Sind meine Angehörigen im Todesfall abgesichert?
Der Verlust eines Menschen bedeutet für die Familie und das Umfeld einen erheblichen Einschnitt. Auch in diesen schweren Zeiten stehen wir an Ihrer Seite.
Verstirbt ein Versicherter aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (Versicherungsfall), zahlt Ihnen die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Sterbegeld und gegebenenfalls Überführungskosten sowie Hinterbliebenenrenten.
Ist der Tod bei Schwerverletzten (ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent), die eine Rente bezogen haben, nicht ursächlich auf den Versicherungsfall zurückzuführen, kommt auch Beihilfe in Betracht.
Sterbegeld und Überführungskosten
Wer die Bestattung und Überführung bezahlt, bekommt Sterbegeld und Überführungskosten, wenn ein Versicherter wegen des Versicherungsfalls verstorben ist.
Mit dem Sterbegeld werden die Bestattungskosten einschließlich der üblichen Transportkosten entweder pauschal (bei Familienmitgliedern) oder bis zur Höhe des Pauschalbetrages (bei Nicht-Familienmitgliedern) abgegolten, siehe Bemessungswerte.
Unsere Hinterbliebenenleistungen im Überblick
Witwen- und Witwerrente
Als Witwe oder Witwer des Versicherten erhalten Sie eine Rente bis zu einer eventuellen Wiederheirat. Sogenannte kleine Renten (30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes) werden längstens 24 Kalendermonate ab dem Todestag gezahlt.
Eine sogenannte große Rente (40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes) zahlen wir, wenn Sie das 47. Lebensjahr - vollendet haben oder ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen bzw. für ein behindertes Kind sorgen oder wenn Sie erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig sind.
Hinterbliebenenrente an frühere Ehegatten
Als geschiedener früherer Ehepartner erhalten Sie Hinterbliebenenrente, wenn Sie vom Verstorbenen Unterhalt bekommen haben oder Sie darauf einen Anspruch hatten.
Diese Rente gewähren wir auf Antrag. Diese können Sie zunächst formlos beantragen.
Wenn es mehrere Berechtigte gibt, wird die Rente nach der Ehedauer aufgeteilt.
Waisenrente
Als Kind eines verstorbenen Versicherten erhalten Sie eine
- Halbwaisenrente, wenn Sie noch ein Elternteil haben,
- Vollwaisenrente, wenn Sie keine Eltern mehr haben.
Kinder sind
- leibliche Kinder und Adoptivkinder,
- Stiefkinder und Pflegekinder, die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren,
- Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren oder von ihnen überwiegend unterhalten wurden.
Elternrente
Als Eltern (ggf. auch Groß-/Stief- oder Pflegeeltern) des Verstorbenen erhalten Sie eine Rente, wenn dieser Sie aus seinen Einkünften wesentlich unterhalten hat oder Sie ohne den Tod künftig wesentlich unterhalten hätte. Die Rente beträgt 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen für einen Elternteil bzw. 30 Prozent für ein Elternpaar.
Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten
Wenn Hinterbliebenenrenten zusammen 80 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes überschreiten, werden sie gekürzt.
Beihilfen an Hinterbliebene
Als Witwe oder Witwer von verstorbenen Versicherten erhalten Sie - wenn der Tod nicht Folge des Versicherungsfalles war - eine einmalige Beihilfe von 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes, sofern der Versicherte Schwerverletzter war (mindestens 50 Prozent Minderung der Erwerbsfähigkeit).
Unter bestimmten Voraussetzungen bekommen auch Vollwaisen diese Beihilfe. In besonderen Fällen kann anstelle der einmaligen Beihilfe eine laufende gezahlt werden.