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Rentner / Altenteiler  (Versicherung und Beitrag)

Alles was Sie rund ums Thema Rente und mögliche Änderungen in Bezug auf Ihren Krankenversicherungsschutz wissen müssen, haben wir für Sie auf den folgenden Seiten zusammengestellt – insbesondere auch mit Blick auf die zu zahlenden Beiträge und die Besonderheiten, die es bei der berufsständischen LKK zu beachten gibt.

Versicherung

Rentner und Rentenantragsteller

Wer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte bezieht oder eine solche beantragt, ist als Rentner/Rentenantragsteller bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse zu versichern.

Wird gleichzeitig eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt oder wird bereits eine bezogen, ist die landwirtschaftliche Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuständig.

In diesen Fällen prüft der zuständige Träger der allgemeinen Krankenversicherung (z. B. AOK), ob auch aufgrund dieses Rentenbezuges Versicherungspflicht besteht.

Trifft dieses zu, erfüllt der Rentner grundsätzlich die Voraussetzungen für die Rentnerkrankenversicherung in beiden Versicherungssystemen (allgemeine Krankenversicherung und landwirtschaftliche Krankenversicherung).

Die Versicherung wird in diesen Fällen in der Regel dort durchgeführt, wo der Versicherte in den letzten 10 Jahren überwiegend versichert war. Es kommt somit nicht zu einer Doppelversicherung.

Ist der Rentner nach den Vorschriften der allgemeinen Krankenversicherung versicherungsfrei, z. B. wegen des Bezuges von Ruhegehalt als ehemaliger Beamter, Richter oder Berufssoldat, entfällt die Versicherungspflicht als Rentner.

Dies gilt auch, wenn der Rentner eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.

Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, aber keine Rente beziehen, unterliegen der Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung, wenn sie während der letzten 15 Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 60 Kalendermonate als landwirtschaftlicher Unternehmer oder als mitarbeitender Familienangehöriger bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert waren.

Der überlebende Ehegatte ist versicherungspflichtig, sofern der Verstorbene zum Todeszeitpunkt die oben genannten Voraussetzungen erfüllt hat. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass der Verstorbene bereits nach dieser gesetzlichen Regelung versichert war. Der überlebende Ehegatte muss die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.

WAS IST DIE REGELALTERSGRENZE?

Wer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder in die landwirtschaftliche Alterskasse zahlt, hat mit Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf seine Altersrente.

Die Regelaltersgrenze wird mit der Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht – also am 67. Geburtstag. Dies gilt für alle ab Geburtsjahrgang 1964.

Die Jahrgänge 1947 bis 1963 erreichen die Regelaltersgrenze bereits früher. Für jedes Geburtsjahr ab 1947 wird die bisherige Regelaltersgrenze (Vollendung 65. Lebensjahr) um einen Monat verlängert. Ist man zum Beispiel in 1955 geboren, erreicht man seine Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und 9 Monaten. Der Jahrgang 1958 kann mit 66 Jahren die Altersrente beanspruchen.

Beiträge

Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen

Alle Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen aus Renten, Versorgungsbezügen und grundsätzlich auch aus Arbeitseinkommen Beiträge zahlen. Wie hoch die Beiträge sind und welche Besonderheiten und Ausnahmen es für Sie als Mitglied in der LKK gibt, erfahren sie hier.


Der Beitragsberechnung werden zugrunde gelegt:

  • Renten der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Auslandsrenten,
  • Versorgungsbezügen wie z.B. Pension, Betriebsrente, Renten aus der Alterssicherung der Landwirte (LAK-Renten) etc.,
  • Arbeitseinkommen (Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb), das außerhalb der Land- und Forstwirtschaft erzielt wird.

Für die Versicherten der LKK gilt für die Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen ab 01.01.2025 ein Beitragssatz von 17,10 %. Dieser Beitragssatz setzt sich zusammen aus dem allgemeinen Beitragssatz (14,60 %) und dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (2,50 %).

Die vollen 17,10 % zahlen Sie allerdings nur aus Versorgungsbezügen und ggf. erzieltem außerlandwirtschaftlichen Arbeitseinkommen. Für Auslandsrenten und Renten aus der Alterssicherung der Landwirte gilt abweichend ein Beitragssatz von 8,55 %. Dies entspricht auch Ihrem Beitragsanteil, den Sie aus Ihrer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen, denn die andere Hälfte übernimmt der Rentenversicherungsträger.

Die von Ihnen zu tragenden Beitragsanteile werden vom Rentenversicherungsträger automatisch vom Rentenzahlbetrag einbehalten und an die LKK abgeführt. Dasselbe Verfahren gilt grundsätzlich auch für die Zahlstellen der Versorgungsbezüge. Sofern das mit einer Zahlstelle nicht klappt, erhalten Sie von uns eine entsprechende Beitragsrechnung. Auch über die von Ihnen ggf. zu zahlenden Beiträge aus Auslandsrenten und Arbeitseinkommen informieren wir Sie mittels einer Beitragsrechnung.

Das außerlandwirtschaftliche Arbeitseinkommen wird für landwirtschaftliche Unternehmer oder mitarbeitende Familienangehörige nur dann der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, soweit es neben einer Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

Beiträge aus Versorgungsbezügen und außerlandwirtschaftlichem Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn der Zahlbetrag dieser Einnahmearten insgesamt 187,25 € monatlich übersteigt.

HINWEIS ZUM HÖCHSTBEITRAG

Die Beiträge aus Renten-, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen dürfen zusammen mit dem Unternehmerbeitrag den Beitrag der höchsten Beitragsklasse 20 nicht überschreiten.

Die LKK beachtet den Höchstbeitrag von Amts wegen und erstattet ggf. die zu viel gezahlten Beiträge.

Freibetragsregelung für Bezieher von Betriebsrenten 

Durch das zum 01.01.2020 in Kraft getretene Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG) sollen Pflichtversicherte, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beziehen, durch Berücksichtigung eines Freibetrags bei den Beiträgen zur Krankenversicherung entlastet werden. Ab 01.01.2025 wird bei den Betriebsrenten ein Freibetrag in Höhe von monatlich 187,25 € berücksichtigt.

Der Freibetrag findet keine Anwendung für die Beiträge zur Pflegeversicherung.

Hier finden Sie weitere Informationen zur Freibetragsregelung: