Die Beiträge in der LKK
Weil unsere Versicherten zu einem besonderen Personenkreis gehören, gibt es auch bei der Beitragsbemessung in der LKK einige Besonderheiten zu beachten. Warum das so ist und wer welchen Beitrag zahlen muss, erklären wir Ihnen im Folgenden.
Allgemeines
Die Beitragsbemessung in unserer berufsständischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse funktioniert etwas anders als bei den wählbaren Krankenkassen in der allgemeinen Krankenversicherung.
Während die Beiträge in der allgemeinen Krankenversicherung nach einem Beitragssatz von den beitragspflichtigen Einkünften berechnet werden, orientiert sich die Beitragsbemessung bei unseren pflichtversicherten Unternehmern an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes.
Einfacher ausgedrückt: Je größer das landwirtschaftliche Unternehmen – desto höher der Beitrag.
Festgesetzt werden die Beiträge nach einer Beitragstabelle mit 20 Beitragsklassen. Auch für die freiwilligen Mitglieder gibt es eine Beitragstabelle mit 20 Einkommensspannen.
Der allgemeine Beitragssatz findet lediglich Anwendung für die Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen und daneben erzieltem Arbeitseinkommen. Einen individuellen Beitragssatz gibt es bei der LKK nicht.
Einzelheiten sind den individuellen Beitragsbescheiden, die regelmäßig zum Jahreswechsel versandt werden, zu entnehmen. Die Multiplikatoren für bestimmte Sonderkulturen wurden auf Basis eines Gutachtens durch Satzungsänderung beschlossen.
Wer muss überhaupt Beiträge zahlen?
Grundsätzlich muss jeder Versicherte für jeden Tag seiner Mitgliedschaft einen Beitrag zahlen – mit Ausnahme der Familienversicherten. Diese sind beitragsfrei mitversichert.
Welche Beitragsberechnungsgrundlage gilt?
Für die versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer und die mitarbeitenden Familienangehörigen erfolgt die Beitragseinstufung nach dem korrigierten Flächenwert.
Bei den freiwilligen Mitgliedern und Rentenantragstellern werden die monatlich zur Verfügung stehenden beitragspflichtigen Einkünfte zu Grunde gelegt. Die Einkünfte werden in der Regel aus dem Einkommensteuerbescheid entnommen.
Beitragsbemessungsgrundlage für die pflichtversicherten Studenten und Praktikanten ist der monatliche BAföG-Bedarfssatz.
Bemessungsgrundlage für Beiträge aus Renten und Versorgungsbezügen ist grundsätzlich der Zahlbetrag.
Falls Sie als Pflichtversicherter zusätzlich Beiträge aus Arbeitseinkommen zahlen müssen, weil Sie bereits eine Rente oder einen Versorgungsbezug erhalten, ist das im Einkommensteuerbescheid festgestellte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb maßgebend.
Die verschiedenen Beitragsmodalitäten möchten wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Landwirtschaftliche Unternehmer
Beitragsmaßstab
Die Beiträge für unsere versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer werden einheitlich nach dem so genannten korrigierten Flächenwert berechnet. Hierbei handelt es sich um einen Einkommensersatzmaßstab, der nach dem Willen des Gesetzgebers den Besonderheiten der „grünen Berufe“ Rechnung trägt, den Berufsstand stärkt und zukunftssicher macht.
Der Einkommensersatzmaßstab „korrigierter Flächenwert“ zielt darauf ab, für den relativ kleinen Versichertenkreis der LKK eine möglichst konstante und gesicherte Finanzgrundlage zu schaffen.
Beitragsmaßstab ist gesetzlich vorgegeben …
Der Gesetzgeber hat den Beitragsmaßstab für die Versicherten der LKK gesetzlich definiert (§ 40 KVLG 1989) und damit stark eingeschränkt. Danach kann die Satzung die Beiträge nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab festsetzen. Das Arbeitseinkommen oder andere steuerrechtliche Einkommensbegriffe fallen nicht darunter.
Außerdem darf kein einheitlicher Prozentsatz festgesetzt werden, sondern es müssen 20 Beitragsklassen mit entsprechend festzusetzenden Beiträgen gebildet werden.
Die zulässigen Beitragsmaßstäbe haben eines gemeinsam: Sie stellen für das jeweilige Unternehmen einen Einkommensersatzwert dar.
… und satzungsmäßig verankert.
Die Versichertenvertreter der LKK haben sich nach gründlichem Abwägen und gutachterlicher Bewertung für den „korrigierten Flächenwert“ als Beitragsbemessungsgrundlage entschieden. Mit diesem Beitragsmaßstab soll die Ertragskraft bzw. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes auf Grundlage der bewirtschafteten Flächen abgebildet werden.
Grundsätzliche Ertragskraft bestimmt die Beitragseinstufung
Mit der Zugrundelegung von Durchschnittswerten bleibt die individuelle und teilweise beeinflussbare steuerliche Einkommenssituation gewollt unberücksichtigt.
Entscheidend bleibt die grundsätzliche Ertragskraft der Unternehmen, die jährlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in der „Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft (AELV)“ festgestellt wird. Die AELV stützt sich auf die Auswertung der Einkommen von ca. 8.000 Testbetrieben.
In der AELV werden so genannte Beziehungswerte zwischen dem Wirtschaftswert (vergleichbar mit dem Flächenwert) und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne, der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe, festgelegt.
Korrigierter Flächenwert – einfach ausgedrückt
Die tatsächlichen Einkommensverhältnisse von ca. 8.000 Testbetrieben werden mit der dazugehörigen Unternehmensgröße (dargestellt durch den Wirtschaftswert dieser Betriebe) ins Verhältnis gesetzt.
Dieses Verhältnis wird dann als Beziehungswert (Multiplikator) dargestellt. Ergebnis ist der „korrigierte Flächenwert“.
Die Berechnungsmethode
Zunächst wird der Flächenwert des landwirtschaftlichen Unternehmens ermittelt. Grundsätzlich wird hierbei die bewirtschaftete Fläche mit dem durchschnittlichen (ggf. weinbaulichen) Hektarwert der Gemeinde des Betriebssitzes multipliziert.
Beispiel:
Bei einer landwirtschaftlichen. Nutzfläche von 40 ha und einem gemeindlichen Hektarwert von 2.500 DM ergibt sich ein Flächenwert von 100.000,00 DM.
Feste Hektarwerte
Für folgende Nutzungsarten gelten abweichend vom durchschnittlichen Hektarwert der Betriebssitzgemeinde feste Hektarwerte:
- Grünland mit niedrigstem Ertrag (Almen, Alpen, Hutungen, nicht umzäunte oder mobil umzäunte Schaf- und Ziegenweiden, Deiche und Hallignutzungen) je Hektar 150 DM
- Forsten 150 DM je Hektar
- Fluss- und Seenfischer (1 Arbeitstag = 40 DM)
- Imker (1 Bienenvolk = 50 DM)
- Wanderschäfer (1 Großtier = 20 DM)
- Flächen in klimatisch gesteuerten Einrichtungen (z. B. Unterglasflächen) = 1.863 DM je Hektar
Dabei fällt auf, dass noch mit DM-Werten gerechnet wird. Dies entspricht der Rechtslage, da alle Werte im Zusammenhang mit der Flächenbewertung von den Finanzbehörden weiterhin in DM festgesetzt werden.
Multiplikatoren für Sonderkulturen
Bei Sonderkulturen entsprechen diese Ansätze nicht den Einkommensmöglichkeiten. Deshalb kommen bei Sonderkulturen zusätzlich Multiplikatoren zur Anwendung. Diese wurden auf gutachterliche Empfehlung aus der Relation der Einkommensmöglichkeiten von landwirtschaftlicher Nutzfläche und Sonderkulturen nach den sogenannten Einheitsquadratmetern gebildet.
Klimatisch gesteuerte Einrichtung | Klimatisch gesteuerte Einrichtung | Freiland | |
---|---|---|---|
Obst und Feldgemüse extensiv, mit mechanischer Ernte | 4,31 | ||
Gemüse einschließlich Feldgemüse | 54,33 | 36,99 | 7,04 |
Blumen und Zierpflanzen | 81,71 | 38,57 | 22,41 |
Sonstige Gartengewächse | 36,00 | 28,00 | 4,00 |
Obst | 4,45 | ||
Christbaumkulturen | 2,15 | ||
Hopfen und Tabak | 3,00 | ||
Baumschulen | 12,40 |
Vom Flächenwert zum korrigierten Flächenwert
Der gegebenenfalls unter Berücksichtigung der festen Hektarwerte und Multiplikatoren errechnete Flächenwert ist dann (ohne den Flächenwert der Forstflächen) der Tabelle mit den Beziehungswerten (Multiplikatoren) der AELV zuzuordnen.
Dabei wird die jeweils aktuelle Tabelle (also im Jahre 2024 die Tabelle "AELV 2024") für Haupterwerbslandwirte benutzt.
Für den Beispielsbetrieb ergibt sich ein Beziehungswert (Multiplikator) von 0,697400.
Der Flächenwert ist mit dem Beziehungswert zu multiplizieren. Das Ergebnis ist dann der "korrigierte Flächenwert". Für den Beispielsbetrieb ergibt sich also folgende Berechnung: 100.000,00 DM x 0,697400 = 69.740,00 Euro.
Besonderheit bei Forstflächen
Sind Forstflächen zu berücksichtigen, wird der Flächenwert für die Forstflächen nicht mit dem Beziehungswert der AELV multipliziert, sondern lediglich in Euro umgerechnet (durch 1,95583 geteilt).
Nach den Feststellungen des Gutachters entwickelt sich das Verhältnis zwischen Fläche und Gewinn bei Forstflächen nämlich nicht degressiv, so dass die Anwendung der degressiv wirkenden Faktoren der AELV nicht zu einer sachgerechten Bewertung der Forstflächen führen würde.
Vom korrigierten Flächenwert zum Beitrag
Der festgestellte korrigierte Flächenwert (einschließlich der gesondert berechneten Forstflächen) ist anschließend der Beitragstabelle zuzuordnen.
Der Beispielsbetrieb wäre danach in die Beitragsklasse 13 mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 480,05 Euro einzuordnen.
Individuelle Beitragsberechnung?
Sie wollen für Ihr Unternehmen den Beitrag berechnen? Nutzen Sie unseren Beitragsrechner.
HÄRTEFALLREGELUNG
Wenn der vom Finanzamt für Ihre Eigentumsflächen festgestellte Hektarwert um mehr als 20 v. H. niedriger ist als der maßgebliche durchschnittliche Hektarwert der Gemeinde, kann auch der niedrigere Hektarwert bei der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden.
Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung, damit wir Ihren Beitrag entsprechend anpassen können.
Bei Pachtbetrieben gelten Sonderregelungen.
Sonderfälle
Mitunternehmer/Gesellschafter
Bei Mitunternehmern/Gesellschaftern ist der korrigierte Flächenwert entsprechend dem Unternehmensanteil zu berücksichtigen.
Betreiben Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen oder sind sie gemeinsam an einem solchen beteiligt, berechnet sich der korrigierte Flächenwert aus dem Gesamtanteil der Ehegatten/Lebenspartner, soweit beide in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert sind (häufig ist einer von beiden als Landwirt pflichtversichert und der Ehegatte familienversichert).
Wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner selbst als landwirtschaftliche Unternehmer versichert sind, weil sie vielleicht beide ein Einzelunternehmen bewirtschaften, wird jedem der entsprechende Anteil aus dem gemeinsamen Unternehmen zugerechnet.
Mehrere Unternehmen
Betreibt ein Landwirt mehrere Unternehmen, werden sie bei der Beitragsbemessung so behandelt, als wäre es ein einziges Unternehmen. Das bedeutet, die Flächenwerte aller Unternehmen werden vor der Ermittlung des Beziehungswertes zusammengerechnet.
Betreibt ein Landwirt ein (oder mehrere) Unternehmen auf alleinige Rechnung und ist er zusätzlich an einem (oder mehreren) Unternehmen als Mitunternehmer beteiligt, wird wie folgt verfahren:
- Für jede Unternehmensbeteiligung wird der korrigierte Flächenwert einzeln aus dem Gesamtflächenwert des Beteiligungsunternehmens und dem dazugehörigen Beziehungswert ermittelt. Der korrigierte Flächenwert aus jeder Unternehmensbeteiligung ist dem Versicherten entsprechend seinem Unternehmensanteil zuzurechnen.
- Für Einzelunternehmen sind für die Ermittlung des korrigierten Flächenwertes der Einzelunternehmen die Flächenwerte aller Einzelunternehmen des Versicherten sowie die anteiligen Flächenwerte aus Unternehmensbeteiligung zu addieren. Für den so errechneten Gesamtflächenwert ist der dazugehörige Beziehungswert zu ermitteln. Anschließend ist der Gesamtflächenwert aller Einzelunternehmen mit dem zuvor ermittelten Beziehungswert zu multiplizieren und ergibt den korrigierten Flächenwert für Einzelunternehmen.
Beitragstabelle landwirtschaftliche Unternehmer Beitragstabelle gültig ab 1. Januar 2024
Beitrags- klasse | korrigierter Flächenwert (EUR) | Monatlicher Beitrag (EUR) Krankenkasse | Beitrag Pflegekasse Eltern | Beitrag PK Eltern 2 Kinder bis 25 | Beitrag PK Eltern 3 Kinder bis 25 | Beitrag PK Eltern 4 Kinder bis 25 | Beitrag PK Eltern 5 Kinder bis 25 | Beitrag PK Kinderlose |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | Kleinunternehmer | 120,10 | 23,30 | 21,50 | 19,82 | 18,14 | 16,33 | 27,43 |
2 | bis 6.000 | 121,10 | 23,49 | 21,68 | 19,98 | 18,29 | 16,47 | 27,66 |
3 | bis 12.000 | 163,26 | 31,67 | 29,22 | 26,94 | 24,65 | 22,20 | 37,29 |
4 | bis 18.000 | 194,62 | 37,76 | 34,84 | 32,11 | 29,39 | 26,47 | 44,45 |
5 | bis 24.000 | 225,97 | 43,84 | 40,45 | 37,29 | 34,12 | 30,73 | 51,61 |
6 | bis 30.000 | 258,41 | 50,13 | 46,26 | 42,64 | 39,02 | 35,14 | 59,02 |
7 | bis 36.000 | 289,76 | 56,21 | 51,87 | 47,81 | 43,75 | 39,41 | 66,18 |
8 | bis 42.000 | 322,20 | 62,51 | 57,67 | 53,16 | 48,65 | 43,82 | 73,59 |
9 | bis 48.000 | 353,55 | 68,59 | 63,29 | 58,34 | 53,39 | 48,08 | 80,75 |
10 | bis 54.000 | 384,91 | 74,67 | 68,90 | 63,51 | 58,12 | 52,35 | 87,91 |
11 | bis 60.000 | 416,26 | 80,75 | 74,51 | 68,68 | 62,86 | 56,61 | 95,07 |
12 | bis 66.000 | 447,62 | 86,84 | 80,12 | 73,86 | 67,59 | 60,88 | 102,24 |
13 | bis 72.000 | 480,05 | 93,13 | 85,93 | 79,21 | 72,49 | 65,29 | 109,64 |
14 | bis 78.000 | 511,41 | 99,21 | 91,54 | 84,38 | 77,22 | 69,55 | 116,81 |
15 | bis 84.000 | 542,76 | 105,30 | 97,15 | 89,56 | 81,96 | 73,82 | 123,97 |
16 | bis 90.000 | 575,20 | 111,59 | 102,96 | 94,91 | 86,86 | 78,23 | 131,38 |
17 | bis 96.000 | 606,55 | 117,67 | 108,57 | 100,08 | 91,59 | 82,49 | 138,54 |
18 | bis 102.000 | 637,91 | 123,75 | 114,19 | 105,26 | 96,32 | 86,76 | 145,70 |
19 | bis 108.000 | 670,34 | 130,05 | 119,99 | 110,61 | 101,22 | 91,17 | 153,11 |
20 | über 108.000 | 727,18 | 141,07 | 130,17 | 119,98 | 109,80 | 98,90 | 166,09 |
... weitere Personenkreise
Mitarbeitende Familienangehörige
Die Beiträge für die versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen richten sich ebenfalls nach dem festgestellten korrigierten Flächenwert des Betriebes, in dem der Familienangehörige tätig ist.
Die Beiträge betragen die Hälfte des Unternehmerbeitrags und sind in voller Höhe vom Unternehmer zu tragen. Teilen Sie den in der Tabelle für Unternehmer ausgewiesenen Beitrag einfach durch zwei.
Freiwillige Mitglieder
Als freiwilliges Mitglied in der LKK zahlen Sie nur den Beitrag, den Sie sich auch leisten können. Denn die Beitragshöhe richtet sich nach Ihren Einkommensverhältnissen.
Bei der Einstufung in unsere Beitragstabelle werden alle Einkünfte herangezogen, die Sie zum Lebensunterhalt verbrauchen oder verbrauchen könnten (beitragspflichtige Einnahmen). Wie diese Einkünfte steuerlich behandelt werden, spielt keine Rolle.
Aufgrund einer gesetzlichen Änderung wurde das Verfahren der Beitragsfestsetzung ab 01.01.2021 an die Regelungen in der allgemeinen Krankenversicherung angepasst. Seither erfolgt die Beitragseinstufung nicht mehr nach den Einkommensverhältnissen zum Stichtag 01.10. des Vorjahres, sondern ändert sich immer dann, wenn sich auch Ihre Einkünfte ändern. Grundsätzlich fordern wir einmal im Kalenderjahr einen aktuellen Einkommensnachweis (z. B. Einkommensteuerbescheid) bei Ihnen an.
Wenn Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft oder Vermietung und Verpachtung erzielen, erfolgt die Beitragseinstufung aufgrund der nachgewiesenen Einkünfte zunächst vorläufig. Die endgültige Beitragsabrechnung wird erst vorgenommen, wenn der Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr vorliegt. Im Rahmen der Jahresabrechnung kann es zu Beitragserstattungen oder auch zu Nachzahlungen kommen.
Damit wir Ihre Beitragseinstufung korrekt vornehmen können, sind wir auf Ihre Mitwirkung angewiesen. Bitte informieren Sie uns, wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse ändern.
Beitragstabelle freiwillige Mitglieder Beitragstabelle gültig ab 1. Januar 2024
Beitragsklasse | Beitragspflichtige | Monatlicher Beitrag (EUR) Krankenkasse | Eltern | 2 Kinder bis 25 | 3 Kinder bis 25 | 4 Kinder bis 25 | 5 Kinder bis 25 | Kinderlose |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | bis 1.178,33 | 167,00 | 40,06 | 37,12 | 34,17 | 31,23 | 28,28 | 47,13 |
2 | bis 1.500,00 | 190,00 | 45,53 | 42,18 | 38,84 | 35,49 | 32,14 | 53,57 |
3 | bis 1.710,00 | 224,00 | 54,57 | 50,56 | 46,55 | 42,53 | 38,52 | 64,20 |
4 | bis 1.920,00 | 255,00 | 61,71 | 57,17 | 52,64 | 48,10 | 43,56 | 72,60 |
5 | bis 2.130,00 | 285,00 | 68,85 | 63,79 | 58,73 | 53,66 | 48,60 | 81,00 |
6 | bis 2.340,00 | 315,00 | 75,99 | 70,40 | 64,82 | 59,23 | 53,64 | 89,40 |
7 | bis 2.550,00 | 345,00 | 83,13 | 77,02 | 70,91 | 64,79 | 58,68 | 97,80 |
8 | bis 2.760,00 | 375,00 | 90,27 | 83,63 | 77,00 | 70,36 | 63,72 | 106,20 |
9 | bis 2.970,00 | 405,00 | 97,41 | 90,25 | 83,09 | 75,92 | 68,76 | 114,60 |
10 | bis 3.180,00 | 435,00 | 104,55 | 96,86 | 89,18 | 81,49 | 73,80 | 123,00 |
11 | bis 3.390,00 | 465,00 | 111,69 | 103,48 | 95,27 | 87,05 | 78,84 | 131,40 |
12 | bis 3.600,00 | 495,00 | 118,83 | 110,09 | 101,36 | 92,62 | 83,88 | 139,80 |
13 | bis 3.810,00 | 525,00 | 125,97 | 116,71 | 107,45 | 98,18 | 88,92 | 148,20 |
14 | bis 4.020,00 | 555,00 | 133,11 | 123,32 | 113,54 | 103,75 | 93,96 | 156,60 |
15 | bis 4.230,00 | 585,00 | 140,25 | 129,94 | 119,63 | 109,31 | 99,00 | 165,00 |
16 | bis 4.440,00 | 615,00 | 147,39 | 136,55 | 125,72 | 114,88 | 104,04 | 173,40 |
17 | bis 4.650,00 | 645,00 | 154,53 | 143,17 | 131,81 | 120,44 | 109,08 | 181,80 |
18 | bis 4.860,00 | 675,00 | 161,67 | 149,78 | 137,90 | 126,01 | 114,12 | 190,20 |
19 | bis 5.070,00 | 705,00 | 168,81 | 156,40 | 143,99 | 131,57 | 119,16 | 198,60 |
20 | 720,00 | 175,95 | 163,01 | 150,08 | 137,14 | 124,20 | 207,00 | |
20 mit Krankengeld | 745,35 | 175,95 | 163,01 | 150,08 | 137,14 | 124,20 | 207,00 |
HINWEIS ZU DEN PFLEGEVERSICHERUNGSBEITRÄGEN:
Der Beitrag zur Pflegeversicherung errechnet sich in den Beitragsklassen 02 bis 19 aus den beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe des Mittelwertes der jeweiligen Beitragsklasse. In der Beitragsklasse 01 aus dem dritten Teil der monatlichen Bezugsgröße(2024 = 1.178,33 €) und in der Beitragsklasse 20 aus der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2024 = 5.175 €). Ab 01.07.2023 gilt ein Beitragssatz von 3,40 % für Versicherte mit Elterneigenschaft bzw. 4,00 % für Kinderlose. Darüber hinaus reduziert sich für Mitglieder mit mehreren Kindern ab dem zweiten bis zum fünften Kind der Beitragssatz um einen Abschlag in Höhe von 0,25 % je Kind für die Zeit, in der das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben, werden somit bei der Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigt.
Studenten
Als pflichtversicherter Student bei der LKK sind Sie gut und für monatlich 87,38 € richtig günstig krankenversichert. Das liegt daran, dass die LKK – anders als viele der wählbaren Krankenkassen keinen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erhebt.
Krankenversicherungsbeitrag
Beitragsbemessungsgrundlage für den pauschalen Krankenversicherungsbeitrag ist der monatliche BAföG-Bedarfssatz für Studenten, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Das sind seit 01.08.202 monatlich 855,00 €. Die BAföG-Erhöhung wirkt sich beitragsmäßig immer erst zum darauf folgenden Semesterbeginn (01.04. oder 01.10.) aus. Als Beitragssatz gelten 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung – also 10,22 %. (7/10 von 14,6 %). Da die LKK keinen Zusatzbeitragssatz erhebt, ergibt sich ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von 87,38 €.
Pflegeversicherungsbeitrag
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt für alle Pflegekassen 3,40 % bzw. 4,00 % für Versicherte ohne Kinder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben. Der monatliche Beitrag zur Pflegeversicherung richtet sich ebenfalls nach dem BAföG-Bedarfssatz und beträgt somit ab 01.07.2023 29,07 €. Ab dem 23. Geburtstag erhöht sich der Beitrag für Studenten ohne Kinder auf 34,20 €.
Für Studenten mit mehreren Kindern reduziert sich der Beitragssatz ab dem zweiten bis zum fünften Kind der um einen Abschlag in Höhe von 0,25 % je Kind für die Zeit, in der das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Rentenantragsteller
Sofern während des laufenden Rentenverfahrens kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz besteht, werden Sie in der Regel als Rentenantragsteller versichert und müssen grundsätzlich auch Beiträge zahlen.
Die Beitragsbemessung orientiert sich an den Regelungen der freiwilligen Mitglieder. Weitere Informationen finden Sie dort.
Wenn das Rentenverfahren länger dauern sollte und Ihre Rente rückwirkend bewilligt wird, werden die über den Beginn der Leistung hinaus gezahlten Beiträge wieder erstattet.
Als Rentenantragsteller brauchen Sie überhaupt keine Beiträge zahlen, wenn Sie
- Witwe oder Witwer des Beziehers einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte sind und die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Verstorbenen geschlossen wurde.
- als Waise noch keine 18 Jahre alt sind und der verstorbene Elternteil bereits Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte bezogen hat.
- ohne die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller familienversichert wären.
Rente, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen
Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen
Alle Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen aus Renten, Versorgungsbezügen und grundsätzlich auch aus Arbeitseinkommen Beiträge zahlen. Wie hoch die Beiträge sind und welche Besonderheiten und Ausnahmen es für Sie als Mitglied in der LKK gibt, erfahren sie hier.
Der Beitragsberechnung werden zugrunde gelegt:
- Renten der gesetzlichen Rentenversicherung,
- Auslandsrenten,
- Versorgungsbezügen wie z.B. Pension, Betriebsrente, Renten aus der Alterssicherung der Landwirte (LAK-Renten) etc.,
- Arbeitseinkommen (Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb), das außerhalb der Land- und Forstwirtschaft erzielt wird.
Für die Versicherten der LKK gilt für die Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen ab 01.01.2024 ein Beitragssatz von 16,30 %. Dieser Beitragssatz setzt sich zusammen aus dem allgemeinen Beitragssatz (14,60 %) und dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (1,70 %).
Die vollen 16,300 % zahlen Sie allerdings nur aus Versorgungsbezügen und ggf. erzieltem außerlandwirtschaftlichen Arbeitseinkommen. Für Auslandsrenten und Renten aus der Alterssicherung der Landwirte gilt abweichend ein Beitragssatz von 8,15 %. Dies entspricht auch Ihrem Beitragsanteil, den Sie aus Ihrer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen, denn die andere Hälfte übernimmt der Rentenversicherungsträger.
Die von Ihnen zu tragenden Beitragsanteile werden vom Rentenversicherungsträger automatisch vom Rentenzahlbetrag einbehalten und an die LKK abgeführt. Dasselbe Verfahren gilt grundsätzlich auch für die Zahlstellen der Versorgungsbezüge. Sofern das mit einer Zahlstelle nicht klappt, erhalten Sie von uns eine entsprechende Beitragsrechnung. Auch über die von Ihnen ggf. zu zahlenden Beiträge aus Auslandsrenten und Arbeitseinkommen informieren wir Sie mittels einer Beitragsrechnung.
Das außerlandwirtschaftliche Arbeitseinkommen wird für landwirtschaftliche Unternehmer oder mitarbeitende Familienangehörige nur dann der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, soweit es neben einer Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Beiträge aus Versorgungsbezügen und außerlandwirtschaftlichem Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn der Zahlbetrag dieser Einnahmearten insgesamt 176,75 € monatlich übersteigt.
Freibetragsregelung
Freibetragsregelung für Bezieher von Betriebsrenten
Durch das zum 01.01.2020 in Kraft getretene Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG) sollen Pflichtversicherte, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beziehen, durch Berücksichtigung eines Freibetrags bei den Beiträgen zur Krankenversicherung entlastet werden. Ab 01.01.2024 wird bei den Betriebsrenten ein Freibetrag in Höhe von monatlich 176,75 € berücksichtigt.
Der Freibetrag findet keine Anwendung für die Beiträge zur Pflegeversicherung.
Die neue Freibetragsregelung gilt ausschließlich für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, kurz: Betriebsrenten.
Als Betriebsrenten bezeichnet man alle finanziellen Leistungen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer auf Grundlage des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) zur Altersversorgung, Versorgung von Hinterbliebenen bei Tod oder zur Invaliditätsversorgung bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit zusagt. Auch die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (einschl. der kirchlichen Altersversorgung) sowie die hüttenknappschaftliche Zusatzversorgung zählen zur betrieblichen Altersversorgung.
Die Freibetragsregelung ist nicht anzuwenden für:
- Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (z. B. Pensionen) oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen.
- Versorgungsleistungen der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister
- Renten aus Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind (z. B. Ärzte- oder Apothekerversorgung)
- Renten und Landabgaberenten aus der Alterssicherung der Landwirte
Die Krankenversicherungsbeiträge berechnen sich nur aus dem Anteil der Betriebsrente, der den monatlichen Freibetrag von 176,75 € (2024) übersteigt. Beim derzeit gültigen LKK-Beitragssatz von 16,30 % ergibt sich eine maximale monatliche Beitragsentlastung von 28,81 €.
Beispiel:
Sie erhalten eine monatliche Betriebsrente von 200,00 €. Nach Abzug des Freibetrags ergibt sich noch eine beitragspflichtige Leistung von 23,75 €. Bei einem Beitragssatz von 16,30 % ergibt sich ein Monatsbeitrag von 3,87 €. Ohne Beitragsentlastung wären monatlich 32,60 € zu zahlen.
Der Freibetrag von derzeit 176,75 € ist monatlich nur einmal zu berücksichtigen. Werden mehrere Betriebsrenten bezogen, sind insgesamt 176,75 € beitragsfrei (Maximalwert).
Beispiel:
Sie erhalten zwei Betriebsrenten. Rente A beträgt 120,00 €, Rente B 90,00 € (insgesamt also 210,00 €). Unter Berücksichtigung des Freibetrags sind noch aus 33,25 € Beiträge zu zahlen.
Ihre Fragen - unsere Antworten
Jahr | Veränderung BU/Mifa | Veränderung BKL 20 | Veränderung Freiwillige |
---|---|---|---|
2019 | BKL 1+2 = + 1,00 €; 3-19= + 14 % | 621,27 € | auf 13,7 % |
2020 | BKL 1+2 = + 2,00 €; 3-19= keine | 632,98 € | keine |
2021 | BKL 1+2 = + 4,99 €; + 1,7 % | 662,35 € | + 1,7 bis + 1,8 % |
2022 | keine | 692,24 € | keine |
2023 | BKL 1+2 = + 4,61 € BKL 3 -19 = + 2 % | unverändert | + 2 % |
2024 | BKL 1+2 = + 6,10 € | 727,18 | + 14,1 % |
Hintergrund der Beitragsveränderungen ist das gegenüber der allgemeinen Krankenversicherung unterschiedliche Finanzierungssystem der LKK.
Während die allgemeinen Krankenkassen fast vollständig durch Zuweisungen aus dem Ge-sundheitsfonds finanziert werden, müssen die Versicherten der LKK die zu erwartenden Leistungsausgaben im Wesentlichen allein durch eigene Beiträge decken.
Anders als im Gesundheitsfonds - der auch bei unverändertem Beitragssatz aufgrund steigender Löhne/Renten, Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze und wachsender Beschäftigtenzahlen laufend Mehreinnahmen verbuchen kann - muss die LKK jedes Jahr aufs Neue die Beiträge so bemessen, dass am Ende des Jahres ein ausgeglichenes Ergebnis erreicht wird. Ein Ansammeln von Finanzreserven (Betriebsmitteln) ist dabei nur in engen Grenzen möglich.
Die LKK-Beiträge erhöhen sich also nicht automatisch durch „Lohnerhöhungen“ und es gibt auch nur ein begrenztes Finanzpolster auf das bei steigenden Leistungsausgaben zurückgegriffen werden kann.
Steigen die Ausgaben, muss die LKK das an die Beitragszahler weitergeben.
In 2021 musste die LKK bereits höhere Leistungsausgaben von fast 4 % finanzieren. Die anhaltende Corona-Pandemie und die allgemein steigenden Preise hatten auch im Jahr 2022 dafür gesorgt, dass sich diese Entwicklung fortsetzte. Dass dies in 2022 nicht zu einer Beitragserhöhung geführt hat, war allein den zusätzlich zur Verfügung gestellten Steuermitteln in Höhe von 84 Millionen Euro zu verdanken. Die allgemeine Krankenversicherung wurde übrigens mit 14 Milliarden Euro unterstützt.
Auch in 2023 wäre zur kostendeckenden Finanzierung der Leistungsausgaben eine deutliche Beitragserhöhung unumgänglich gewesen, wurde aber nochmals durch den Einsatz von Bundes- bzw. Betriebsmitteln in Höhe von 42,6 Millionen Euro abgefedert und auf etwa 2 % begrenzt.
Da der Bund in 2024 voraussichtlich keine besonderen Steuermittel zum Ausgleich der weiterhin steigenden Leistungsausgaben (Auflösung von Verhandlungsstau mit den Leistungserbringern während der Corona-Pandemie, höhere Energiekosten und Tarifabschlüsse) zur Verfügung stellt, ist eine Beitragserhöhung in 2024 nicht zu verhindern. Durch den erneuten aber gesenkten Betriebsmitteleinsatz von 29,4 Millionen Euro kann die Beitragserhöhung auf 8,1 % bei den Landwirten und 14,1 % bei den freiwilligen Mitgliedern begrenzt werden.
Im Vergleich zur allgemeinen Krankenversicherung bleiben die Beiträge der LKK aber weiterhin günstig.
Während der Corona-Pandemie mussten Vergütungsverhandlungen mit Leistungserbringern zurückgestellt werden. Dieser „Verhandlungsstau“ wird zunehmend aufgelöst, verursacht höhere Leistungsausgaben und trifft mit einer Rückkehr zur normalen Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung zusammen. Zusätzlich sind u. a. höhere Energiekosten und Tarifabschlüsse zu berücksichtigen.
Bereits in 2023 waren die LKK-Beiträge nicht kostendeckend und konnten nur durch zusätzliche Bundes- und Betriebsmittel in Höhe von 42,6 Millionen Euro relativ stabil gehalten werden. Da der Bund in 2024 der Krankenversicherung voraussichtlich keine besonderen Steuermittel mehr zur Verfügung stellen wird, ist schon deshalb eine Beitragserhöhung nicht zu vermeiden. In der allgemeinen Krankenversicherung führt dies zu höheren Zusatzbeiträgen. Die LKK kennt keinen Zusatzbeitrag.
Insgesamt müssen die Beiträge der LKK zum 01.01.2024 für Landwirte um 8,1 % und für freiwillig Versicherte um 14,1 % erhöht werden. Durch den erneuten Einsatz von Betriebsmitteln in Höhe von 29,4 Millionen Euro kann ein noch höherer Beitragsanstieg vermieden werden.
Wie jedes Jahr ist bei den Beiträgen der Unternehmer auch die Einkommensentwicklung nach der Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft (AELV) zu berücksichtigen. Sie weist für 2024 durchgängig um bis zu über 12 Prozent höhere Werte aus und führt für fast jedes zweite Mitglied zur Einstufung in eine höhere Beitragsklasse. Mit einer Streckung der Spannen zwischen den Beitragsklassen von bisher 5.600 Euro auf jetzt 6.000 Euro kann jedoch in den meisten Fällen eine Erhöhung um mehr als eine Beitragsklasse vermieden werden.
Trotz allem bleiben die LKK-Beiträge im Vergleich zu den Beiträgen in der allgemeinen Krankenversicherung günstig. Der höchste Beitrag für Unternehmer in der Beitragsklasse 20 liegt nach wie vor etwa 10 Prozent unter den Höchstbeitrag aller anderen gesetzlichen Krankenkassen.
Dasselbe gilt - trotz der Erhöhung um 14,1 % - für die Beiträge der freiwilligen Mitglieder. Da sich die Beitragsberechnung für die Freiwilligen nach den erzielten Einkünften richtet, ist ein Beitragsvergleich mit anderen Krankenkassen über die Angaben im letzten Einkommensteuerbescheid relativ einfach möglich.
Mit schlechtem Wirtschaften oder zu hohen Verwaltungskosten hat die Beitragsgestaltung nichts zu tun. Hier würde sich das Bundesamt für soziale Sicherung als unsere Aufsichtsbehörde einschalten.
Wir sind gesetzlich verpflichtet, die Beitragsmittel an den zu erwartenden Ausgaben auszurichten und sparsam zu haushalten und tun dies im Sinne unserer Versicherten.
Dies gilt insbesondere auch für die positive Entwicklung der Verwaltungskosten, die sich im Übrigen auf dem Niveau der anderen Kassen bewegen. Um diese Entwicklung fortzusetzen, wird weiter daran gearbeitet, die Verfahrensabläufe zu optimieren. Im Ergebnis wird dies dann auch bei Ihnen durch verbesserte Serviceleistungen ankommen.
Die Verwaltungskosten der LKK liegen bei weniger als 5 % des gesamten Ausgabevolumens. Einen Vergleich zu privaten Versicherungsunternehmen, bei denen Verwaltungskosten von bis zu 15 % anzutreffen sind, müssen wir daher nicht scheuen.
Im Übrigen sind Verwaltungskosten von 5 % bei der Beitragskalkulation nur von untergeordneter Bedeutung.
Der Gesetzgeber hat sich in der Vergangenheit regelmäßig zum Sondersystem der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bekannt. Bereits jetzt übernimmt der Bund die Leistungsausgaben für die Altenteiler - bis auf einen Solidarbeitrag der aktiv Versicherten -, die nicht durch eigene Beitragsmittel finanziert werden können. Das sind rund 80 % der Kosten, in Summe ca. 1,4 Mrd. Euro jährlich.
Um Beitragserhöhungen zu vermeiden, stehen das Ehrenamt und auch die Verbände der grünen Berufe in engem Kontakt mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie den politischen Vertretern.
Die LKK weist als Teil der Exekutive weiterhin auf Probleme hin, liefert entsprechendes Zahlenmaterial und gibt die Sorgen und Nöte der Versicherten an die Politik weiter. Darüber hinaus sind der Verwaltung gewissermaßen „die Hände gebunden“.
Dass die Bemühungen der Verwaltung, des Ehrenamtes und der Verbände des grünen Bereichs nicht ohne Erfolg bleiben, zeigt die Senkung des Solidarbeitrages ab 2019 (Teil der Leistungsaufwendungen der Altenteiler, der von den aktiven Mitgliedern zu zahlen ist). Er ist über vier Jahre von 85 Mio. Euro auf 59 Mio. Euro im Jahr 2022 gesunken. In den Folgejahren bestimmt sich der Solidarbeitrag der Aktiven nach den prozentualen Änderungen bei den jährlichen Beitragseinnahmen - auf Basis der abgesenkten Beträge! Die Veränderungsrate betrug in 2023 minus 2,38 %, so dass sich der Solidarzuschlag auf rund 57,6 Mio. Euro verringerte. In 2024 beträgt der Solidarzuschlag rund 60 Mio. Euro (Veränderungsrate plus 4,29 %).
Mit Schaffung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, den Besonderheiten der grünen Berufe Rechnung zu tragen und damit den Berufsstand zu stärken und zukunftssicher zu machen.
Dies ist auch einer der Gründe für die Besonderheiten bei der Beitragsbemessung.
Der relativ kleine Versichertenkreis der LKK sollte eine möglichst konstante und gesicherte Finanzgrundlage erhalten, da Einnahmeschwankungen - wie sie bei einer Beitragserhebung aufgrund des Einkommensteuerbescheides regelmäßig auftreten würden - von den im Verhältnis zur allgemeinen KV wenigen Beitragszahlern nur schwer aufgefangen werden können.
Mit der besonderen Beitragsbemessungsgrundlage „korrigierter Flächenwert“ wird diese konstante und gesicherte Finanzbasis erreicht. Im Regelfall ist damit zum einen für die Verwaltung eine verlässliche und vorausschauende Haushaltsplanung möglich und zum anderen gewährleistet, dass sich im Normalfall für die Versicherten nur moderate Beitragsänderungen ergeben. Im Übrigen hat der Gesetzgeber den Einkommensteuerbescheid als Bei-tragsbemessungsgrundlage für die in der LKK versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer nicht gesetzlich verankert.
Der Gesetzgeber hat den Rahmen für den Beitragsmaßstab gesetzlich definiert (§ 40 KVLG 1989) und damit stark eingeschränkt. Danach kann die Satzung die Beiträge nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab festsetzen. Das Arbeitseinkommen oder andere steuerrechtliche Einkommensbegriffe fallen nicht darunter.
Außerdem darf kein einheitlicher Prozentsatz festgesetzt werden, sondern es müssen 20 Beitragsklassen mit entsprechend festzusetzenden Beiträgen gebildet werden.
Die zulässigen Beitragsmaßstäbe haben eines gemeinsam: Sie stellen für das jeweilige Unternehmen einen Einkommensersatzwert dar.
Der aktuelle Beitragsmaßstab „korrigierter Flächenwert“ fällt unter die Begrifflichkeit „anderer angemessener Maßstab“.
Das Ehrenamt hat sich nach gründlichem Abwägen und gutachterlicher Bewertung für den „korrigierten Flächenwert“ als Beitragsbemessungsgrundlage entschieden. Mit diesem Beitragsmaßstab wird die Ertragskraft bzw. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes auf Grundlage der bewirtschafteten Flächen abgebildet.
Die ermittelte Ertragskraft bestimmt dann die Beitragseinstufung.
Der „korrigierte Flächenwert“ als Einkommensersatzwert wird nur im Ausnahmefall mit dem im Einkommensteuerbescheid festgestellten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft übereinstimmen. Wenn doch, wäre dies der absolute Durchschnittsbetrieb, denn der „korrigierter Flächenwert“ bildet den durchschnittlichen Ertrag und damit die durchschnittliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von vergleichbaren landwirtschaftlichen Unternehmen ab.
Mit der Zugrundelegung von Durchschnittswerten bleibt die individuelle und teilweise beinflussbare steuerliche Einkommenssituation gewollt unberücksichtigt. Entscheidend bleibt die grundsätzliche Ertragskraft des Unternehmens, die sich auf die Auswertung der Einkommen von 8.000 Testbetrieben stützt.
Einkommen von 8.000 Testbetrieben wird in AELV abgebildet
Die AELV wird jährlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) herausgegeben. In dieser Verordnung werden so genannte Beziehungswerte zwischen dem Wirt-schaftswert (vergleichbar mit dem Flächenwert) und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe festgelegt.
Einfacher ausgedrückt:
Die tatsächlichen Einkommensverhältnisse von über 8.000 landwirtschaftlichen Unternehmen (Testbetriebe) werden mit der dazugehörigen Unternehmensgröße (dargestellt durch den Wirtschaftswert dieser Betriebe) ins Verhältnis gesetzt. Dieses Verhältnis wird dann als Beziehungswert (Multiplikator) dargestellt. Ergebnis ist der „korrigierte Flächenwert“.
Berechnung
Der „korrigierte Flächenwert“ berechnet sich, indem der Flächenwert des Unternehmens mit dem entsprechenden Faktor aus der "Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft (AELV)" multipliziert wird.
Alles in allem ist dies ein durchaus gerechter Beitrag, der vom Solidargedanken innerhalb des Berufsstandes geprägt ist.
Der Beziehungswert stammt aus der Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft (AELV). Diese wird jährlich vom BMEL bekannt gemacht.
Der Beziehungswert drückt das Verhältnis zwischen Wirtschaftswert und Gewinn der Testbetriebe aus. Zugrunde liegen die Buchführungsergebnisse von etwa 8.000 Betrieben (Testbetriebe des BMEL) und deren Wirtschaftswerte laut Einheitswertbescheid.
Die Beziehungswerte werden dabei aus einem fünfjährigen Durchschnittswert gebildet. Sie verlaufen deutlich degressiv und zeigen, dass der Gewinn bei steigender Flächenausstattung (korrekt: zum steigenden Wirtschaftswert) nicht linear ansteigt.
Um eine möglichst zutreffende Beitragseinstufung der verschiedenen Flächen zu erreichen, wurde im Vorfeld ein Gutachter beauftragt, die verschiedenen Produktionsverfahren hinsichtlich ihres wirtschaftlichen Ertrags zu beurteilen.
Nach den Feststellungen des Gutachters entwickelt sich der Gewinn im Bereich Forst entgegen der übrigen Flächenbewirtschaftung nicht degressiv zur Flächengröße, sondern steigt - vereinfacht ausgedrückt - bei steigender Flächenausstattung je Hektar an. Deshalb würde die degressiv wirkende AELV bei der Anwendung auf Forstflächen zu einem fraglichen Ergebnis führen.
Daher erfolgt lediglich eine Umrechnung des in Deutsche Mark ausgedrückten Flächenwertes.
Der Flächenwert als Basis für den korrigierten Flächenwert wird unverändert in DM ausgedrückt.
Ursache hierfür ist, dass das Bewertungsgesetz (Basis für die Hektarwerte) bei Euro-Einführung nicht angepasst wurde. Die Umrechnung in Euro erfolgt über den Beziehungswert der AELV, da dieser das Einkommen und die Euro-Umrechnung enthält.
Hinweis: Da bei Forsten der Beziehungswert der AELV nicht zur Anwendung kommt, muss eine separate Umrechnung in Euro vorgenommen werden.
Diese Meinung wird immer wieder vertreten. Im Berufsstand wird der Beitragsmaßstab durchaus kritisch gesehen und rege diskutiert; auch im Ehrenamt.
Wird der Tierbestand beim „korrigierten Flächenwert“ ausreichend berücksichtigt?
Wie fließen gewerbliche Nebeneinkünfte mit ein?
Eines ist dabei gewiss: Sollten Änderungen am aktuellen Beitragsmaßstab für erforderlich gehalten werden und gibt es entsprechende Mehrheiten, können Vorstand und Vertreterversammlung entsprechende Anpassungen beschließen. Allein die Vertreter des grünen Bereichs bestimmen über den Beitragsmaßstab. In der allgemeinen KV wird der Beitragssatz durch den Gesetzgeber festgelegt.
Ausgelöst durch das geänderte Grundsteuerrecht wird es ab 2025 einen neuen LKV-Beitragsmaßstab geben. Weitere Informationen dazu folgen im Laufe des Jahres 2024.
Der Arbeitswert, den die Krankenkasse für den Gartenbau in der Vergangenheit angewandt hat, war für die dortige Betriebsstruktur sicherlich ein geeigneter Maßstab.
Bezogen auf den gesamten Mitgliederbestand der SVLFG würde er jedoch zu sehr pauschalen Beiträgen führen, da er nur grob nach Arbeitstagen pro Jahr unterscheidet und die Beiträge danach bemisst. Für den überwiegenden Teil der Mitglieder der LKK ist er daher nicht geeignet. Da in der Land- und Forstwirtschaft unverändert die Familienbetriebe zahlenmäßig überwiegen, würden diese bei einem Beitragsmaßstab „Arbeitswert“ weitgehend identi-sche Beiträge zahlen; unabhängig davon, ob 50 ha, 80 ha oder 200 ha bewirtschaftet werden. Maßgeblich wäre allein die Zahl der Arbeitstage.
Eine einheitliche Beitragshöhe für viele Landwirte war in der Selbstverwaltung nicht mehrheitsfähig und hätte den Grundprinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung widersprochen, wonach jeder nach seiner Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen ist. Es wurde deshalb eine größere Differenzierung beschlossen.
Es handelt sich hierbei um einen finanzamtlichen Wert, der nach dem Bewertungsgesetz festgelegt wird. Er berücksichtigt u. a. die Bonität des Bodens (Bodenpunkte). Der individuelle Hektarwert wird im Einheitswertbescheid festgestellt. Der Beitragsberechnung bei der LKK wird der durchschnittliche Hektarwert der Betriebssitzgemeinde zugrunde gelegt.
Vor Gründung der SVLFG hatten einige landwirtschaftliche Krankenkassen die durchschnittlichen Hektarwerte auf Gemeindeebene nicht voll übernommen, sondern z. B. bei 2.000 DM (oder einer anderen Wertgrenze) gekappt. Dabei sollte eine aus regionaler Sicht unbegründete übermäßige Heranziehung der höchsten Ertragswerte vermieden werden.
In einer gutachterlichen Stellungnahme wird dazu ausgeführt, dass die angewendeten Korrekturfaktoren aus der AELV (Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft) degressiv wirken und insofern die hohen Hektarwerte bereits eine Drosselung erfahren. Eine zusätzliche Kappung hätte eine weitere Absenkung bewirkt und zu einer Umverteilung der Lasten auf die niedrigen Hektarwerte geführt. Dies wäre als nicht gerechtfertigt empfunden worden.
In der Satzung der SVLFG ist für solche Fälle eine Härtefallregelung vorgesehen. Anstatt des durchschnittlichen Gemeindehektarwerts kann bei landwirtschaftlichen Flächen und Weinbau der individuelle Hektarwert zugrunde gelegt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gesamtflächenwert des Unternehmens bei der individuellen Berechnung um mehr als 20 % von der nach dem Durchschnittswert ermittelten Beitragsbemessungsgrundlage abweicht.
Damit eine Vergleichsberechnung durchgeführt werden kann, benötigt die LKK den maßgebenden Einheitswertbescheid der Betriebsstätte.
Bei dieser Sachlage wird der Beitrag nur noch nach den Anteilen des bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse versicherten Mitunternehmers berechnet.
Allerdings kann es vorkommen, dass nach der vorhandenen Datenlage nicht immer zu erkennen ist, dass es sich um eine Ehegatten-GbR handelt.
Gern überprüfen wir Ihre Beitragsberechnung. Übermitteln Sie uns einfach eine Kopie des Gesellschaftsvertrages.Übermitteln Sie uns einfach eine Kopie des Gesellschaftsvertrages.
Das kann natürlich in einem wirtschaftlich schlechten Jahr durchaus der Fall sein.
Zu bedenken ist aber, dass für die Beitragsberechnung in der freiwilligen Versicherung nicht nur die Einkünfte aus „L+F“, sondern alle Einnahmearten zugrunde gelegt werden; also auch weitere Einkünfte aus Gewerbebetrieb (z. B. Photovoltaik, Biogas) und aus Vermietung und Verpachtung.
Als pflichtversicherter Landwirt in der LKK erfolgt die Beitragsberechnung im Regelfall nur aufgrund der bewirtschafteten Flächen und dem daraus ermittelten Einkommensersatzwert (korrigierter Flächenwert), der bei allen Unternehmen die Ertragskraft abbilden soll. Damit wird eine solidarische Finanzierung des Sondersystems der landwirtschaftlichen Krankenver-sicherung erreicht, ohne dass individuelle Abschreibungsmöglichkeiten und Steuersparmodelle Einfluss nehmen können.
Die Bundesregierung hat sich wiederholt ausdrücklich für den Erhalt des Sondersystems der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ausgesprochen. Dies schließt natürlich auch ein Festhalten an der seit 1972 bestehenden Pflichtversicherung für landwirtschaftliche Unternehmer ein.
Auf die besonderen Leistungsangebote der SVLFG zur Prävention, in der „Kampagne“ aber auch auf die vielfältigen auf den Berufsstand abgestimmten Gesundheitsangebote und nicht zuletzt auf die Betriebshilfe ist hinzuweisen.
Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber keine laufende „Kündigungsmöglichkeit“ vorgesehen.
Bei Beginn der Versicherungspflicht gibt es für Unternehmer mit einem Wirtschaftswert von mehr als 60.000 DM innerhalb von drei Monaten die Möglichkeit, sich unwiderruflich befreien zu lassen.
Für junge und gesunde Landwirte mag dies im Einzelfall zutreffen. Für ältere und vorerkrankte Landwirte dürfte dies eher nicht der Fall sein. Bei Familien ist zudem zu beachten, dass in der privaten Krankenversicherung (PKV) für jeden Versicherten ein eigener Beitrag zu zahlen ist (keine beitragsfreie Familienversicherung).
HINWEIS
Sofern keine Vorerkrankungen vorliegen, lassen sich die verschiedensten Zusatzleistungen durch eine private Zusatzversicherung relativ günstig abdecken.
Vom Einzelzimmer im Krankenhaus über die Chefarztbehandlung bis zur Designerbrille und vollständiger Gebisssanierung mit Zahnimplantaten ist alles möglich.
Und immer daran denken..
In der gesetzlichen Krankenversicherung bemessen sich die Beiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Je höher das Einkommen, desto höher ist der Beitrag. In der PKV werden die Beiträge nach Alter und Gesundheitszustand berechnet. Das heißt, wenn im Alter das Einkommen sinkt und auch der Gesundheitszustand nicht mehr zum Besten bestellt ist, zahlt man in der PKV den höchsten Beitrag. Das Einkommen spielt dabei keine Rolle.
Außerdem...
Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur noch unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich und in den überwiegenden Fällen insbesondere nach dem 55. Geburtstag meist ganz ausgeschlossen.
Die Beitragsfestsetzung für freiwillige Mitglieder erfolgt nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Dabei sind sowohl bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse als auch bei allen anderen gesetzlichen Krankenkassen Grenzwerte zu beachten.
Die beitragspflichtigen Einnahmen betragen im Jahr 2024 für alle Versicherten mindestens 1.178,33 Euro. Geringere tatsächliche Einnahmen werden auf diesen Betrag zur Beitragsfestsetzung angehoben.
Wie der folgende Vergleich der Krankenversicherungsbeiträge zwischen LKK und allgemeiner Krankenversicherung zeigt, sind unsere Beiträge weiterhin sehr attraktiv.
* Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich ggf. noch um einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag.
Beitragsvergleich 2023
Beitragspflichtige Einnahmen | Beitrag zur landwirtschaftlichen Krankenkasse | Beitrag in der allgemeinen Krankenversicherung - Beitragssatz 14,6 % | Beitrag in der allgemeinen Krankenversicherung - Beitragssatz 14,0 % (ohne Krankengeldanspruch)* |
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1.131,67 € | 151,00 € | 165,22 € | 158,43 € |
4.987,50 € | 647,00 € | 728,18 € | 698,25 € |
Beitragsvergleich 2024
Beitragspflichtige Einnahmen | Beitrag zur landwirtschaftlichen Krankenkasse | Beitrag in der allgemeinen Krankenversicherung - Beitragssatz 14,6 % | Beitrag in der allgemeinen Krankenversicherung - Beitragssatz 14,0 % (ohne Krankengeldanspruch)* |
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1.178,33 € | 167,00 € | 172,04 € | 164,97 € |
5.175,00 € | 720,00 € | 755,55 € | 724,50 € |