Beiträge für Landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer
Weil unsere Versicherten zu einem besonderen Personenkreis gehören, gibt es auch bei der Beitragsbemessung in der LKK einige Besonderheiten zu beachten. Warum das so ist und wer welchen Beitrag zahlen muss, erklären wir Ihnen im Folgenden.
Die Beitragsbemessung in unserer berufsständischen LKK funktioniert etwas anders als bei den wählbaren Krankenkassen in der allgemeinen Krankenversicherung.
Während die Beiträge in der allgemeinen Krankenversicherung nach einem Beitragssatz von den beitragspflichtigen Einkünften (z. B. dem Arbeitsentgelt) berechnet werden, orientiert sich die Beitragsbemessung bei unseren pflichtversicherten Unternehmerinnen und Unternehmern an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes. Beitragsmaßstab ist das „Standardeinkommen“ (bis 2024 korrigierter Flächenwert).
Einfacher ausgedrückt: Je größer das Einkommenspotenzial des landwirtschaftlichen Unternehmens – desto höher der Beitrag.
Festgesetzt werden die Beiträge nach einer Beitragstabelle mit 20 Beitragsklassen.
Beiträge 2026
Beiträge ab 01.01.2026
Bei der Beitragsklassengestaltung sind in jedem Jahr die gesetzlichen und haushalterischen Vorgaben zu beachten. So zwingen allein die weiter steigenden Kosten im Gesundheitswesen dazu, das Beitragsvolumen und damit die Beiträge ab 01.01.2026 anzuheben. Auch der von 2,5 auf 2,9 Prozent gestiegene durchschnittliche Zusatzbeitrag in der allgemeinen Krankenversicherung - insbesondere aber die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze - wirkt direkt auf die Beiträge der LKK. Denn der Beitrag der höchsten Beitragsklasse 20 muss am Höchstbeitrag der allgemeinen Krankenversicherung ausgerichtet sein und darf diesen nur geringfügig unterschreiten. Alles in allem bleibt die Beitragsgestaltung der LKK im Vergleich zu den Beiträgen der allgemeinen Krankenversicherung aber weiterhin günstig.
Hier finden Sie die Beitragstabelle und den Beitragsrechner für das Jahr 2026:
BEITRAGSRECHNER:
- Mit dem Beitragsrechner behalten Sie die für Ihren Betrieb ermittelten Standardeinkommenswerte jederzeit im Blick.
- Wenn Änderungen am Flächen- oder Tierbestand anstehen, lassen sich die Auswirkungen auf den Beitrag mit Hilfe des Beitragsrechners vorab simulieren.
- Der Beitragsrechner gibt den Beitrag der aktuellen Beitragstabelle aus. Die Beitragsangleichung für Bestandsfälle während der Übergangszeit (2025 -2027) wird nicht berücksichtigt. Ihren Angleichungssatz finden Sie im letzten Beitragsbescheid.
- Wenn Sie mehrere Unternehmen bewirtschaften, müssen Sie die Eingaben für die Unternehmen getrennt vornehmen, die ausgegebenen Standardeinkommen manuell zusammenrechnen und dem auf volle hundert Euro abgerundeten Standardeinkommen die entsprechende Beitragsklasse zuordnen.
Standardeinkommen
Beitragsmaßstab der LKK: Der Film zum Standardeinkommen
Bis zum 31.12.2024 wurden die LKK-Beiträge nach dem korrigierten Flächenwert festgesetzt. Grundlage dafür waren die von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten Wirtschaftswerte der landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie die Beziehungswerte aus der Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft (AELV). Infolge der Grundsteuerreform stehen beide Werte seit 01.01.2025 nicht mehr zur Verfügung. Die Umstellung auf einen neuen Beitragsmaßstab war daher alternativlos.
Die Versichertenvertreter im Ehrenamt haben sich nach mehrjähriger intensiver Erörterung und mit gutachterlicher Begleitung für das „Standardeinkommen“ als neue Beitragsbemessungsgrundlage der in der LKK versicherten landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmer entschieden. Dabei waren insbesondere die Vorgaben des Gesetzgebers zu beachten.
Danach ist das beitragspflichtige Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft nach dem Arbeitsbedarf oder nach einem anderen angemessenen Maßstab zu ermitteln. Der Einkommensteuerbescheid fehlt in dieser Aufzählung, so dass die finanzamtlich festgestellten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als Beitragsmaßstab nicht in Frage kommen.
Die Beitragsbemessung nach einem Einkommensersatzmaßstab soll nach dem Willen des Gesetzgebers für den Versichertenkreis der LKK eine möglichst konstante und gesicherte Finanzgrundlage schaffen.
Das Standardeinkommen bildet das Einkommenspotenzial der landwirtschaftlichen Betriebe sehr gut ab, trägt den Besonderheiten der „grünen Berufe“ Rechnung, stärkt den Berufsstand und macht ihn zukunftssicher.
Das Standardeinkommen basiert auf betriebswirtschaftlichen Daten, die das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) sowie das Thünen-Institut (TI) jährlich zur Verfügung stellen. Für die gärtnerischen Nutzungen fließen die Daten des Zentrums für Betriebswirtschaft im Gartenbau (ZBG) mit ein. Dabei wird jeder bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erfassten Katasterart – einschließlich der nicht gewerblichen Tierhaltungen – ein Standardeinkommenswert (StEW) zugeordnet, der das jährliche Einkommenspotenzial pro Hektar bzw. pro Tier darstellt.
Der StEW einer Katasterart setzt sich aus dem um Festkosten für Betriebsmittel (Futter, Dünger, Saatgut, Pflanzenschutzmittel usw.) bereinigten Standardeinkommensbeitrag (StEB) und dem Ergänzungswert (ErgW) zusammen. Über den ErgW werden weitere betriebliche Aufwendungen (z. B. für Personal und Abschreibungen) in Abzug gebracht, Direktzahlungen der Agrarförderung werden hinzugerechnet. Auch negative Einkommenswerte sind möglich.
Die Summe, der aus den einzelnen Katasterarten des Unternehmens nach Flächengröße und Durchschnittsbestand der Tiere berechneten StEW, ist das Standardeinkommen. Hiernach erfolgt die Zuordnung zur Beitragsklasse (BKL). Werden mehrere Einzelunternehmen betrieben, werden die Standardeinkommenswerte aus allen Einzelunternehmen zusammengerechnet. Dasselbe gilt auch für die Einkommenswerte aus Unternehmensbeteiligungen, die entsprechend dem jeweiligen Anteil in die Summenbildung einfließen.
Grob gesagt, ist das Standardeinkommen eine auf die Belange der LKK zugeschnittene Weiterentwicklung der im Bereich der Landwirtschaft bekannten Kalkulationsgröße Standarddeckungsbeitrag. Während die Standarddeckungsbeiträge aber nur für 38 Regionen in Deutschland vorgehalten werden, stehen die Standardeinkommenswerte für alle 400 Landkreise und kreisfreien Städte zur Verfügung.
Bei allen Werten einschließlich der berücksichtigten betrieblichen Kosten und der Direktzahlungen aus der Agrarförderung handelt es sich immer um Durchschnittswerte; grundsätzlich auf Landkreisebene. Maßgebend sind die letzten drei Wirtschaftsjahre. Bei Forst gilt ein zehnjähriger Durchschnitt. Die Zuordnung richtet sich nach dem Betriebssitz des landwirtschaftlichen Unternehmens.
Übergangsregelung 2025 bis 2027
Die Umstellung auf den neuen Beitragsmaßstab war für eine Vielzahl von Mitgliedern mit einem Wechsel der Beitragsklasse verbunden. Um eine Anpassung an die neuen Beiträge zu erreichen, wurde eine Übergangsregelung in die Satzung aufgenommen. Danach ist für Unternehmerinnen und Unternehmer, die über den Jahreswechsel 2024/25 versichert waren (Bestandsfälle), während einer Übergangszeit von drei Jahren ein gleitender Übergang an die neuen Beiträge vorgesehen. Das gilt sowohl bei höherer als auch bei niedrigerer Beitragseinstufung. Dafür wurden auf Grundlage des am 01.01.2025 geltenden Beitrags Angleichungssätze gebildet. Erst ab 2028 zahlen Bestands-Mitglieder 100 Prozent des Beitrags der dann geltenden Beitragstabelle.
Die zum Jahresbeginn 2025 ermittelten Angleichungssätze bleiben während der Übergangszeit unverändert, auch wenn sich die Betriebsverhältnisse in dieser Zeit ändern.
Übergangsregelung / Angleichungssatz:
- Der Unternehmer/Mitunternehmer behält den Angleichungssatz während der gesamten Übergangszeit.
- Nach einer Unterbrechung der Unternehmermitgliedschaft lebt der Angleichungssatz wieder auf.
- Der Mifa hat keinen eigenen Angleichungssatz.
- Der Mifa erhält immer den Angleichungssatz des beitragszahlenden Unternehmers/Mitunternehmers.
- Die maximale Beitragserhöhung aufgrund der festgeschriebenen Angleichungssätze ist für das Jahr 2026 auf monatlich 129,38 Euro begrenzt.
Besonderheiten bei der Ermittlung des Einkommenspotenzials
Berücksichtigung des Tierbestandes
Neben den bewirtschafteten Flächen fließen ab 01.01.2025 auch die im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung im Kataster der SVLFG erfassten Tiere mit ihrer jeweiligen Anzahl in die Beitragsberechnung nach dem Standardeinkommen ein.
Jeder Tierart wird ein auf Landkreisebene ermittelter Standardeinkommenswert (StEW) zugeordnet. Das Standardeinkommen der jeweiligen Tierart ergibt sich durch Multiplikation des StEW mit der Anzahl der Tiere.
Da die Anzahl der Tiere im Kataster der SVLFG jeweils als Jahresdurchschnittswert ab 1. Januar eines Jahres abgebildet wird, kann dies bei unterjährigen Änderungen des Tierbestandes auch Änderungen in der Beitragseinstufung rückwirkend ab 1. Januar des Jahres auslösen.
Beispiel:
Reduzierung im Laufe des Jahres
- Ausgangsbestand 2025 = 1.000 Tiere
- Reduzierung ab 01.04.2025 auf 500 Tiere
- Als Jahresdurchschnitt ergeben sich danach für 2025 = 623,29 Tiere
- Der neue Jahresdurchschnittswert von 623,29 Tieren wird ab 01.01.2025 im Kataster erfasst und fließt auch ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags ein.
- Ggf. ergibt sich eine geänderte Beitragseinstufung ab 01.01.2025.
- Ab 01.01.2026 gilt der ab 01.04.2025 gemeldete Tierbestand von 500 Tieren als Jahresdurchschnittswert.
HINWEIS ZUR METHODIK
- Tierbestände fließen immer als Jahresdurchschnittswert in die Beitragsberechnung ein.
- Die Jahresdurchschnittswerte gelten grundsätzlich ab 01.01. des Jahres.
- Unterjährige Bestandsänderungen ändern immer den Jahresdurchschnittsbestand der jeweiligen Tierart ab 01.01. des Jahres.
- Beitragsänderungen aufgrund geänderter Tierbestände erfolgen daher grundsätzlich rückwirkend ab 01.01. des Jahres.
Besonderheit bei der Wertermittlung für „sonstige Rinder“ (Herdenmodell)
Bei der Ermittlung der Rinderbestände greift die SVLFG regelmäßig auf die im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) zu meldenden Bestandszahlen für die einzelnen Rinderarten zurück. Unterschieden wird im Kataster der SVLFG dabei in drei Katasterarten:
- Milchkühe inkl. Deckbullen
- Mutterkühe
- sonstige Rinder
Die Datenstruktur des HIT-Meldeprogramms differenziert bei den sonstigen Rindern noch in die Produktionsarten: Kälberaufzucht, Jungviehaufzucht, Rindermast-Milch, Bullenmast-Mutterkuhhaltung und Färsenmast-Mutterkuhhaltung. Auch das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) ermittelt für jede in der HIT-Datenbank gemeldete Rinderart entsprechende Standardeinkommenswerte (StEW).
Derzeit ist es technisch (noch) nicht möglich die HIT-Datenstruktur und damit alle vom KTBL gelieferten StEW für die sonstigen Rinder 1:1 in den Datenbestand der SVLFG zu übernehmen. Um dennoch den besonderen Betriebsstrukturen der landwirtschaftlichen Unternehmen mit Rinderhaltung Rechnung zu tragen und möglichst realitätsnahe Einkommenswerte für die sonstigen Rinder anzusetzen, wird der StEW für die im Kataster erfassten sonstigen Rinder nach einem besonderen Verfahren (Herdenmodell) ermittelt. Ergebnis ist ein betriebsindividueller Einkommenswert pro sonstigem Rind.
Herdenmodell:
Das Herdenmodell wird verwendet, um sonstige Rinder anhand des Bestandes aus Milch- und/oder Mutterkühen anteilig unter den fünf verschiedenen Produktionsrichtungen aufzuteilen und daraus einen betriebsindividuellen Standardeinkommenswert für sonstige Rinder zu bilden, der dann auch im Beitragsbescheid ausgewiesen wird.
Im Herdenmodell wird zwischen den verschiedenen möglichen Betriebsstrukturen von landwirtschaftlichen Unternehmen mit Rinderhaltung unterschieden:
- Nur Sonstige Rinder (= reine Rindermast ohne Milch- oder Mutterkühe)
- Nur Mutterkühe und sonstige Rinder
- Nur Milchkühe und sonstige Rinder
- Sowohl Milchkühe als auch Mutterkühe und sonstige Rinder
Die Verteilung der Anzahl der sonstigen Rinder auf die fünf verschiedenen Produktionsarten der HIT-Datenstruktur (Kälberaufzucht, Jungviehaufzucht, Rindermast-Milch, Bullenmast-Mutterkuhhaltung, Färsenmast-Mutterkuhhaltung) erfolgt für die genannten Betriebe wie folgt:
- Sind im Betrieb nur sonstige Rinder vorhanden (keine Milch- und/oder Mutterkühe), handelt es sich um einen reinen Rindermastbetrieb.
Alle sonstigen Rinder werden der Färsen- und Bullenmast der Mutterkühe (fleischbetonte Rinderrassen) zugewiesen. Somit bildet sich ein Standardeinkommenswert für einen Rindermastbetrieb. Unterstellt werden die Leistungen und Kosten der Bullen und Färsen zu jeweils 50 Prozent. - Sind im Betrieb nur Mutterkühe und sonstige Rinder vorhanden, ergibt sich folgende Aufteilung:
Für die Mutterkühe wird von den sonstigen Rindern je Mutterkuh ein Kalb abgezogen. Für die Kälber der Mutterkuhhaltung erfolgt kein weiterer Wertansatz. Sie sind im Standardeinkommensbeitrag der Mutterkühe berücksichtigt.
Bei weiteren sonstigen Rinder im Betrieb, werden diese der Bullen- und Färsenmast (fleischbetonte Rasse) zugewiesen. Das Geschlechterverhältnis bei der Ausmästung beträgt 50 Prozent bei männlichen und 50 Prozent bei weiblichen Rindern. - Werden im Betrieb nur Milchkühe und sonstige Rinder gehalten, wird wie folgt vorgegangen:
Die sonstigen Rinder werden vorerst der Nachzucht der Milchviehhaltung zugewiesen und nach einem festgesetzten Prozentanteil auf verschiedene Altersgruppen verteilt.
Die ersten sonstigen Rinder sind entsprechend der Anzahl von 25 Prozent der Milchkühe der Kälberaufzucht zuzuschreiben. Weitere sonstige Rinder werden entsprechend der Anzahl von 75 Prozent der Milchkühe der Jungviehaufzucht zugerechnet. (Der Sinn dieser Aufteilung liegt in der Unterteilung auf die Kälber- und Jungviehaufzucht innerhalb der Milchviehnachzucht, da diese unterschiedliche Einkommenswerte erhalten.)
Sind nach der Verteilung in die Nachzucht weitere sonstige Rinder vorhanden, werden diese den Produktionsrichtungen der Färsen- und Bullenmast des Masttyps Milch zugewiesen. - Sind Milchkühe, Mutterkühe und sonstige Rinder vorhanden, wird wie folgt vorgegangen:
Von den sonstigen Rindern wird je Mutterkuh ein Kalb abgezogen. Verbliebene sonstige Rinder werden der Kälberaufzucht (Milch) zugewiesen.Sind nach diesen Verteilungen weitere Rinder vorhanden, werden diese der Jungviehaufzucht (Milch) angerechnet.
Nach der Aufteilung der Tiere innerhalb der Jungviehaufzucht werden verbliebene Rinder im Betrieb zu Mastrindern gezählt. Sie werden anteilig den Masttypen „Milch“ und „Mutterkuh“ zugewiesen. Die zuzurechnende Anzahl der sonstigen Rinder zur Mast werden auf die Geschlechter (männlich/weiblich) verteilt. Es werden 50 Prozent der Färsenmast und 50 Prozent der Bullenmast zugerechnet.
Vom Herdenmodell zum betriebsindividuellen Standardeinkommenswert für sonstige Rinder:
- Nach der Verteilung des Bestands an sonstigen Rindern über das Herdenmodell wird die Anzahl in diesen fünf Rinderarten mit dem jeweils zugehörigen Standardeinkommenswert (s. Anlage 3 Satzung) multipliziert.
- Die Gesamtsumme der StEW aus den fünf Rinderarten wird im Anschluss wieder durch die Anzahl aller sonstigen Rinder geteilt.
- Ergebnis ist der betriebsindividuelle StEW je sonstigem Rind.
Der betriebsindividuelle Standardeinkommenswert der sonstigen Rinder ist im jeweiligen Beitragsbescheid ausgewiesen und kann auch über den Beitragsrechner nachverfolgt werden.
Besonderheit bei der Wertermittlung für Seen-, Bach- und Flussfischerei sowie Forellen und Beifische
Das KTBL hat für diese wenig verbreiteten Katasterarten keine valide Datengrundlage für die Ermittlung des jeweiligen Einkommenspotenzials. Daneben liegen im Kataster der SVLFG bei Seen-, Bach- und Flussfischerei sowie Forellen und Beifischen lediglich die Angaben zum Arbeitsaufwand (Anzahl der Arbeitstage) vor – nicht aber zur Flächengröße oder Anzahl der Fische. Das KTBL muss daher bei der Ermittlung des Standardeinkommenswertes von der grundsätzlichen Methodik abweichen und orientiert sich dabei am gesetzlichen Mindestlohn.
Bei Seen-, Bach- und Flussfischerei sowie Forellen und Beifischen werden die im Kataster erfassten Arbeitstage (1 Arbeitstag = 10 Stunden) zugrunde gelegt. Die Ermittlung des Standardeinkommenswertes erfolgt durch Multiplikation mit dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn als anzunehmendes „Mindesteinkommen“.
Pro gemeldeten Arbeitstag ergibt sich für diese Unternehmen daher ab 01.01.2026 ein Standardeinkommenswert von 139 Euro (10 Stunden x 13,90 Euro Mindestlohn pro Stunde).
Härtefallregelung
Die Standardeinkommenswerte richten sich nach dem Landkreis des Betriebssitzes. Dies kann in Fällen, in denen die Bewirtschaftung des Unternehmens über Landkreisgrenzen hinaus erfolgt, zu individuellen Härten bei den maßgebenden Einkommenswerten führen.
Beispiel:
Ist das Unternehmen aufgrund des Betriebssitzes dem Landkreis A zugeordnet, die Wirtschaftsflächen bzw. die Stallungen befinden sich aber überwiegend im Landkreis B, erfolgt die Ermittlung des Standardeinkommens für das gesamte Unternehmen nach den Einkommenswerten des Landkreises A. Sind diese höher als im Landkreis B, ergibt sich insgesamt ein höheres Standardeinkommen, was wiederum zu einer höheren Beitragsklasseneinstufung führen kann.
Für diese Fälle gibt es eine Härtefallregelung, die im Ergebnis zur Verwendung eines „besonderen Standardeinkommens“ führt. Für die Ermittlung des besonderen Standardeinkommens sind die Standardeinkommenswerte des Landkreises zugrunde zu legen, in dem sich die Fläche oder der Standort der Tierhaltung befindet.
Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Mehr als die Hälfte der Unternehmensflächen oder mehr als die Hälfte der Tiere werden nicht im Landkreis des Unternehmenssitzes bewirtschaftet bzw. gehalten.
- Das aufgrund der Verhältnisse am Unternehmenssitz ermittelte Standardeinkommen muss um mehr als 20 v. H. von dem aufgrund der tatsächlichen Flächenlage oder des Standorts der Tierhaltung ermittelten Standardeinkommen abweichen.
Es ist ein formloser Antrag mit entsprechendem Flächen- und Tierverzeichnis erforderlich. Da diese Härtefallregelung sowohl für die Versicherten als auch für die SVLFG neu ist, gibt es leider (noch) keine Formulare für die Antragstellung.
Hinweis zur Antragstellung:
Um das besondere Standardeinkommen ab Jahresbeginn berücksichtigen zu können, muss der Unternehmer innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides einen schriftlichen Antrag bei der LKK stellen. Geht der Antrag später ein, kann das individuell berechnete Standardeinkommen erst vom Antragsmonat an berücksichtigt werden.