzgebers zu beachten.
Danach ist das beitragspflichtige Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft nach dem Arbeitsbedarf oder nach einem anderen angemessenen Maßstab zu ermitteln. Der Einkommensteuerbescheid fehlt in dieser Aufzählung, so dass die finanzamtlich festgestellten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als Beitragsmaßstab nicht in Frage kommen.
Die Beitragsbemessung nach einem Einkommensersatzmaßstab soll nach dem Willen des Gesetzgebers für den Versichertenkreis der LKK eine möglichst konstante und gesicherte Finanzgrundlage schaffen.
Das Standardeinkommen bildet das Einkommenspotenzial der landwirtschaftlichen Betriebe sehr gut ab, trägt den Besonderheiten der „grünen Berufe“ Rechnung, stärkt den Berufsstand und macht ihn zukunftssicher.
Das Standardeinkommen basiert auf betriebswirtschaftlichen Daten, die das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) sowie das Thünen-Institut (TI) jährlich zur Verfügung stellen. Für die gärtnerischen Nutzungen fließen die Daten des Zentrums für Betriebswirtschaft im Gartenbau (ZBG) mit ein. Dabei wird jeder bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erfassten Katasterart – einschließlich der nicht gewerblichen Tierhaltungen – ein Standardeinkommenswert (StEW) zugeordnet, der das jährliche Einkommenspotenzial pro Hektar bzw. pro Tier darstellt.
Der StEW einer Katasterart setzt sich aus dem um Festkosten für Betriebsmittel (Futter, Dünger, Saatgut, Pflanzenschutzmittel usw.) bereinigten Standardeinkommensbeitrag (StEB) und dem Ergänzungswert (ErgW) zusammen. Über den ErgW werden weitere betriebliche Aufwendungen (z. B. für Personal und Abschreibungen) in Abzug gebracht, Direktzahlungen der Agrarförderung werden hinzugerechnet. Auch negative Einkommenswerte sind möglich.
Die Summe, der aus den einzelnen Katasterarten des Unternehmens nach Flächengröße und Durchschnittsbestand der Tiere berechneten StEW, ist das Standardeinkommen. Hiernach erfolgt die Zuordnung zur Beitragsklasse (BKL). Werden mehrere Einzelunternehmen betrieben, werden die Standardeinkommenswerte aus allen Einzelunternehmen zusammengerechnet. Dasselbe gilt auch für die Einkommenswerte aus Unternehmensbeteiligungen, die entsprechend dem jeweiligen Anteil in die Summenbildung einfließen.
Grob gesagt, ist das Standardeinkommen eine auf die Belange der LKK zugeschnittene Weiterentwicklung der im Bereich der Landwirtschaft bekannten Kalkulationsgröße Standarddeckungsbeitrag. Während die Standarddeckungsbeiträge aber nur für 38 Regionen in Deutschland vorgehalten werden, stehen die Standardeinkommenswerte für alle 400 Landkreise und kreisfreien Städte zur Verfügung.
Bei allen Werten einschließlich der berücksichtigten betrieblichen Kosten und der Direktzahlungen aus der Agrarförderung handelt es sich immer um Durchschnittswerte; grundsätzlich auf Landkreisebene. Maßgebend sind die letzten drei Wirtschaftsjahre. Bei Forst gilt ein zehnjähriger Durchschnitt. Die Zuordnung richtet sich nach dem Betriebssitz des landwirtschaftlichen Unternehmens.
Auswirkungen auf die Beitragshöhe ab 01.01.2025
Die Umstellung auf den neuen Beitragsmaßstab Standardeinkommen wirkt unterschiedlich in Abhängigkeit von den individuellen Unternehmensverhältnissen.
Insbesondere die Betriebe mit Tierhaltungen müssen sich auf geänderte Beiträge einstellen, da die Tiere bei der Ermittlung des Einkommenspotenzials bisher nicht berücksichtigt wurden. Durch die Streckung der Spannen in den einzelnen Beitragsklassen von bisher 6.000 Euro auf 6.200 Euro konnten Beitragsklassensprünge nur bedingt abgefangen werden.
In der niedrigsten BKL 2 (negatives und Standardeinkommen bis zu 6.200 Euro) und der höchsten BKL 20 (Standardeinkommen ab 111.600,01 Euro) steigen die Mitgliederzahlen. Der Großteil der Mitglieder verteilt sich auf die BKL 3 bis BKL 19. Die Beitragsklassenverteilung verdeutlicht die unterschiedliche Einkommenssituation in der Agrarlandschaft.
Neben der Umstellung auf den neuen Beitragsmaßstab sind bei der Beitragsklassengestaltung in jedem Jahr die gesetzlichen und haushalterischen Vorgaben zu beachten. So zwingen allein steigende Leistungsausgaben und abgeschmolzene Betriebsmittel dazu, das Beitragsvolumen und damit die Beiträge ab 2025 anzuheben. Auch der gestiegene durchschnittliche Zusatzbeitrag in der allgemeinen Krankenversicherung - insbesondere aber die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze - wirkt direkt auf die Beiträge der LKK. Denn der Beitrag der höchsten BKL 20 muss am Höchstbeitrag der allgemeinen Krankenversicherung ausgerichtet sein und darf diesen nur geringfügig unterschreiten. Alles in allem bleibt die Beitragsgestaltung der LKK im Vergleich zu den Beiträgen der allgemeinen Krankenversicherung aber weiterhin günstig.
Hier finden Sie die Beitragstabelle und den Beitragsrechner für das Jahr 2025:
BEITRAGSRECHNER:
- Mit dem Beitragsrechner behalten Sie die für Ihren Betrieb ermittelten Standardeinkommenswerte jederzeit im Blick.
- Wenn Änderungen am Flächen- oder Tierbestand anstehen, lassen sich die Auswirkungen auf den Beitrag mit Hilfe des Beitragsrechners vorab simulieren.
- Der Beitragsrechner gibt den Beitrag der aktuellen Beitragstabelle aus. Die Beitragsangleichung für Bestandsfälle während der Übergangszeit (2025 -2027) wird nicht berücksichtigt. Ihren Angleichungssatz finden Sie im letzten Beitragsbescheid.
- Wenn Sie mehrere Unternehmen bewirtschaften, müssen Sie die Eingaben für die Unternehmen getrennt vornehmen, die ausgegebenen Standardeinkommen manuell zusammenrechnen und dem auf volle hundert Euro abgerundeten Standardeinkommen die entsprechende Beitragsklasse zuordnen.
Übergangsregelung 2025 bis 2027
Mit der Umstellung auf den neuen Beitragsmaßstab werden rund 42 Prozent der Mitglieder in eine niedrigere Beitragsklasse eingestuft, 43 Prozent wechseln in eine höhere Klasse und 15 Prozent der Mitglieder verbleiben in ihrer bisherigen Beitragsklasse. Wegen der relativ hohen Zahl an Mitgliedern, für die die Umstellung auf den neuen Beitragsmaßstab mit einem Wechsel der Beitragsklasse verbunden ist, wurde eine Übergangsregelung in die Satzung aufgenommen.
Danach ist für Unternehmerinnen und Unternehmer, die über den Jahreswechsel 2024/25 versichert sind (Bestandsfälle), während einer Übergangszeit von drei Jahren ein gleitender Übergang an die neuen Beiträge vorgesehen. Das gilt sowohl bei höherer als auch bei niedrigerer Beitragseinstufung. Dafür werden auf Grundlage des am 01.01.2025 geltenden Beitrags Angleichungssätze gebildet. Erst ab 2028 zahlen Bestands-Mitglieder 100 Prozent des Beitrags der dann geltenden Beitragstabelle.
Die zum Jahresbeginn ermittelten Angleichungssätze bleiben während der Übergangszeit unverändert, auch wenn sich die Betriebsverhältnisse in dieser Zeit ändern.
Übergangsregelung / Angleichungssatz:
- Der Unternehmer/Mitunternehmer behält den Angleichungssatz während der gesamten Übergangszeit.
- Nach einer Unterbrechung der Unternehmermitgliedschaft lebt der Angleichungssatz wieder auf.
- Der Mifa hat keinen eigenen Angleichungssatz.
- Der Mifa erhält immer den Angleichungssatz des beitragszahlenden Unternehmers/Mitunternehmers.
Besonderheiten bei der Ermittlung des Einkommenspotenzials
Berücksichtigung des Tierbestandes
Neben den bewirtschafteten Flächen fließen ab 01.01.2025 auch die im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung im Kataster der SVLFG erfassten Tiere mit ihrer jeweiligen Anzahl in die Beitragsberechnung nach dem Standardeinkommen ein.
Jeder Tierart wird ein auf Landkreisebene ermittelter Standardeinkommenswert (StEW) zugeordnet. Das Standardeinkommen der jeweiligen Tierart ergibt sich durch Multiplikation des StEW mit der Anzahl der Tiere.
Da die Anzahl der Tiere im Kataster der SVLFG jeweils als Jahresdurchschnittswert ab 1. Januar eines Jahres abgebildet wird, kann dies bei unterjährigen Änderungen des Tierbestandes auch Änderungen in der Beitragseinstufung rückwirkend ab 1. Januar des Jahres auslösen.
Beispiel:
Reduzierung im Laufe des Jahres
- Ausgangsbestand 2025 = 1.000 Tiere
- Reduzierung ab 01.04.2025 auf 500 Tiere
- Als Jahresdurchschnitt ergeben sich danach für 2025 = 623,29 Tiere
- Der neue Jahresdurchschnittswert von 623,29 Tieren wird ab 01.01.2025 im Kataster erfasst und fließt auch ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags ein.
- Ggf. ergibt sich eine geänderte Beitragseinstufung ab 01.01.2025.
- Ab 01.01.2026 gilt der ab 01.04.2025 gemeldete Tierbestand von 500 Tieren als Jahresdurchschnittswert.
HINWEIS ZUR METHODIK
- Tierbestände fließen immer als Jahresdurchschnittswert in die Beitragsberechnung ein.
- Die Jahresdurchschnittswerte gelten grundsätzlich ab 01.01. des Jahres.
- Unterjährige Bestandsänderungen ändern immer den Jahresdurchschnittsbestand der jeweiligen Tierart ab 01.01. des Jahres.
- Beitragsänderungen aufgrund geänderter Tierbestände erfolgen daher grundsätzlich rückwirkend ab 01.01. des Jahres.
Besonderheit bei der Wertermittlung für „sonstige Rinder“ (Herdenmodell)
Bei der Ermittlung der Rinderbestände greift die SVLFG regelmäßig auf die im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) zu meldenden Bestandszahlen für die einzelnen Rinderarten zurück. Unterschieden wird im Kataster der SVLFG dabei in drei Katasterarten:
- Milchkühe inkl. Deckbullen
- Mutterkühe
- sonstige Rinder
Die Datenstruktur des HIT-Meldeprogramms differenziert bei den sonstigen Rindern noch in die Produktionsarten: Kälberaufzucht, Jungviehaufzucht, Rindermast-Milch, Bullenmast-Mutterkuhhaltung und Färsenmast-Mutterkuhhaltung. Auch das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) ermittelt für jede in der HIT-Datenbank gemeldete Rinderart entsprechende Standardeinkommenswerte (StEW).
Derzeit ist es technisch (noch) nicht möglich die HIT-Datenstruktur und damit alle vom KTBL gelieferten StEW für die sonstigen Rinder 1:1 in den Datenbestand der SVLFG zu übernehmen. Um dennoch den besonderen Betriebsstrukturen der landwirtschaftlichen Unternehmen mit Rinderhaltung Rechnung zu tragen und möglichst realitätsnahe Einkommenswerte für die sonstigen Rinder anzusetzen, wird der StEW für die im Kataster erfassten sonstigen Rinder nach einem besonderen Verfahren (Herdenmodell) ermittelt. Ergebnis ist ein betriebsindividueller Einkommenswert pro sonstigem Rind.
Herdenmodell:
Das Herdenmodell wird verwendet, um sonstige Rinder anhand des Bestandes aus Milch- und/oder Mutterkühen anteilig unter den fünf verschiedenen Produktionsrichtungen aufzuteilen und daraus einen betriebsindividuellen Standardeinkommenswert für sonstige Rinder zu bilden, der dann auch im Beitragsbescheid ausgewiesen wird.
Im Herdenmodell wird zwischen den verschiedenen möglichen Betriebsstrukturen von landwirtschaftlichen Unternehmen mit Rinderhaltung unterschieden:
- Nur Sonstige Rinder (= reine Rindermast ohne Milch- oder Mutterkühe)
- Nur Mutterkühe und sonstige Rinder
- Nur Milchkühe und sonstige Rinder
- Sowohl Milchkühe als auch Mutterkühe und sonstige Rinder
Die Verteilung der Anzahl der sonstigen Rinder auf die fünf verschiedenen Produktionsarten der HIT-Datenstruktur (Kälberaufzucht, Jungviehaufzucht, Rindermast-Milch, Bullenmast-Mutterkuhhaltung, Färsenmast-Mutterkuhhaltung) erfolgt für die genannten Betriebe wie folgt:
- Sind im Betrieb nur sonstige Rinder vorhanden (keine Milch- und/oder Mutterkühe), handelt es sich um einen reinen Rindermastbetrieb.
Alle sonstigen Rinder werden der Färsen- und Bullenmast der Mutterkühe (fleischbetonte Rinderrassen) zugewiesen. Somit bildet sich ein Standardeinkommenswert für einen Rindermastbetrieb. Unterstellt werden die Leistungen und Kosten der Bullen und Färsen zu jeweils 50 Prozent. - Sind im Betrieb nur Mutterkühe und sonstige Rinder vorhanden, ergibt sich folgende Aufteilung:
Für die Mutterkühe wird von den sonstigen Rindern je Mutterkuh ein Kalb abgezogen. Für die Kälber der Mutterkuhhaltung erfolgt kein weiterer Wertansatz. Sie sind im Standardeinkommensbeitrag der Mutterkühe berücksichtigt.
Bei weiteren sonstigen Rinder im Betrieb, werden diese der Bullen- und Färsenmast (fleischbetonte Rasse) zugewiesen. Das Geschlechterverhältnis bei der Ausmästung beträgt 50 Prozent bei männlichen und 50 Prozent bei weiblichen Rindern. - Werden im Betrieb nur Milchkühe und sonstige Rinder gehalten, wird wie folgt vorgegangen:
Die sonstigen Rinder werden vorerst der Nachzucht der Milchviehhaltung zugewiesen und nach einem festgesetzten Prozentanteil auf verschiedene Altersgruppen verteilt.
Die ersten sonstigen Rinder sind entsprechend der Anzahl von 25 Prozent der Milchkühe der Kälberaufzucht zuzuschreiben. Weitere sonstige Rinder werden entsprechend der Anzahl von 75 Prozent der Milchkühe der Jungviehaufzucht zugerechnet. (Der Sinn dieser Aufteilung liegt in der Unterteilung auf die Kälber- und Jungviehaufzucht innerhalb der Milchviehnachzucht, da diese unterschiedliche Einkommenswerte erhalten.)
Sind nach der Verteilung in die Nachzucht weitere sonstige Rinder vorhanden, werden diese den Produktionsrichtungen der Färsen- und Bullenmast des Masttyps Milch zugewiesen. - Sind Milchkühe, Mutterkühe und sonstige Rinder vorhanden, wird wie folgt vorgegangen:
Von den sonstigen Rindern wird je Mutterkuh ein Kalb abgezogen. Verbliebene sonstige Rinder werden der Kälberaufzucht (Milch) zugewiesen.Sind nach diesen Verteilungen weitere Rinder vorhanden, werden diese der Jungviehaufzucht (Milch) angerechnet.
Nach der Aufteilung der Tiere innerhalb der Jungviehaufzucht werden verbliebene Rinder im Betrieb zu Mastrindern gezählt. Sie werden anteilig den Masttypen „Milch“ und „Mutterkuh“ zugewiesen. Die zuzurechnende Anzahl der sonstigen Rinder zur Mast werden auf die Geschlechter (männlich/weiblich) verteilt. Es werden 50 Prozent der Färsenmast und 50 Prozent der Bullenmast zugerechnet.
Vom Herdenmodell zum betriebsindividuellen Standardeinkommenswert für sonstige Rinder:
- Nach der Verteilung des Bestands an sonstigen Rindern über das Herdenmodell wird die Anzahl in diesen fünf Rinderarten mit dem jeweils zugehörigen Standardeinkommenswert (s. Anlage 3 Satzung) multipliziert.
- Die Gesamtsumme der StEW aus den fünf Rinderarten wird im Anschluss wieder durch die Anzahl aller sonstigen Rinder geteilt.
- Ergebnis ist der betriebsindividuelle StEW je sonstigem Rind.
Der betriebsindividuelle Standardeinkommenswert der sonstigen Rinder ist im jeweiligen Beitragsbescheid ausgewiesen und kann auch über den Beitragsrechner nachverfolgt werden.
Besonderheit bei der Wertermittlung für Seen-, Bach- und Flussfischerei sowie Forellen und Beifische
Das KTBL hat für diese wenig verbreiteten Katasterarten keine valide Datengrundlage für die Ermittlung des jeweiligen Einkommenspotenzials. Daneben liegen im Kataster der SVLFG bei Seen-, Bach- und Flussfischerei sowie Forellen und Beifischen lediglich die Angaben zum Arbeitsaufwand (Anzahl der Arbeitstage) vor – nicht aber zur Flächengröße oder Anzahl der Fische. Das KTBL muss daher bei der Ermittlung des Standardeinkommenswertes von der grundsätzlichen Methodik abweichen und orientiert sich dabei am gesetzlichen Mindestlohn.
Bei Seen-, Bach- und Flussfischerei sowie Forellen und Beifischen werden die im Kataster erfassten Arbeitstage (1 Arbeitstag = 10 Stunden) zugrunde gelegt. Die Ermittlung des Standardeinkommenswertes erfolgt durch Multiplikation mit dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn als anzunehmendes „Mindesteinkommen“.
Pro gemeldetem Arbeitstag ergibt sich für diese Unternehmen daher ab 01.01.2025 ein Standardeinkommenswert von 128,20 Euro (10 Stunden x 12,82 Euro Mindestlohn pro Stunde).
Einkommenswerte in Satzung abgebildet
Alle Einkommenswerte (Standardeinkommensbeiträge, Ergänzungswerte, Standardeinkommenswerte) sind in der Anlage 3 zur Satzung der SVLFG abgebildet. Individuelle Abfragen können Sie auch mittels unseres Beitragsrechners vornehmen.
Härtefallregelung
Die Standardeinkommenswerte richten sich nach dem Landkreis des Betriebssitzes. Dies kann in Fällen, in denen die Bewirtschaftung des Unternehmens über Landkreisgrenzen hinaus erfolgt, zu individuellen Härten bei den maßgebenden Einkommenswerten führen.
Beispiel:
Ist das Unternehmen aufgrund des Betriebssitzes dem Landkreis A zugeordnet, die Wirtschaftsflächen bzw. die Stallungen befinden sich aber überwiegend im Landkreis B, erfolgt die Ermittlung des Standardeinkommens für das gesamte Unternehmen nach den Einkommenswerten des Landkreises A. Sind diese höher als im Landkreis B, ergibt sich insgesamt ein höheres Standardeinkommen, was wiederum zu einer höheren Beitragsklasseneinstufung führen kann.
Für diese Fälle gibt es eine Härtefallregelung, die im Ergebnis zur Verwendung eines „besonderen Standardeinkommens“ führt. Für die Ermittlung des besonderen Standardeinkommens sind die Standardeinkommenswerte des Landkreises zugrunde zu legen, in dem sich die Fläche oder der Standort der Tierhaltung befindet.
Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Mehr als die Hälfte der Unternehmensflächen oder mehr als die Hälfte der Tiere werden nicht im Landkreis des Unternehmenssitzes bewirtschaftet bzw. gehalten.
- Das aufgrund der Verhältnisse am Unternehmenssitz ermittelte Standardeinkommen muss um mehr als 20 v. H. von dem aufgrund der tatsächlichen Flächenlage oder des Standorts der Tierhaltung ermittelten Standardeinkommen abweichen.
Es ist ein formloser Antrag mit entsprechendem Flächen- und Tierverzeichnis erforderlich. Da diese Härtefallregelung sowohl für die Versicherten als auch für die SVLFG neu ist, gibt es leider (noch) keine Formulare für die Antragstellung.
Hinweis zur Antragstellung:
Um das besondere Standardeinkommen ab Jahresbeginn berücksichtigen zu können, muss der Unternehmer innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides einen schriftlichen Antrag bei der LKK stellen. Geht der Antrag später ein, kann das individuell berechnete Standardeinkommen erst vom Antragsmonat an berücksichtigt werden.
Beitragsbemessung bis 31.12.2024
Weil es unter Umständen auch zu Beitragsänderungen in die Vergangenheit kommen kann, finden Sie nachstehend noch Informationen zum bis 31.12.2024 geltenden Beitragsmaßstab „korrigierter Flächenwert“.
Landwirtschaftliche Unternehmer
Beitragsmaßstab
Die Beiträge für unsere versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer werden einheitlich nach dem so genannten korrigierten Flächenwert berechnet. Hierbei handelt es sich um einen Einkommensersatzmaßstab, der nach dem Willen des Gesetzgebers den Besonderheiten der „grünen Berufe“ Rechnung trägt, den Berufsstand stärkt und zukunftssicher macht.
Der Einkommensersatzmaßstab „korrigierter Flächenwert“ zielt darauf ab, für den relativ kleinen Versichertenkreis der LKK eine möglichst konstante und gesicherte Finanzgrundlage zu schaffen.
Beitragsmaßstab ist gesetzlich vorgegeben …
Der Gesetzgeber hat den Beitragsmaßstab für die Versicherten der LKK gesetzlich definiert (§ 40 KVLG 1989) und damit stark eingeschränkt. Danach kann die Satzung die Beiträge nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab festsetzen. Das Arbeitseinkommen oder andere steuerrechtliche Einkommensbegriffe fallen nicht darunter.
Außerdem darf kein einheitlicher Prozentsatz festgesetzt werden, sondern es müssen 20 Beitragsklassen mit entsprechend festzusetzenden Beiträgen gebildet werden.
Die zulässigen Beitragsmaßstäbe haben eines gemeinsam: Sie stellen für das jeweilige Unternehmen einen Einkommensersatzwert dar.
… und satzungsmäßig verankert.
Die Versichertenvertreter der LKK haben sich nach gründlichem Abwägen und gutachterlicher Bewertung für den „korrigierten Flächenwert“ als Beitragsbemessungsgrundlage entschieden. Mit diesem Beitragsmaßstab soll die Ertragskraft bzw. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes auf Grundlage der bewirtschafteten Flächen abgebildet werden.
Grundsätzliche Ertragskraft bestimmt die Beitragseinstufung
Mit der Zugrundelegung von Durchschnittswerten bleibt die individuelle und teilweise beeinflussbare steuerliche Einkommenssituation gewollt unberücksichtigt.
Entscheidend bleibt die grundsätzliche Ertragskraft der Unternehmen, die jährlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in der „Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft (AELV)“ festgestellt wird. Die AELV stützt sich auf die Auswertung der Einkommen von ca. 8.000 Testbetrieben.
In der AELV werden so genannte Beziehungswerte zwischen dem Wirtschaftswert (vergleichbar mit dem Flächenwert) und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne, der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe, festgelegt.
Korrigierter Flächenwert – einfach ausgedrückt
Die tatsächlichen Einkommensverhältnisse von ca. 8.000 Testbetrieben werden mit der dazugehörigen Unternehmensgröße (dargestellt durch den Wirtschaftswert dieser Betriebe) ins Verhältnis gesetzt.
Dieses Verhältnis wird dann als Beziehungswert (Multiplikator) dargestellt. Ergebnis ist der „korrigierte Flächenwert“.
Die Berechnungsmethode
Zunächst wird der Flächenwert des landwirtschaftlichen Unternehmens ermittelt. Grundsätzlich wird hierbei die bewirtschaftete Fläche mit dem durchschnittlichen (ggf. weinbaulichen) Hektarwert der Gemeinde des Betriebssitzes multipliziert.
Beispiel:
Bei einer landwirtschaftlichen. Nutzfläche von 40 ha und einem gemeindlichen Hektarwert von 2.500 DM ergibt sich ein Flächenwert von 100.000,00 DM.
Feste Hektarwerte
Für folgende Nutzungsarten gelten abweichend vom durchschnittlichen Hektarwert der Betriebssitzgemeinde feste Hektarwerte:
- Grünland mit niedrigstem Ertrag (Almen, Alpen, Hutungen, nicht umzäunte oder mobil umzäunte Schaf- und Ziegenweiden, Deiche und Hallignutzungen) je Hektar 150 DM
- Forsten 150 DM je Hektar
- Fluss- und Seenfischer (1 Arbeitstag = 40 DM)
- Imker (1 Bienenvolk = 50 DM)
- Wanderschäfer (1 Großtier = 20 DM)
- Flächen in klimatisch gesteuerten Einrichtungen (z. B. Unterglasflächen) = 1.863 DM je Hektar
Dabei fällt auf, dass noch mit DM-Werten gerechnet wird. Dies entspricht der Rechtslage, da alle Werte im Zusammenhang mit der Flächenbewertung von den Finanzbehörden weiterhin in DM festgesetzt werden.
Multiplikatoren für Sonderkulturen
Bei Sonderkulturen entsprechen diese Ansätze nicht den Einkommensmöglichkeiten. Deshalb kommen bei Sonderkulturen zusätzlich Multiplikatoren zur Anwendung. Diese wurden auf gutachterliche Empfehlung aus der Relation der Einkommensmöglichkeiten von landwirtschaftlicher Nutzfläche und Sonderkulturen nach den sogenannten Einheitsquadratmetern gebildet.
Klimatisch gesteuerte Einrichtung | Klimatisch gesteuerte Einrichtung | Freiland | |
---|---|---|---|
Obst und Feldgemüse extensiv, mit mechanischer Ernte | 4,31 | ||
Gemüse einschließlich Feldgemüse | 54,33 | 36,99 | 7,04 |
Blumen und Zierpflanzen | 81,71 | 38,57 | 22,41 |
Sonstige Gartengewächse | 36,00 | 28,00 | 4,00 |
Obst | 4,45 | ||
Christbaumkulturen | 2,15 | ||
Hopfen und Tabak | 3,00 | ||
Baumschulen | 12,40 |
Vom Flächenwert zum korrigierten Flächenwert
Der gegebenenfalls unter Berücksichtigung der festen Hektarwerte und Multiplikatoren errechnete Flächenwert ist dann (ohne den Flächenwert der Forstflächen) der Tabelle mit den Beziehungswerten (Multiplikatoren) der AELV zuzuordnen.
Dabei wird die jeweils aktuelle Tabelle (also im Jahre 2024 die Tabelle "AELV 2024") für Haupterwerbslandwirte benutzt.
Für den Beispielsbetrieb ergibt sich ein Beziehungswert (Multiplikator) von 0,697400.
Der Flächenwert ist mit dem Beziehungswert zu multiplizieren. Das Ergebnis ist dann der "korrigierte Flächenwert". Für den Beispielsbetrieb ergibt sich also folgende Berechnung: 100.000,00 DM x 0,697400 = 69.740,00 Euro.
Besonderheit bei Forstflächen
Sind Forstflächen zu berücksichtigen, wird der Flächenwert für die Forstflächen nicht mit dem Beziehungswert der AELV multipliziert, sondern lediglich in Euro umgerechnet (durch 1,95583 geteilt).
Nach den Feststellungen des Gutachters entwickelt sich das Verhältnis zwischen Fläche und Gewinn bei Forstflächen nämlich nicht degressiv, so dass die Anwendung der degressiv wirkenden Faktoren der AELV nicht zu einer sachgerechten Bewertung der Forstflächen führen würde.
Vom korrigierten Flächenwert zum Beitrag
Der festgestellte korrigierte Flächenwert (einschließlich der gesondert berechneten Forstflächen) ist anschließend der Beitragstabelle zuzuordnen.
Der Beispielsbetrieb wäre danach in die Beitragsklasse 13 mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 480,05 Euro einzuordnen.
Beitragstabelle landwirtschaftliche Unternehmer Beitragstabelle gültig ab 1. Januar 2024
Beitrags- klasse | korrigierter Flächenwert (EUR) | Monatlicher Beitrag (EUR) Krankenkasse | Beitrag Pflegekasse Eltern | Beitrag PK Eltern 2 Kinder bis 25 | Beitrag PK Eltern 3 Kinder bis 25 | Beitrag PK Eltern 4 Kinder bis 25 | Beitrag PK Eltern 5 Kinder bis 25 | Beitrag PK Kinderlose |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | Kleinunternehmer | 120,10 | 23,30 | 21,50 | 19,82 | 18,14 | 16,33 | 27,43 |
2 | bis 6.000 | 121,10 | 23,49 | 21,68 | 19,98 | 18,29 | 16,47 | 27,66 |
3 | bis 12.000 | 163,26 | 31,67 | 29,22 | 26,94 | 24,65 | 22,20 | 37,29 |
4 | bis 18.000 | 194,62 | 37,76 | 34,84 | 32,11 | 29,39 | 26,47 | 44,45 |
5 | bis 24.000 | 225,97 | 43,84 | 40,45 | 37,29 | 34,12 | 30,73 | 51,61 |
6 | bis 30.000 | 258,41 | 50,13 | 46,26 | 42,64 | 39,02 | 35,14 | 59,02 |
7 | bis 36.000 | 289,76 | 56,21 | 51,87 | 47,81 | 43,75 | 39,41 | 66,18 |
8 | bis 42.000 | 322,20 | 62,51 | 57,67 | 53,16 | 48,65 | 43,82 | 73,59 |
9 | bis 48.000 | 353,55 | 68,59 | 63,29 | 58,34 | 53,39 | 48,08 | 80,75 |
10 | bis 54.000 | 384,91 | 74,67 | 68,90 | 63,51 | 58,12 | 52,35 | 87,91 |
11 | bis 60.000 | 416,26 | 80,75 | 74,51 | 68,68 | 62,86 | 56,61 | 95,07 |
12 | bis 66.000 | 447,62 | 86,84 | 80,12 | 73,86 | 67,59 | 60,88 | 102,24 |
13 | bis 72.000 | 480,05 | 93,13 | 85,93 | 79,21 | 72,49 | 65,29 | 109,64 |
14 | bis 78.000 | 511,41 | 99,21 | 91,54 | 84,38 | 77,22 | 69,55 | 116,81 |
15 | bis 84.000 | 542,76 | 105,30 | 97,15 | 89,56 | 81,96 | 73,82 | 123,97 |
16 | bis 90.000 | 575,20 | 111,59 | 102,96 | 94,91 | 86,86 | 78,23 | 131,38 |
17 | bis 96.000 | 606,55 | 117,67 | 108,57 | 100,08 | 91,59 | 82,49 | 138,54 |
18 | bis 102.000 | 637,91 | 123,75 | 114,19 | 105,26 | 96,32 | 86,76 | 145,70 |
19 | bis 108.000 | 670,34 | 130,05 | 119,99 | 110,61 | 101,22 | 91,17 | 153,11 |
20 | über 108.000 | 727,18 | 141,07 | 130,17 | 119,98 | 109,80 | 98,90 | 166,09 |
Ihre Fragen - unsere Antworten zum korrigierten Flächenwert
Jahr | Veränderung BU/Mifa | Veränderung BKL 20 | Veränderung Freiwillige |
---|---|---|---|
2019 | BKL 1+2 = + 1,00 €; 3-19= + 14 % | 621,27 € | auf 13,7 % |
2020 | BKL 1+2 = + 2,00 €; 3-19= keine | 632,98 € | keine |
2021 | BKL 1+2 = + 4,99 €; + 1,7 % | 662,35 € | + 1,7 bis + 1,8 % |
2022 | keine | 692,24 € | keine |
2023 | BKL 1+2 = + 4,61 € BKL 3 -19 = + 2 % | unverändert | + 2 % |
2024 | BKL 1+2 = + 6,10 € | 727,18 | + 14,1 % |
Hintergrund der Beitragsveränderungen ist das gegenüber der allgemeinen Krankenversicherung unterschiedliche Finanzierungssystem der LKK.
Während die allgemeinen Krankenkassen fast vollständig durch Zuweisungen aus dem Ge-sundheitsfonds finanziert werden, müssen die Versicherten der LKK die zu erwartenden Leistungsausgaben im Wesentlichen allein durch eigene Beiträge decken.
Anders als im Gesundheitsfonds - der auch bei unverändertem Beitragssatz aufgrund steigender Löhne/Renten, Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze und wachsender Beschäftigtenzahlen laufend Mehreinnahmen verbuchen kann - muss die LKK jedes Jahr aufs Neue die Beiträge so bemessen, dass am Ende des Jahres ein ausgeglichenes Ergebnis erreicht wird. Ein Ansammeln von Finanzreserven (Betriebsmitteln) ist dabei nur in engen Grenzen möglich.
Die LKK-Beiträge erhöhen sich also nicht automatisch durch „Lohnerhöhungen“ und es gibt auch nur ein begrenztes Finanzpolster auf das bei steigenden Leistungsausgaben zurückgegriffen werden kann.
Steigen die Ausgaben, muss die LKK das an die Beitragszahler weitergeben.
In 2021 musste die LKK bereits höhere Leistungsausgaben von fast 4 % finanzieren. Die anhaltende Corona-Pandemie und die allgemein steigenden Preise hatten auch im Jahr 2022 dafür gesorgt, dass sich diese Entwicklung fortsetzte. Dass dies in 2022 nicht zu einer Beitragserhöhung geführt hat, war allein den zusätzlich zur Verfügung gestellten Steuermitteln in Höhe von 84 Millionen Euro zu verdanken. Die allgemeine Krankenversicherung wurde übrigens mit 14 Milliarden Euro unterstützt.
Auch in 2023 wäre zur kostendeckenden Finanzierung der Leistungsausgaben eine deutliche Beitragserhöhung unumgänglich gewesen, wurde aber nochmals durch den Einsatz von Bundes- bzw. Betriebsmitteln in Höhe von 42,6 Millionen Euro abgefedert und auf etwa 2 % begrenzt.
Da der Bund in 2024 voraussichtlich keine besonderen Steuermittel zum Ausgleich der weiterhin steigenden Leistungsausgaben (Auflösung von Verhandlungsstau mit den Leistungserbringern während der Corona-Pandemie, höhere Energiekosten und Tarifabschlüsse) zur Verfügung stellt, ist eine Beitragserhöhung in 2024 nicht zu verhindern. Durch den erneuten aber gesenkten Betriebsmitteleinsatz von 29,4 Millionen Euro kann die Beitragserhöhung auf 8,1 % bei den Landwirten und 14,1 % bei den freiwilligen Mitgliedern begrenzt werden.
Im Vergleich zur allgemeinen Krankenversicherung bleiben die Beiträge der LKK aber weiterhin günstig.
Während der Corona-Pandemie mussten Vergütungsverhandlungen mit Leistungserbringern zurückgestellt werden. Dieser „Verhandlungsstau“ wird zunehmend aufgelöst, verursacht höhere Leistungsausgaben und trifft mit einer Rückkehr zur normalen Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung zusammen. Zusätzlich sind u. a. höhere Energiekosten und Tarifabschlüsse zu berücksichtigen.
Bereits in 2023 waren die LKK-Beiträge nicht kostendeckend und konnten nur durch zusätzliche Bundes- und Betriebsmittel in Höhe von 42,6 Millionen Euro relativ stabil gehalten werden. Da der Bund in 2024 der Krankenversicherung voraussichtlich keine besonderen Steuermittel mehr zur Verfügung stellen wird, ist schon deshalb eine Beitragserhöhung nicht zu vermeiden. In der allgemeinen Krankenversicherung führt dies zu höheren Zusatzbeiträgen. Die LKK kennt keinen Zusatzbeitrag.
Insgesamt müssen die Beiträge der LKK zum 01.01.2024 für Landwirte um 8,1 % und für freiwillig Versicherte um 14,1 % erhöht werden. Durch den erneuten Einsatz von Betriebsmitteln in Höhe von 29,4 Millionen Euro kann ein noch höherer Beitragsanstieg vermieden werden.
Wie jedes Jahr ist bei den Beiträgen der Unternehmer auch die Einkommensentwicklung nach der Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft (AELV) zu berücksichtigen. Sie weist für 2024 durchgängig um bis zu über 12 Prozent höhere Werte aus und führt für fast jedes zweite Mitglied zur Einstufung in eine höhere Beitragsklasse. Mit einer Streckung der Spannen zwischen den Beitragsklassen von bisher 5.600 Euro auf jetzt 6.000 Euro kann jedoch in den meisten Fällen eine Erhöhung um mehr als eine Beitragsklasse vermieden werden.
Trotz allem bleiben die LKK-Beiträge im Vergleich zu den Beiträgen in der allgemeinen Krankenversicherung günstig. Der höchste Beitrag für Unternehmer in der Beitragsklasse 20 liegt nach wie vor etwa 10 Prozent unter den Höchstbeitrag aller anderen gesetzlichen Krankenkassen.
Dasselbe gilt - trotz der Erhöhung um 14,1 % - für die Beiträge der freiwilligen Mitglieder. Da sich die Beitragsberechnung für die Freiwilligen nach den erzielten Einkünften richtet, ist ein Beitragsvergleich mit anderen Krankenkassen über die Angaben im letzten Einkommensteuerbescheid relativ einfach möglich.
Mit schlechtem Wirtschaften oder zu hohen Verwaltungskosten hat die Beitragsgestaltung nichts zu tun. Hier würde sich das Bundesamt für soziale Sicherung als unsere Aufsichtsbehörde einschalten.
Wir sind gesetzlich verpflichtet, die Beitragsmittel an den zu erwartenden Ausgaben auszurichten und sparsam zu haushalten und tun dies im Sinne unserer Versicherten.
Dies gilt insbesondere auch für die positive Entwicklung der Verwaltungskosten, die sich im Übrigen auf dem Niveau der anderen Kassen bewegen. Um diese Entwicklung fortzusetzen, wird weiter daran gearbeitet, die Verfahrensabläufe zu optimieren. Im Ergebnis wird dies dann auch bei Ihnen durch verbesserte Serviceleistungen ankommen.
Die Verwaltungskosten der LKK liegen bei weniger als 5 % des gesamten Ausgabevolumens. Einen Vergleich zu privaten Versicherungsunternehmen, bei denen Verwaltungskosten von bis zu 15 % anzutreffen sind, müssen wir daher nicht scheuen.
Im Übrigen sind Verwaltungskosten von 5 % bei der Beitragskalkulation nur von untergeordneter Bedeutung.
Der Gesetzgeber hat sich in der Vergangenheit regelmäßig zum Sondersystem der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bekannt. Bereits jetzt übernimmt der Bund die Leistungsausgaben für die Altenteiler - bis auf einen Solidarbeitrag der aktiv Versicherten -, die nicht durch eigene Beitragsmittel finanziert werden können. Das sind rund 80 % der Kosten, in Summe ca. 1,4 Mrd. Euro jährlich.
Um Beitragserhöhungen zu vermeiden, stehen das Ehrenamt und auch die Verbände der grünen Berufe in engem Kontakt mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie den politischen Vertretern.
Die LKK weist als Teil der Exekutive weiterhin auf Probleme hin, liefert entsprechendes Zahlenmaterial und gibt die Sorgen und Nöte der Versicherten an die Politik weiter. Darüber hinaus sind der Verwaltung gewissermaßen „die Hände gebunden“.
Dass die Bemühungen der Verwaltung, des Ehrenamtes und der Verbände des grünen Bereichs nicht ohne Erfolg bleiben, zeigt die Senkung des Solidarbeitrages ab 2019 (Teil der Leistungsaufwendungen der Altenteiler, der von den aktiven Mitgliedern zu zahlen ist). Er ist über vier Jahre von 85 Mio. Euro auf 59 Mio. Euro im Jahr 2022 gesunken. In den Folgejahren bestimmt sich der Solidarbeitrag der Aktiven nach den prozentualen Änderungen bei den jährlichen Beitragseinnahmen - auf Basis der abgesenkten Beträge! Die Veränderungsrate betrug in 2023 minus 2,38 %, so dass sich der Solidarzuschlag auf rund 57,6 Mio. Euro verringerte. In 2024 beträgt der Solidarzuschlag rund 60 Mio. Euro (Veränderungsrate plus 4,29 %).
Mit Schaffung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, den Besonderheiten der grünen Berufe Rechnung zu tragen und damit den Berufsstand zu stärken und zukunftssicher zu machen.
Dies ist auch einer der Gründe für die Besonderheiten bei der Beitragsbemessung.
Der relativ kleine Versichertenkreis der LKK sollte eine möglichst konstante und gesicherte Finanzgrundlage erhalten, da Einnahmeschwankungen - wie sie bei einer Beitragserhebung aufgrund des Einkommensteuerbescheides regelmäßig auftreten würden - von den im Verhältnis zur allgemeinen KV wenigen Beitragszahlern nur schwer aufgefangen werden können.
Mit der besonderen Beitragsbemessungsgrundlage „korrigierter Flächenwert“ wird diese konstante und gesicherte Finanzbasis erreicht. Im Regelfall ist damit zum einen für die Verwaltung eine verlässliche und vorausschauende Haushaltsplanung möglich und zum anderen gewährleistet, dass sich im Normalfall für die Versicherten nur moderate Beitragsänderungen ergeben. Im Übrigen hat der Gesetzgeber den Einkommensteuerbescheid als Bei-tragsbemessungsgrundlage für die in der LKK versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer nicht gesetzlich verankert.
Der Gesetzgeber hat den Rahmen für den Beitragsmaßstab gesetzlich definiert (§ 40 KVLG 1989) und damit stark eingeschränkt. Danach kann die Satzung die Beiträge nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab festsetzen. Das Arbeitseinkommen oder andere steuerrechtliche Einkommensbegriffe fallen nicht darunter.
Außerdem darf kein einheitlicher Prozentsatz festgesetzt werden, sondern es müssen 20 Beitragsklassen mit entsprechend festzusetzenden Beiträgen gebildet werden.
Die zulässigen Beitragsmaßstäbe haben eines gemeinsam: Sie stellen für das jeweilige Unternehmen einen Einkommensersatzwert dar.
Der aktuelle Beitragsmaßstab „korrigierter Flächenwert“ fällt unter die Begrifflichkeit „anderer angemessener Maßstab“.
Das Ehrenamt hat sich nach gründlichem Abwägen und gutachterlicher Bewertung für den „korrigierten Flächenwert“ als Beitragsbemessungsgrundlage entschieden. Mit diesem Beitragsmaßstab wird die Ertragskraft bzw. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes auf Grundlage der bewirtschafteten Flächen abgebildet.
Die ermittelte Ertragskraft bestimmt dann die Beitragseinstufung.
Der „korrigierte Flächenwert“ als Einkommensersatzwert wird nur im Ausnahmefall mit dem im Einkommensteuerbescheid festgestellten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft übereinstimmen. Wenn doch, wäre dies der absolute Durchschnittsbetrieb, denn der „korrigierter Flächenwert“ bildet den durchschnittlichen Ertrag und damit die durchschnittliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von vergleichbaren landwirtschaftlichen Unternehmen ab.
Mit der Zugrundelegung von Durchschnittswerten bleibt die individuelle und teilweise beinflussbare steuerliche Einkommenssituation gewollt unberücksichtigt. Entscheidend bleibt die grundsätzliche Ertragskraft des Unternehmens, die sich auf die Auswertung der Einkommen von 8.000 Testbetrieben stützt.
Einkommen von 8.000 Testbetrieben wird in AELV abgebildet
Die AELV wird jährlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) herausgegeben. In dieser Verordnung werden so genannte Beziehungswerte zwischen dem Wirt-schaftswert (vergleichbar mit dem Flächenwert) und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe festgelegt.
Einfacher ausgedrückt:
Die tatsächlichen Einkommensverhältnisse von über 8.000 landwirtschaftlichen Unternehmen (Testbetriebe) werden mit der dazugehörigen Unternehmensgröße (dargestellt durch den Wirtschaftswert dieser Betriebe) ins Verhältnis gesetzt. Dieses Verhältnis wird dann als Beziehungswert (Multiplikator) dargestellt. Ergebnis ist der „korrigierte Flächenwert“.
Berechnung
Der „korrigierte Flächenwert“ berechnet sich, indem der Flächenwert des Unternehmens mit dem entsprechenden Faktor aus der "Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft (AELV)" multipliziert wird.
Alles in allem ist dies ein durchaus gerechter Beitrag, der vom Solidargedanken innerhalb des Berufsstandes geprägt ist.
Der Beziehungswert stammt aus der Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft (AELV). Diese wird jährlich vom BMEL bekannt gemacht.
Der Beziehungswert drückt das Verhältnis zwischen Wirtschaftswert und Gewinn der Testbetriebe aus. Zugrunde liegen die Buchführungsergebnisse von etwa 8.000 Betrieben (Testbetriebe des BMEL) und deren Wirtschaftswerte laut Einheitswertbescheid.
Die Beziehungswerte werden dabei aus einem fünfjährigen Durchschnittswert gebildet. Sie verlaufen deutlich degressiv und zeigen, dass der Gewinn bei steigender Flächenausstattung (korrekt: zum steigenden Wirtschaftswert) nicht linear ansteigt.
Um eine möglichst zutreffende Beitragseinstufung der verschiedenen Flächen zu erreichen, wurde im Vorfeld ein Gutachter beauftragt, die verschiedenen Produktionsverfahren hinsichtlich ihres wirtschaftlichen Ertrags zu beurteilen.
Nach den Feststellungen des Gutachters entwickelt sich der Gewinn im Bereich Forst entgegen der übrigen Flächenbewirtschaftung nicht degressiv zur Flächengröße, sondern steigt - vereinfacht ausgedrückt - bei steigender Flächenausstattung je Hektar an. Deshalb würde die degressiv wirkende AELV bei der Anwendung auf Forstflächen zu einem fraglichen Ergebnis führen.
Daher erfolgt lediglich eine Umrechnung des in Deutsche Mark ausgedrückten Flächenwertes.
Der Flächenwert als Basis für den korrigierten Flächenwert wird unverändert in DM ausgedrückt.
Ursache hierfür ist, dass das Bewertungsgesetz (Basis für die Hektarwerte) bei Euro-Einführung nicht angepasst wurde. Die Umrechnung in Euro erfolgt über den Beziehungswert der AELV, da dieser das Einkommen und die Euro-Umrechnung enthält.
Hinweis: Da bei Forsten der Beziehungswert der AELV nicht zur Anwendung kommt, muss eine separate Umrechnung in Euro vorgenommen werden.
Diese Meinung wird immer wieder vertreten. Im Berufsstand wird der Beitragsmaßstab durchaus kritisch gesehen und rege diskutiert; auch im Ehrenamt.
Wird der Tierbestand beim „korrigierten Flächenwert“ ausreichend berücksichtigt?
Wie fließen gewerbliche Nebeneinkünfte mit ein?
Eines ist dabei gewiss: Sollten Änderungen am aktuellen Beitragsmaßstab für erforderlich gehalten werden und gibt es entsprechende Mehrheiten, können Vorstand und Vertreterversammlung entsprechende Anpassungen beschließen. Allein die Vertreter des grünen Bereichs bestimmen über den Beitragsmaßstab. In der allgemeinen KV wird der Beitragssatz durch den Gesetzgeber festgelegt.
Ausgelöst durch das geänderte Grundsteuerrecht wird es ab 2025 einen neuen LKV-Beitragsmaßstab geben. Weitere Informationen dazu folgen im Laufe des Jahres 2024.
Der Arbeitswert, den die Krankenkasse für den Gartenbau in der Vergangenheit angewandt hat, war für die dortige Betriebsstruktur sicherlich ein geeigneter Maßstab.
Bezogen auf den gesamten Mitgliederbestand der SVLFG würde er jedoch zu sehr pauschalen Beiträgen führen, da er nur grob nach Arbeitstagen pro Jahr unterscheidet und die Beiträge danach bemisst. Für den überwiegenden Teil der Mitglieder der LKK ist er daher nicht geeignet. Da in der Land- und Forstwirtschaft unverändert die Familienbetriebe zahlenmäßig überwiegen, würden diese bei einem Beitragsmaßstab „Arbeitswert“ weitgehend identi-sche Beiträge zahlen; unabhängig davon, ob 50 ha, 80 ha oder 200 ha bewirtschaftet werden. Maßgeblich wäre allein die Zahl der Arbeitstage.
Eine einheitliche Beitragshöhe für viele Landwirte war in der Selbstverwaltung nicht mehrheitsfähig und hätte den Grundprinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung widersprochen, wonach jeder nach seiner Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen ist. Es wurde deshalb eine größere Differenzierung beschlossen.
Es handelt sich hierbei um einen finanzamtlichen Wert, der nach dem Bewertungsgesetz festgelegt wird. Er berücksichtigt u. a. die Bonität des Bodens (Bodenpunkte). Der individuelle Hektarwert wird im Einheitswertbescheid festgestellt. Der Beitragsberechnung bei der LKK wird der durchschnittliche Hektarwert der Betriebssitzgemeinde zugrunde gelegt.
Vor Gründung der SVLFG hatten einige landwirtschaftliche Krankenkassen die durchschnittlichen Hektarwerte auf Gemeindeebene nicht voll übernommen, sondern z. B. bei 2.000 DM (oder einer anderen Wertgrenze) gekappt. Dabei sollte eine aus regionaler Sicht unbegründete übermäßige Heranziehung der höchsten Ertragswerte vermieden werden.
In einer gutachterlichen Stellungnahme wird dazu ausgeführt, dass die angewendeten Korrekturfaktoren aus der AELV (Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft) degressiv wirken und insofern die hohen Hektarwerte bereits eine Drosselung erfahren. Eine zusätzliche Kappung hätte eine weitere Absenkung bewirkt und zu einer Umverteilung der Lasten auf die niedrigen Hektarwerte geführt. Dies wäre als nicht gerechtfertigt empfunden worden.
In der Satzung der SVLFG ist für solche Fälle eine Härtefallregelung vorgesehen. Anstatt des durchschnittlichen Gemeindehektarwerts kann bei landwirtschaftlichen Flächen und Weinbau der individuelle Hektarwert zugrunde gelegt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gesamtflächenwert des Unternehmens bei der individuellen Berechnung um mehr als 20 % von der nach dem Durchschnittswert ermittelten Beitragsbemessungsgrundlage abweicht.
Damit eine Vergleichsberechnung durchgeführt werden kann, benötigt die LKK den maßgebenden Einheitswertbescheid der Betriebsstätte.
Bei dieser Sachlage wird der Beitrag nur noch nach den Anteilen des bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse versicherten Mitunternehmers berechnet.
Allerdings kann es vorkommen, dass nach der vorhandenen Datenlage nicht immer zu erkennen ist, dass es sich um eine Ehegatten-GbR handelt.
Gern überprüfen wir Ihre Beitragsberechnung. Übermitteln Sie uns einfach eine Kopie des Gesellschaftsvertrages.Übermitteln Sie uns einfach eine Kopie des Gesellschaftsvertrages.
Das kann natürlich in einem wirtschaftlich schlechten Jahr durchaus der Fall sein.
Zu bedenken ist aber, dass für die Beitragsberechnung in der freiwilligen Versicherung nicht nur die Einkünfte aus „L+F“, sondern alle Einnahmearten zugrunde gelegt werden; also auch weitere Einkünfte aus Gewerbebetrieb (z. B. Photovoltaik, Biogas) und aus Vermietung und Verpachtung.
Als pflichtversicherter Landwirt in der LKK erfolgt die Beitragsberechnung im Regelfall nur aufgrund der bewirtschafteten Flächen und dem daraus ermittelten Einkommensersatzwert (korrigierter Flächenwert), der bei allen Unternehmen die Ertragskraft abbilden soll. Damit wird eine solidarische Finanzierung des Sondersystems der landwirtschaftlichen Krankenver-sicherung erreicht, ohne dass individuelle Abschreibungsmöglichkeiten und Steuersparmodelle Einfluss nehmen können.
Die Bundesregierung hat sich wiederholt ausdrücklich für den Erhalt des Sondersystems der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ausgesprochen. Dies schließt natürlich auch ein Festhalten an der seit 1972 bestehenden Pflichtversicherung für landwirtschaftliche Unternehmer ein.
Auf die besonderen Leistungsangebote der SVLFG zur Prävention, in der „Kampagne“ aber auch auf die vielfältigen auf den Berufsstand abgestimmten Gesundheitsangebote und nicht zuletzt auf die Betriebshilfe ist hinzuweisen.
Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber keine laufende „Kündigungsmöglichkeit“ vorgesehen.
Bei Beginn der Versicherungspflicht gibt es für Unternehmer mit einem Wirtschaftswert von mehr als 60.000 DM innerhalb von drei Monaten die Möglichkeit, sich unwiderruflich befreien zu lassen.
Für junge und gesunde Landwirte mag dies im Einzelfall zutreffen. Für ältere und vorerkrankte Landwirte dürfte dies eher nicht der Fall sein. Bei Familien ist zudem zu beachten, dass in der privaten Krankenversicherung (PKV) für jeden Versicherten ein eigener Beitrag zu zahlen ist (keine beitragsfreie Familienversicherung).
HINWEIS
Sofern keine Vorerkrankungen vorliegen, lassen sich die verschiedensten Zusatzleistungen durch eine private Zusatzversicherung relativ günstig abdecken.
Vom Einzelzimmer im Krankenhaus über die Chefarztbehandlung bis zur Designerbrille und vollständiger Gebisssanierung mit Zahnimplantaten ist alles möglich.
Und immer daran denken..
In der gesetzlichen Krankenversicherung bemessen sich die Beiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Je höher das Einkommen, desto höher ist der Beitrag. In der PKV werden die Beiträge nach Alter und Gesundheitszustand berechnet. Das heißt, wenn im Alter das Einkommen sinkt und auch der Gesundheitszustand nicht mehr zum Besten bestellt ist, zahlt man in der PKV den höchsten Beitrag. Das Einkommen spielt dabei keine Rolle.
Außerdem...
Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur noch unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich und in den überwiegenden Fällen insbesondere nach dem 55. Geburtstag meist ganz ausgeschlossen.
Die Beitragsfestsetzung für freiwillige Mitglieder erfolgt nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Dabei sind sowohl bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse als auch bei allen anderen gesetzlichen Krankenkassen Grenzwerte zu beachten.
Die beitragspflichtigen Einnahmen betragen im Jahr 2024 für alle Versicherten mindestens 1.178,33 Euro. Geringere tatsächliche Einnahmen werden auf diesen Betrag zur Beitragsfestsetzung angehoben.
Wie der folgende Vergleich der Krankenversicherungsbeiträge zwischen LKK und allgemeiner Krankenversicherung zeigt, sind unsere Beiträge weiterhin sehr attraktiv.
* Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich ggf. noch um einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag.
Beitragsvergleich 2023
Beitragspflichtige Einnahmen | Beitrag zur landwirtschaftlichen Krankenkasse | Beitrag in der allgemeinen Krankenversicherung - Beitragssatz 14,6 % | Beitrag in der allgemeinen Krankenversicherung - Beitragssatz 14,0 % (ohne Krankengeldanspruch)* |
---|---|---|---|
1.131,67 € | 151,00 € | 165,22 € | 158,43 € |
4.987,50 € | 647,00 € | 728,18 € | 698,25 € |
Beitragsvergleich 2024
Beitragspflichtige Einnahmen | Beitrag zur landwirtschaftlichen Krankenkasse | Beitrag in der allgemeinen Krankenversicherung - Beitragssatz 14,6 % | Beitrag in der allgemeinen Krankenversicherung - Beitragssatz 14,0 % (ohne Krankengeldanspruch)* |
---|---|---|---|
1.178,33 € | 167,00 € | 172,04 € | 164,97 € |
5.175,00 € | 720,00 € | 755,55 € | 724,50 € |