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Zusatzversicherung

Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sind Sie durch unsere Leistungen geschützt, die wir als landwirtschaftlicher Unfallversicherungsträger erbringen.

Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Geldleistungen - wie Verletztengeld oder Verletztenrente - stellen für viele Versicherte jedoch nur eine Grundsicherung dar, die die aus einem Unfall oder aus der Berufskrankheit entstehenden Einkommenseinbußen nicht ausreichend ausgleicht.

Sie selbst können entscheiden, ob Sie sich über die vorgesehenen gesetzlichen Leistungen hinaus versichern wollen. – Wie, lesen Sie im folgenden Text. 

Leistungen erhöhen

Vergrößerung des Bildes für Mann sitzt mit Gehhilfen auf einer Bank.

Der Grundsicherungscharakter hat einen guten Grund. Die Pflichtbeiträge der Unternehmen können dadurch niedrig gehalten werden. Außerdem besteht für viele Unternehmer ein Schutz durch die mögliche Fortführung oder den Wert des Unternehmens selbst. So kann der Betrieb zum Beispiel durch die Gestellung einer Betriebshilfe durch die Berufsgenossenschaft auch bei vorübergehendem Ausfall der Arbeitskraft des Unternehmers fortgeführt werden.

Trotzdem kann sich eine finanzielle Lücke ergeben, wenn z. B. keine Betriebshilfe verfügbar ist oder der Betrieb aufgrund seiner Strukturen durch eine Betriebshilfe nicht fortgeführt werden kann. Lohnunternehmen und Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaus sowie der Gartenpflege haben zudem keinen Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe.

Eine solche Lücke in Ihrem Versicherungsschutz können Sie bei uns durch Erhöhung der Geldleistungen durch eine Zusatzversicherung schließen.

Ihre Fragen - unsere Antworten

Für wen ist eine Zusatzversicherung interessant?

Die gesetzlichen Geldleistungen für

  • Unternehmer,
  • die im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner (mit Leistungseinschränkungen bei Arbeitsvertrag),
  • die regelmäßig wie Unternehmer selbständig Tätigen,
  • die im Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen ohne Arbeitsvertrag sowie für
  • freiwillig versicherte Imker

werden auf der Grundlage pauschalierter Berechnungswerte - dem gesetzlichen Jahresarbeitsverdienst (JAV) - berechnet. Für diese Versicherten kann aufgrund des Grundsicherungscharakters der gesetzlichen Leistungen eine Zusatzversicherung interessant sein.

Wie hoch sind die gesetzlichen Leistungen?

Der Jahresarbeitsverdienst ist - ohne die Berücksichtigung von Altersabschlägen - gesetzlich wie folgt festgesetzt (Stand 01.07.2024):

  • Unternehmer, deren mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner, die regelmäßig wie Unternehmer Tätigen und die freiwillig versicherten Imker auf 16.032,39 Euro
  • für die im Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen ohne Arbeitsvertrag auf 25.452,00 Euro in den alten Bundesländern und 24.948,00 Euro in den neuen Bundesländern

Das auf dem gesetzlichen Jahresarbeitsverdienst beruhende Verletztengeld für Unternehmer beträgt im Jahr 2024 kalendertäglich 21,56  Euro. Für Unternehmer von Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung (z. B. Lohnunternehmen oder Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaus und der Gartenpflege) beträgt es 35,63 Euro.

Auch die Höhe einer Verletztenrente ist neben dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit vom gesetzlichen Jahresarbeitsverdienst abhängig. Eine Vollrente für Unternehmer beträgt z. B. monatlich 890,69 Euro oder 1.336,03 Euro bei einer Rente auf unbestimmte Zeit. Die Hinterbliebenenrente beträgt ohne Einkommensanrechnung maximal 534,41 Euro monatlich. 

Für die mitarbeitenden Familienangehörigen gelten entsprechend höhere Werte.

Wie wirkt sich die Zusatzversicherung auf Geldleistungen aus?

Durch die Zusatzversicherung wird der gesetzliche Jahresarbeitsverdienst um einen Zusatzjahresarbeitsverdienst erhöht. Entsprechend steigen alle auf dem Jahresarbeitsverdienst beruhenden Geldleistungen. Bei einem zusätzlich versicherten Jahresarbeitsverdienst von beispielsweise 30.000 Euro würde ein zusätzliches Verletztengeld von 66,67 Euro gezahlt werden. Eine Verletztenvollrente würde sich dabei von 890,69 Euro auf 2.557,36 Euro erhöhen.

Weitere Berechnungsbeispiele finden Sie nachfolgend:

Voraussetzungen für die Geldleistungen

Für die Gewährung der Leistungen aus der Zusatzversicherung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die gesetzlichen Leistungen.

Ein Anspruch auf Verletztengeld besteht grundsätzlich, wenn ein Einkommensverlust vorhanden ist. Dieser muss gegebenenfalls nachgewiesen werden. Bei landwirtschaftlichen Unternehmern mit Bodenbewirtschaftung muss

  • der Versicherte die Voraussetzungen für Betriebs- und / oder Haushaltshilfe (BHH) erfüllen (können), ohne diese Leistung in Anspruch zu nehmen,
  • das pauschalierte Verletztengeld im Einzelfall unter Berücksichtigung der Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte sachgerecht sein und
  • beantragt werden.

Der Teil des Verletztengeldes, der aus der Zusatzversicherung gezahlt wird, wird auch neben der Inanspruchnahme einer Betriebs- oder Haushaltshilfe gewährt.

Hier erhalten Sie weitere grundsätzliche Informationen zum Thema Verletztengeld

Verletztenrente erhalten Versicherte, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (Versicherungsfall) um wenigstens 30 Prozent gemindert ist. Diese Minderung der Erwerbsfähigkeit muss nach Ablauf von 26 Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalles noch bestehen.

Eine Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer- und Waisenrente) wird gewährt, wenn Versicherte in Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit sterben. In besonderen Fällen kann auch eine Beihilfe gewährt werden.

Gibt es Ausschlussgründe für die Zusatzversicherung?

Der Abschluss der Zusatzversicherung ist nicht an eine Gesundheitsprüfung gebunden. Aber nicht alle Versicherte können die Zusatzversicherung gleichermaßen in Anspruch nehmen.

Während Rentenleistungen allen Versicherten gewährt werden, ist die Zahlung des Verletztengeldes bei Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung an bestimmte Unternehmensgrößen (siehe Mindestgrößen) oder Unternehmensstrukturen gebunden. Unternehmer von land- und forstwirtschaftlichen Kleinstunternehmen werden regelmäßig keinen Anspruch auf Verletztengeld haben und können dann auch kein Verletztengeld aus der Zusatzversicherung erhalten.

Die Gewährung von Verletztengeld setzt einen Einkommensverlust voraus. Für kleine Unternehmen mit oder ohne Bodenbewirtschaftung ist dieser im Einzelfall nachzuweisen.

Mitarbeitende Familienangehörige, die aufgrund eines Arbeitsvertrages im Unternehmen tätig sind, werden nach dem tatsächlichen Jahresarbeitsverdienst entschädigt. Leistungen aus der Zusatzversicherung können hier ebenfalls regelmäßig nicht in Anspruch genommen werden. 

Ehegatten und Lebenspartner, die aufgrund eines Arbeitsvertrages im Unternehmen tätig sind, haben Anspruch auf Verletztengeld ab Beginn der 7. Wochen der Arbeitsunfähigkeit. Auch das Verletztengeld aus der Zusatzversicherung wird erst ab diesem Zeitpunkt gezahlt. 

Mitarbeitende Familienangehörige ohne Arbeitsvertrag haben einen Anspruch auf Verletztenrente. Ein Anspruch auf Verletztengeld besteht jedoch nur, wenn sie aufgrund der Tätigkeit auch in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse versicherungspflichtig sind. Altenteiler, die nur vorübergehend unentgeltlich im Unternehmen als mitarbeitende Familienangehörige tätig sind, sind versicherungsfrei und können kein Verletztengeld aus der Zusatzversicherung erhalten.

Bei der Berechnung der Höhe von Hinterbliebenenrenten erfolgt unter Umständen eine Anrechnung des Einkommens des Hinterbliebenen. Die Einkommensanrechnung erfolgt auch auf den Teil der Rente, die aus der Zusatzversicherung gewährt wird.

Wie werden die Leistungen aus der Zusatzversicherung ausgezahlt?

Für die Gewährung der Leistungen aus der Zusatzversicherung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die gesetzlichen Leistungen.

Die Zusatzversicherungsleistungen werden mit den gesetzlichen Geldleistungen ausgezahlt. Ein zusätzlicher Antrag ist nicht erforderlich.

Es gelten daher auch keine Antragsfristen.

Abschluss und Kündigung

Abschluss der Zusatzversicherung

Die Zusatzversicherung kann schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Dabei muss mindestens ein zusätzlicher JAV von 2.500 Euro versichert werden. Die Höchstgrenze beträgt zurzeit 50.000 Euro für Unternehmer und für mitarbeitende Familienangehörige ohne Arbeitsvertrag.

Der Abschluss der Zusatzversicherung ist für jeweils volle 100 Euro zusätzlichen JAV möglich.

Die Zusatzversicherung kann formlos über unser Kontaktformular beantragt werden. 

Auch schriftlich können Sie die Zusatzversicherung formlos oder mit dem folgenden Formular beantragen:

Zusatzversicherung online abschließen - sicher und schnell über das Portal "Meine SVLFG"

Wir bieten Ihnen außerdem die Möglichkeit, die Zusatzversicherung online zu beantragen - schnell und sicher über unser Versichertenportal „Meine SVLFG“ einreichen. Falls Sie noch nicht registriert sind, fordern Sie die Zugangsdaten noch heute hier an.

Kündigung

Die Zusatzversicherung ist jederzeit zum Ende des Kalendermonats kündbar.

Kosten

Der Beitrag der Zusatzversicherung bemisst sich nach dem zusätzlich versicherten Jahresarbeitsverdienst. 

Seit dem 01.01.2022 wird auch der Beitrag der Zusatzversicherung jährlich nachträglich erhoben. Für das Jahr 2023 (Beitragsrechnungen Sept. 2024) ergibt sich bei einer Zusatzversicherungssumme von z. B. 30.000 Euro ein Beitrag von 661,95 Euro jährlich

Fragen an den Experten

Experteninterview mit Roland Spittler