Erläuterung zum Beitragsbescheid
Dieser Muster-Bescheid soll Ihnen helfen, Ihren Bescheid leichter zu verstehen. Die echten Bescheide bestehen aus mehreren Seiten. Die hier genannten Werte und Beitragshöhen sind ein Muster und natürlich nicht verbindlich.
Hinweise
Angabe Ihrer neuen Beitragshöhe ab 01.01.2025. Bis zum 31.12.2024 wurde der korrigierte Flächenwert zugrunde gelegt. Ab 01.01.2025 richtet sich die Beitragshöhe nach dem Standardeinkommen. Nähere Informationen zu Ihrer persönlichen Beitragsberechnung und den berücksichtigten Betriebsverhältnissen können dem Anlageblatt zum Beitragsbescheid entnommen werden.
Informationen zur Beitragsberechnung in der Übergangszeit vom 01.01.2025 bis 31.12.2027.
Mit der Umstellung auf den neuen Beitragsmaßstab werden rund 42 Prozent der Mitglieder in eine niedrigere Beitragsklasse eingestuft, 43 Prozent wechseln in eine höhere Klasse und 15 Prozent der Mitglieder verbleiben in ihrer bisherigen Beitragsklasse. Wegen der relativ hohen Zahl an Mitgliedern, für die die Umstellung auf den neuen Beitragsmaßstab mit einem Wechsel der Beitragsklasse verbunden ist, wurde eine Übergangsregelung in die Satzung aufgenommen.
Für Unternehmerinnen und Unternehmer, die über den Jahreswechsel 2024/25 versichert sind, ist während einer Übergangszeit von drei Jahren ein gleitender Übergang an die neuen Beiträge vorgesehen. Das gilt sowohl bei höherer als auch bei niedrigerer Beitragsklasseneinstufung. Dafür werden auf Grundlage des am 31.12.2024 geltenden Beitrags gleichbleibende Angleichungssätze gebildet. Erst ab 2028 zahlen Bestands-Mitglieder 100 % des Beitrags der dann geltenden Beitragstabelle. Die zum Jahresbeginn ermittelten Angleichungssätze bleiben während der Übergangszeit unverändert, auch wenn sich die Betriebsverhältnisse in dieser Zeit ändern. Für die im Betrieb beschäftigten mitarbeitenden Familienangehörigen gilt der Angleichungssatz des Unternehmers ebenfalls. Mitarbeitende Familienangehörige haben keinen eigenen Angleichungssatz und können ihn deswegen bei einer eventuellen Umstellung der Mitgliedschaft auch nicht „mitnehmen“. Nähere Informationen zum Angleichungssatz finden Sie unter www.svlfg.de.
Informationen über den Zahlweg der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung: Liegt eine Einzugsermächtigung vor, werden die Beiträge zum jeweiligen Fälligkeitstermin (siehe Punkt 5 der Erläuterungen zum Beitragsbescheid) von Ihrem Konto abgebucht. Auf dem Abbuchungsbeleg ist auch angegeben, von welchem Konto die Beiträge eingezogen werden. Sollte sich Ihre Bankverbindung ändern, ist eine entsprechende Nachricht erforderlich.
Liegt keine Einzugsermächtigung vor, sind an dieser Stelle die Bankverbindung der LKK und der Verwendungszweck (unbedingt anzugeben!) genannt. Wichtig: Der Beitrag muss am Fälligkeitstag dem Konto der LKK gutgeschrieben sein. Selbstzahler müssen deshalb die Banklaufzeiten berücksichtigen.
Ihre Rechte – Sie haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides Widerspruch gegen die darin festgesetzte Beitragseinstufung einzulegen. Wichtig: Für einen Widerspruch reicht eine E-Mail nicht aus. Wir benötigen ein Schreiben oder ein Fax von Ihnen. Ein Widerspruch sollte begründet werden.
Auflistung der Flächen- und Tierbestände: Bei der Beitragsberechnung greift die LKK auf die im Kataster der SVLFG vorhandenen Unternehmensdaten zurück. Welche Flächen und Tiere beim LKK-Beitrag berücksichtigt und welche Einkommenswerte zugrunde gelegt werden, steht im jeweiligen Beitragsbescheid an dieser Stelle. Änderungen am Flächen- oder Tierbestand melden Sie uns bitte.
Standardeinkommen je Einheit: Das Standardeinkommen basiert auf betriebswirtschaftlichen Daten, die das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) sowie das Thünen-Institut (TI) grundsätzlich in Anlehnung an die bekannten Standarddeckungsbeiträge jährlich zur Verfügung stellen. Betriebswirtschaftliche Daten des Zentrums für Betriebswirtschaft im Gartenbau (ZBG) werden berücksichtigt. Jeder bei der LBG erfassten Katasterart – einschließlich der nicht gewerblichen Tierhaltungen – wird im Ergebnis pro Landkreis ein auf betriebswirtschaftlicher Basis aus dem Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (bei Forst zehn Jahre) ermittelter Standardeinkommenswert zugeordnet. Auch negative Einkommenswerte sind möglich.
Standardeinkommen gesamt: Das „Standardeinkommen gesamt“ ist die Summe aller Standardeinkommen je Katasterart. Werden mehrere landwirtschaftliche Unternehmen geführt, erfolgt die Beitragsfestsetzung nach der Summe der Standardeinkommen aus den Einzelunternehmen und Unternehmensbeteiligungen. Bei einer Unternehmensbeteiligung erfolgt die Anrechnung auf Grundlage des jeweiligen Unternehmensanteils des Versicherten.