Ihre Fragen – unsere Antworten
Grundsätzliches / Methodik der Einkommensermittlung
Bis zum 31.12.2024 wurden die LKK-Beiträge nach dem korrigierten Flächenwert festgesetzt. Grundlage dafür waren die von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten Wirtschaftswerte der landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie die Beziehungswerte aus der Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft (AELV). Infolge der Grundsteuerreform stehen beide Werte ab 01.01.2025 nicht mehr zur Verfügung.
Die Umstellung auf einen neuen Beitragsmaßstab war daher alternativlos.
Die Versichertenvertreter im Ehrenamt haben sich nach mehrjähriger intensiver Erörterung und mit gutachterlicher Begleitung für das „Standardeinkommen“ als neue Beitragsbemessungsgrundlage der in der LKK versicherten landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Un-ternehmer ausgesprochen.
Dabei waren insbesondere die Vorgaben des Gesetzgebers zu beachten. Danach ist das bei-tragspflichtige Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft nach dem Arbeitsbedarf oder nach einem anderen angemessenen Maßstab zu ermitteln.
Der Einkommensteuerbescheid fehlt in dieser Aufzählung, so dass die finanzamtlich festgestellten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als Beitragsmaßstab nicht in Frage kommen.
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist bei der Beitragsbemessung daher auf das Einkom-menspotenzial des landwirtschaftlichen Unternehmens abzustellen. Das Standardeinkommen bildet nach Einschätzung des Ehrenamts und nach gutachterlicher Beurteilung das Einkom-menspotenzial der landwirtschaftlichen Betriebe am besten ab.
Mit dem Standardeinkommen wird ein hohes Maß an Beitragsgerechtigkeit erreicht.
Die für die Beitragsberechnung maßgebenden Werte (Standardeinkommensbeitrag StEB, Ergänzungswert ErgW, Standardeinkommenswert StEW) sind in der Anlage 3 zur Satzung der SVLFG enthalten. Unsere aktuelle Satzung inklusive der Anlagen finden Sie auf unserer Homepage unter SVLFG | Satzung.
Die in der Anlage 3 abgebildeten Standardeinkommenswerte werden auf Basis betriebswirtschaftlicher Daten und Methodik vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirt-schaft (KTBL) im Zusammenwirken mit dem Thünen-Institut (TI) ermittelt. Welche Maßstäbe dabei angelegt werden, beschreibt das vom KTBL zur Verfügung gestellte „Methodenhandbuch“ (steht demnächst auf der Homepage zur Verfügung).
Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den ermittelten Standardeinkommenswerten trotz fundierter betriebswirtschaftlicher Erhebungsmethodik um Pauschalwerte handelt, die für eine Vielzahl von Unternehmern in einer bestimmten Region Anwendung finden. Ein Vergleich mit individuellen Betriebsergebnissen scheidet bei einem auf Pauschalwerten basierenden Bei-tragsmaßstab aus.
Übrigens: Auch bei den finanzamtlich festgestellten Einheitswerten von 1967 als Grundlage für den alten Beitragsmaßstab „korrigierter Flächenwert“ handelte es sich um Pauschalwerte. Die Sozialgerichte erkannten in diesem Zusammenhang an, dass es bei einer pauschalen Einkommensermittlung durchaus zu Härten kommen kann, diese aber von der Versicherten-gemeinschaft in Kauf zu nehmen sind.
Wie auch schon der alte Beitragsmaßstab „korrigierter Flächenwert“ kann auch das Standardeinkommen nicht die individuellen Verhältnisse der Betriebe abbilden. Für die Beitragsbemessung der landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmer sind nach dem Willen des Gesetzgebers pauschale Einkommensansätze zugrunde zu legen. Im Gesetz wird dies als „anderer angemessener Maßstab“ bezeichnet. Eine individuelle Beitragseinstufung nach dem EStB ist nicht vorgesehen.
Nach gutachterlicher Einschätzung bildet das Standardeinkommen die unterschiedlichen Einkommenspotenziale der einzelnen Katasterarten innerhalb der Landkreis sehr gut ab. Es gilt aber darauf hinzuweisen, dass es – wie schon der bisherige Beitragsmaßstab – eine pauschale Wertgröße ist. In Einzelfällen kann es daher durchaus zu Härten kommen. In bestimmten Falllagen sind aber auch Übervorteilungen nicht ausgeschlossen. Beides ist aus Sicht der Rechtsprechung wegen der Pauschalierung beim Beitragsmaßstab in Kauf zu nehmen.
Die im bisherigen Beitragsmaßstab „korrigierter Flächenwert“ enthaltene Degression aus der Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft (AELV) war ein Hilfsmittel, um die vor mehr als 50 Jahren finanzamtlich festgestellten Flächenwerte (in DM) an die aktuelle Einkommenssituation anzupassen. Betriebswirtschaftlich begründet war der eingebaute Degressionsfaktor nicht.
Die Aussage „kleinere Betriebe erwirtschaften im Verhältnis höhere Einkommen als große Betriebe“ ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht haltbar. Vor diesem Hintergrund benötigt der auf betriebswirtschaftlich ermittelten Einkommenswerten basierte neue Beitragsmaßstab „Standardeinkommen“ keine Degressionsfaktoren.
Betriebswirtschaftlich hat jedes Unternehmen fixe Kosten (z. B. Maschinenausstattung). Diese Fixkosten verteilen sich bei zusätzlicher Fläche oder zusätzlichem Tierbestand auf mehr Hektar/Tiere und nehmen damit pro Hektar/Tier ab. Das Einkommenspotenzial ist daher grundsätzlich nicht degressiv (von gewissen Grenzbereichen abgesehen, wie z. B. Anschaffung einer weiteren Maschine).
Eine Berücksichtigung erfolgt bei der Berechnung der Ergänzungswerte (ErgW). Pachtaufwendungen werden dabei in Abhängigkeit von der Betriebsausrichtung in Abzug gebracht. Dies gilt schon aufgrund der Pauschalierung beim Beitragsmaßstab grundsätzlich für alle Un-ternehmer. Bei der Bewirtschaftung von Eigentumsflächen wird mit dem Abzug die Tatsache abgebildet, dass der Eigentümer sein Kapital durch seinen Boden einbringt und er für sein Kapital keine Zinsen erzielen kann bzw. ihm Pachteinnahmen entgehen.
Flächen- und Tierbestand
Bei der Beitragsberechnung greift die LKK auf die im Kataster der SVLFG vorhandenen Unternehmensdaten zurück. Welche Flächen und Tiere beim LKK-Beitrag berücksichtigt und welche Einkommenswerte zugrunde gelegt wurden, steht im jeweiligen Beitragsbescheid (Jahresbescheid oder Beitragsänderungsbescheid). Einen Überblick über alle Einkommenswerte enthält die Anlage 3 zur Satzung der SVLFG.
Nein, Änderungen Ihrer Betriebsverhältnisse zeigen Sie wie gewohnt gegenüber der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) an. Die LBG erfasst Ihre Unternehmensdaten im Kataster des Verbundträgers SVLFG. Damit stehen die Daten auch der LKK für die Beitragsberechnung zur Verfügung.
Die gespeicherten Betriebsdaten beruhen im Regelfall auf Meldungen der Unternehmerinnen und Unternehmer. Darüber hinaus werden in den meisten Fällen die Flächenangaben aus dem letzten InVeKoS-Sammelantrag in einem maschinellen Verfahren berücksichtigt. Auch die durchschnittlichen Rinderbestände werden maschinell aus den HIT-Daten übernommen.
Da beim neuen Standardeinkommen auch die der landwirtschaftlichen Nutzung zugeordneten Tiere bewertet und mit ihrem Jahresdurchschnittsbestand verbeitragt werden, sollten Sie Ihre Bestandsmeldungen möglichst aktuell halten. Schnell und sicher geht das über unser Versichertenportal „Meine SVLFG“. Meldevordrucke stehen aber natürlich auch auf unserer Homepage unter SVLFG / Versicherungsschutz für Versicherte in Unternehmen (Formulare) zur Verfügung.
Nur mit aktuellen Daten kann sichergestellt werden, dass die LKK-Beiträge für alle Landwirtinnen und Landwirte korrekt ermittelt werden und weiterhin fair und angemessen sind.
Mit Ihrer Meldung an die LBG lösen Sie gleichzeitig eine Überprüfung Ihrer Beitragseinstufung in der LKK aus. Sofern sich durch Ihre Meldung der geänderten Betriebsverhältnisse ein Beitragsklassenwechsel ergibt, erhalten Sie von der LKK zeitnah einen Beitragsänderungsbescheid.
Nach § 41 Abs. 1 der Satzung werden die Tierbestände im Kataster der SVLFG als Jahresdurchschnittswert erfasst – und zwar grundsätzlich mit Wirkung ab 01.01. des Jahres. Bei der Meldung einer unterjährigen Bestandsänderung wirkt sich dies regelmäßig ab 01.01. auf den jährlichen Durchschnittsbestand aus.
Das heißt, jede unterjährige Bestandsänderung kann in der LKK eine Änderung der Beitragsklasseneinstufung rückwirkend ab 01.01. des Jahres auslösen – bei mehreren Bestandsänderungen auch mehrmals im Jahr.
Das Meldeprogramm für sämtliche Tierdaten in der deutschen Landwirtschaft wird „HI-Tier“ genannt. Diese Abkürzung steht für Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere, oder kurz HIT. Darin werden in Deutschland sämtliche Bestandsveränderungen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen gemeldet.
Die SVLFG ist bestrebt, neben den Rindern zukünftig auch die anderen in der HIT-Datenbank gemeldeten Tiere per Datenaustausch einzuspielen. Entsprechende Abstimmgespräche mit dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) als Betreiber der Datenbank wurden aufgenommen. Wann die erste Datenlieferung erfolgen kann, ist allerdings derzeit noch nicht absehbar.
Rinder werden bei der SVLFG - anders als in der HIT-Datenstruktur - nur mit drei Katasterarten erfasst: Milchkühe (inkl. Deckbullen), Mutterkühe und sonstige Rinder (inkl. Kälber). Bisher war diese Aufteilung für die Bewertung des Unfallrisikos in der LBG ausreichend und für die LKK ohne Belang, da Tierhaltungen nicht verbeitragt wurden.
Bei der Ermittlung der Standardeinkommenswerte musste festgestellt werden, dass es keinen Wert für „sonstige Rinder gibt“. Vielmehr gibt es Standardeinkommenswerte für die fünf im Folgenden genannten Produktionsrichtungen der Kälberhaltung. Zumindest kurzfristig war eine entsprechende Erweiterung der Datenhaltung bei der SVLFG nicht möglich. Ferner stand fest, dass für die „sonstigen Rinder“ kein einheitlicher Wert festgesetzt werden kann, da dies in einigen Konstellationen zu überzeichneten Standardeinkommen führen würde. Um dem entgegenzuwirken, werden die bei der SVLFG für das jeweilige Unternehmen erfassten sonstigen Rinder unter Berücksichtigung des Bestandes an Milch- und/oder Mutterkühen anteilig unter den fünf verschiedenen Produktionsrichtungen aus der HIT-Datenstruktur aufgeteilt (sog. Herdenmodell):
- Kälberaufzucht
- Jungviehaufzucht
- Rindermast Milch
- Bullenmast Mutterkuhhaltung
- Färsenmast Mutterkuhhaltung.
BETRIEBSINDIVIDUELLER STANDARDEINKOMMENSWERT
Aus den fünf Einkommenswerten dieser Produktionsarten wird nach dem Herdenmodell der betriebsindividuelle Standardeinkommenswert für sonstige Rinder gebildet.
Mit dem Herdenmodell sollen die individuellen Strukturen des Betriebes besser berücksichtigt werden, als dies bei einer Festsetzung der Einkommenswerte anhand nur einer „Sammel“-Gruppe für sonstige Rinder möglich wäre.
Es bleibt allerdings eine pauschalierende Aufteilung anhand von Erfahrungswerten, die nicht zwingend die einzelbetriebliche Wirklichkeit nachzeichnen wird. Die Berücksichtigung der tatsächlichen individuellen Verhältnisse ist auch bei entsprechendem Nachweis nicht möglich.
Die Summe der Werte aus den fünf Produktionsgruppen ergibt den Gesamtwert für die Katasterart „sonstige Rinder“ des einzelnen Unternehmens. Teilt man den Gesamtwert durch die Anzahl der erfassten sonst Rinder erhält man den betriebsindividuellen Standardeinkommenswert je sonst. Rind. Dieser Einkommenswert wird schließlich auch im Beitragsbescheid der LKK ausgewiesen.
Die Verteilung der sonstigen Rinder nach dem Herdenmodell könnte mittelfristig durch die Erweiterung der Katasterarten entsprechend der HIT-Datenstruktur abgelöst werden.
In der gesamten gesetzlichen Krankenversicherung darf bei einer Pflichtversicherung nur das Einkommen mit Beiträgen belegt werden, dass zur Pflichtversicherung führt. Dieser Grundsatz gilt dabei unabhängig vom gewählten Beitragsmaßstab. So wie bei einem pflichtversicherten Arbeitnehmer nur das Entgelt aus der Beschäftigung verbeitragt werden darf, dürfen von der LKK Beiträge bei pflichtversicherten Landwirten grundsätzlich nur aus dem Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft erhoben werden.
Nach der Umstellung auf den neuen Beitragsmaßstab werden zwar Tierhaltungen verbeitragt, aber nur dann, wenn sie im Rahmen der Landwirtschaft betrieben werden. Einkünfte aus gewerblichen Tierhaltungen, weiteren Gewerbebetrieben, außerlandwirtschaftlicher selbständiger Tätigkeit oder anderen Einnahmearten müssen für Pflichtversicherte – wie bisher –beitragsfrei bleiben.
Voraussetzung ist aber - und das gilt ebenfalls für alle gesetzlichen Krankenkassen - dass die Pflichtversicherung zurecht besteht. Das ist dann nicht (mehr) der Fall, wenn der Hauptberuf nicht in der Tätigkeit liegt, die die Pflichtversicherung begründet.
Für die in der LKK pflichtversicherten landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmer bedeutet dies, dass die Pflichtversicherung beendet werden muss, wenn der Hauptberuf außerhalb der Landwirtschaft liegt, z. B. in der gewerblichen Tierhaltung.
Ist dies der Fall, muss eine Umstellung in eine freiwillige Mitgliedschaft erfolgen. Dann erfolgt die Beitragseinstufung nach allen im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften.
Ein wesentlicher Unterschied bei der Ermittlung des Standardeinkommens für Forsten im Vergleich zu den übrigen Katasterarten liegt in der Langfristigkeit der Produktion. Die erheblich abweichenden Rahmenbedingungen sind bei der Ermittlung des Standardeinkommens zu berücksichtigen. Das Thünen-Institut hat daher für den Bereich Forsten einen 10-jährigen gleitenden Durchschnitt als gebotenen Betrachtungszeitraum definiert.
Die Datenbasis zur Ermittlung der regionalen Standardeinkommenswerte bildet das Testbetriebsnetz Forst mit Privatforstbetrieben größer 200 Hektar. Bei der Ermittlung des Standardeinkommens wird darüber hinaus berücksichtigt, dass sich der Forst in Deutschland in 82 Wuchsgebiete gliedert, die sich durch einen unterschiedlichen Holzzuwachs auszeichnen.
Da die Wuchsgebiete nicht mit den Landkreisgrenzen übereinstimmen, handelt es sich bei den Standardeinkommenswerten für Forst um einen im jeweiligen Landkreis gebildeten Mittelwert.
Beim bisherigen Beitragsmaßstab „korrigierter Flächenwert“ wurden die Flächenwerte für bestimmte Kulturarten mit einem Multiplikator vervielfältigt, um das gegenüber anderen Wirtschaftsflächen günstigere Einkommenspotenzial abzubilden.
Mit der Umstellung auf das Standardeinkommen sind Multiplikatoren nicht mehr erforderlich. Die Standardeinkommenswerte werden auch für Sonderkulturen auf betriebswirtschaftlicher Basis ermittelt und stehen zusammen mit den Einkommenswerten der anderen Katasterarten auf Landkreisebene zur Verfügung (Satzung Anlage 3).
Das KTBL hat für diese wenig verbreiteten Katasterarten keine valide Datengrundlage für die Ermittlung des jeweiligen Einkommenspotenzials. Daneben liegen im Kataster bei Seen-, Bach- und Flussfischerei sowie Forellen und Beifischen lediglich die Angaben zum Arbeitsaufwand (Anzahl der Arbeitstage) vor – nicht aber zur Flächengröße oder Anzahl der Fische. Das KTBL musste daher bei der Ermittlung der entsprechenden Standardeinkommenswerte von der grundsätzlichen Methodik abweichen und ermittelte das Einkommenspotenzial über den Ansatz von sogenannten „Opportunitätskosten“ (auch Verzichtskosten genannt).
Dieser Ansatz enthält die Frage: Was könnte der Unternehmer mindestens verdienen, wenn er die Arbeitszeit statt im eigenen Unternehmen woanders leisten würde. Der Mindestlohn stellt dabei die kleinste Einkommensgröße dar.
Der Einkommensansatz „Mindestlohn“ wurde auch nach Auswertung der Daten aus dem Testbetriebsnetz zum Gewinn je Arbeitskraft bestätigt. Danach liegt der gesetzliche Mindestlohn in allen Fällen unter den berechneten mittleren Gewinnen je Arbeitsstunde. Ein zu hoher Einkommensansatz ist nach betriebswirtschaftlicher Einschätzung damit nicht anzunehmen.
Pro gemeldetem Arbeitstag ergibt sich daher für Unternehmer der Seen-, Bach- und Flussfischerei sowie für Forellen und Beifische ab 01.01.2025 ein Standardeinkommenswert von 128,20 € (10 Stunden x 12,82 € Mindestlohn pro Stunde).
Übergangsregelung und Angleichungssatz
Nach der Satzung der SVLFG (§ 132 Abs. 4) ist der Zielbeitrag der Monatsbeitrag für Januar 2025 – ABER ohne Berücksichtigung des erhöhten Finanzbedarfs für das Jahr 2025.
Es gilt damit zwar die Beitragstabelle 2025 aber mit den Beiträgen des Jahres 2024 (= ohne Berücksichtigung der Beitragserhöhung 2025). Denn durch die Angleichung sollen nur die Folgen des neuen Beitragsmaßstabes in Stufen umgesetzt werden. Der höhere Finanzbedarf 2025 darf nicht angeglichen werden. Kurz gesagt:
- Beitragsspannen entsprechen den Beitragsspannen der Beitragstabelle 2025
- Beitrag entspricht dem Beitrag der Beitragstabelle 2024
Beispiel:
- Am 31.12.2024 Einstufung in BKL 13 mit Beitrag von 480,05 € (= Ausgangsbeitrag).
- Ab 01.01.2025 Einstufung nach Standardeinkommen in BKL 15 mit Beitrag 621,46 €.
- Zielbeitrag ist hier der Beitrag der BKL 15 aus der Beitragstabelle 2024 = 542,76 €.
- Der Beitrag von 621,46 € ist auf Grundlage des nach dem Verhältnis von Ausgangsbeitrag (480,05 €) zum Zielbeitrag (542,76 €) berechneten Angleichungssatzes anzugleichen.
Zielbeitragstabelle (gebildet aus Beitragsspannen 2025 und Beiträgen 2024):
BKL | Standard-einkommen*1) von | Standard-einkommen *1) bis | Zielbeitrag Krankenkasse *2) |
---|---|---|---|
1 | Beitragsangleichung gilt nicht für Kleinunternehmer | - | - |
2 | 6200,00 | 121,10 € | |
3 | 6.200,01 | 12.400,00 | 163,26 € |
4 | 12.400,01 | 18.600,00 | 194,62 € |
5 | 18.600,01 | 24.800,00 | 225,97 € |
6 | 24.800,01 | 31.000,00 | 258,41 € |
7 | 31.000,01 | 37.200,00 | 289,76 € |
8 | 37.200,01 | 43.400,00 | 322,20 € |
9 | 43.400,01 | 49.600,00 | 353,55 € |
10 | 49.600,01 | 55.800,00 | 384,91 € |
11 | 55.800,01 | 62.000,00 | 416,26 € |
12 | 62.000,01 | 68.200,00 | 447,62 € |
13 | 68.200,01 | 74.400,00 | 480,05 € |
14 | 74.400,01 | 80.600,00 | 511,41 € |
15 | 80.600,01 | 86.800,00 | 542,76 € |
16 | 86.800,01 | 93.000,00 | 575,20 € |
17 | 93.000,01 | 99.200,00 | 606,55 € |
18 | 99.200,01 | 105.400,00 | 637,91 € |
19 | 105.400,01 | 111.600,00 | 670,34 € |
20 | 111.600,01 | 727,18 € |
Um im Jahr 2025 die Leistungsaufwendungen decken zu können, mussten die Krankenversicherungsbeiträge über alle Beitragsklassen hinweg um 14,5 % angehoben werden. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber zum Jahreswechsel den Beitragssatz in der Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte erhöht. Dies musste ebenfalls berücksichtigt werden und führt zu insgesamt höheren Beiträgen.
Wenn Sie aufgrund Ihrer Betriebsverhältnisse und der Umstellung auf den neuen Beitragsmaßstab in eine niedrigere Beitragsklasse eingestuft worden sind, gilt für Sie im Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2027 die Übergangsregelung. Das heißt, Ihr bisheriger Beitrag wird in diesen drei Jahren an den Beitrag der neuen Beitragstabelle angeglichen. Das gilt im Übrigen auch bei höherer Beitragsklasseneinstufung. Erst ab 2028 zahlen Sie den dann geltenden Beitrag Ihrer Beitragsklasse.
Am nachstehenden Beispiel wird das Prinzip deutlich:
korr. Flächenwert (bisher) | Standardeinkommen (StE) | |
---|---|---|
Beitrag LKK | 542,76 € | 476,62 € |
Beitragsklasse (BKL) | 15 | 11 |
Die Übergangsregelung gilt ausschließlich für beitragszahlende Unternehmerinnen und Unternehmer, wenn sie am 31.12.2024 und 01.01.2025 Mitglied waren. Diese „Bestandsfälle“ erhalten einen Angleichungssatz. Für die im Betrieb beschäftigten Mifas gilt der Angleichungssatz des Unternehmers ebenfalls. Mifas haben aber keinen eigenen Angleichungssatz und können ihn deswegen bei einer Umstellung der Mitgliedschaft nicht „mitnehmen“.
Der Unternehmer behält seinen Angleichungssatz für die Dauer der Übergangszeit. Das gilt auch nach einer etwaigen Unterbrechung des Versicherungsverhältnisses.
Die Übergangsregelung gilt ausschließlich für die beitragszahlenden Unternehmerinnen und Unternehmer, wenn sie am 31.12.2024 und 01.01.2025 Mitglied waren. Diese „Bestandsfälle“ erhalten einen Angleichungssatz. Für die im Betrieb beschäftigten Mifas gilt der Angleichungssatz des Unternehmers ebenfalls. Mifas haben aber keinen eigenen Angleichungssatz und können ihn deswegen bei einer Umstellung der Mitgliedschaft nicht „mitnehmen“.
Mifas erhalten immer den für den Unternehmer geltenden Angleichungssatz. Da ihr Sohn als ehemaliger Mifa keinen eigenen Angleichungssatz hatte, hat er auch als Unternehmer keinen. Da Sie jetzt Mifa sind, gilt für Sie der Angleichungssatz Ihres Sohnes. Da Ihr Sohn keinen Angleichungssatz als Unternehmer hat, haben Sie als Mifa auch keinen.
Ihr bisheriger Angleichungssatz gilt nur für eine Unternehmermitgliedschaft.
Falls der Rollentausch nicht funktionieren sollte und Sie während der Übergangszeit wieder Unternehmer würden, würde Ihr alter Angleichungssatz wieder aufleben.
Und noch ein Hinweis. Etwa 43 % der Mitglieder wurden wegen des neuen Beitragsmaßstabes einer höheren Beitragsklasse zugeordnet; etwa 42 % aber einer niedrigeren Beitragsklasse. „Kein Angleichungssatz“ muss daher nicht negativ sein.
Auswirkungen auf Beitragseinstufung ab 01.01.2025
Die Umstellung auf den neuen Beitragsmaßstab Standardeinkommen wirkt unterschiedlich in Abhängigkeit von den individuellen Unternehmensverhältnissen. Insbesondere Betriebe mit Tierhaltungen sind von höheren Beiträgen betroffen. Und dies allein deshalb, weil die Tiere bei der Ermittlung des Einkommenspotenzials im alten Beitragsmaßstab nicht berücksichtigt wurden.
Das gilt aber nicht für alle Tierhalter. Bei bestimmten Produktionsarten hat sich in den letzten Jahren eine negative Einkommensentwicklung abgezeichnet. Dies schlägt sich in negativen Standardeinkommenswerten nieder und führt in diesen Fällen zu einer günstigeren Beitrags-einstufung.
Mit dem neuen Beitragsmaßstab wird eine differenziertere Berücksichtigung der Einkommenspotenziale je nach Betriebsstruktur umgesetzt. Insgesamt führt dies zu mehr Beitragsgerechtigkeit. Auch deutliche Beitragserhöhungen sind daher vertretbar. In einigen Fällen ist die Frage erlaubt, warum nach einem „elfjährigen günstigen Beitrag“ eine Übergangsregelung erforderlich ist.
Im Übrigen werden höhere Beiträge aufgrund eines Beitragsklassenwechsels im Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2027 durch eine Übergangsregelung abgefedert.
Der neue Beitragsmaßstab ist satzungsmäßig verankert und aufsichtsrechtlich genehmigt. Damit sind auch die entstehenden Änderungen in der Beitragseinstufung verbunden mit teilweise starken Beitragserhöhungen rechtlich nicht zu beanstanden.
Neben der Umstellung auf den neuen Beitragsmaßstab sind bei der Beitragsklassengestaltung in jedem Jahr die gesetzlichen und haushalterischen Vorgaben zu beachten. So zwingen allein steigende Leistungsausgaben aufgrund der allgemeinen Kostentwicklung und abgeschmolzene Betriebsmittel dazu, das Beitragsvolumen und damit die Beiträge ab 2025 anzuheben.
Auch der gestiegene durchschnittliche Zusatzbeitrag in der allgemeinen Krankenversicherung - insbesondere aber die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze - wirkt direkt auf die Beiträge der LKK. Denn der Beitrag der höchsten BKL 20 muss am Höchstbeitrag der allgemeinen Krankenversicherung ausgerichtet sein und darf diesen nur geringfügig unterschreiten.
Um im Jahr 2025 die Leistungsaufwendungen decken zu können, mussten die Krankenversicherungsbeiträge über alle Beitragsklassen hinweg um 14,5 % angehoben werden (einschl. Ausgleich der Auswirkungen der Übergangsregelung). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber zum Jahreswechsel den Beitragssatz in der Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte erhöht. Dies musste ebenfalls berücksichtigt werden und führt zu insgesamt höheren Beiträgen.
Alles in allem bleibt die Beitragsgestaltung der LKK im Vergleich zu den Beiträgen der allgemeinen Krankenversicherung aber weiterhin günstig.
Härtefallregelung
Nein.
Mit dem Wegfall des bisherigen Beitragsmaßstabs „korrigierter Flächenwert“ ist auch die bisherige Härtefallregelung weggefallen. Sie könnte auch gar nicht mehr auf den neuen Beitragsmaßstab angewendet werden.
Die neue Härtefallregelung hat grundlegend andere Voraussetzungen als die alte, so dass der bisherige Status „Härtefall“ mit dem Wegfall der alten Härtefallregelung ebenfalls weggefallen ist.
Beim neuen Beitragsmaßstab ist die bisherige Härtefallregelung nicht mehr erforderlich, da nicht mehr auf die finanzamtlich festgestellten Flächenwerte zurückgegriffen wird.
Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Mehr als die Hälfte der Unternehmensflächen oder mehr als die Hälfte der Tiere werden nicht im Landkreis des Unternehmenssitzes bewirtschaftet bzw. gehalten.
Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn entweder mehr als die Hälfte der Fläche oder mehr als die Hälfte der Tiere außerhalb des Landkreises des Betriebssitzes liegen. Ein Kriterium ist ausreichend. - Das aufgrund der Verhältnisse am Unternehmenssitz ermittelte Standardeinkommen muss um mehr als 20 % von dem aufgrund der tatsächlichen Flächenlage oder des Standorts der Tierhaltung ermittelten Standardeinkommen abweichen.
Die 20 %-Abweichung wird auf Basis des maschinell ermittelten Einstufungswertes (Standardeinkommen auf volle 100 € abgerundet) berechnet. Zur Feststellung der Abweichung sind die Standardeinkommenswerte nach den Werten des Landkreises zu ermitteln, in denen die Flächen liegen bzw. die Tiere gehalten werden. Die Berechnung erfolgt manuell mit Hilfe des Beitragsrechners.
Die so ermittelten Standardeinkommenswerte sind zusammenzurechnen und auf volle 100 € abzurunden (Einstufungswert). Weicht der maschinell ermittelte Einstufungswert um mehr als 20 % vom manuell ermittelten Einstufungswert ab, liegt ein Härtefall vor.
Um das besondere Standardeinkommen ab Jahresbeginn berücksichtigen zu können, muss der Unternehmer innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides einen schriftlichen Antrag bei der LKK stellen. Geht der Antrag später ein, kann das individuell berechnete Standardeinkommen erst vom Antragsmonat an berücksichtigt werden.
Wichtig ist, dass dem Antrag immer eine Aufstellung beigefügt wird, aus der die Lage der Flächen bzw. der Standort der Tierhaltungen hervorgehen. An eine bestimmte Form ist der Antrag nicht gebunden.
Da die Härtefallregelung auch für die Mitarbeitenden der LKK ganz neu ist und noch keine Erfahrungswerte gesammelt werden konnten, gibt es leider noch keine entsprechenden Formulare für die Antragstellung.
Eine verständnisvolle Zusammenarbeit zwischen den Versicherten und der Sachbearbeitung ist bei der individuellen Prüfung des jeweiligen Einzelfalls sehr hilfreich.
Nein.
Die LKK prüft in den Fällen, in denen ein Härtefall anerkannt worden ist, von Amts wegen, ob die Voraussetzungen (z. B. nach einer Änderung im Flächen- oder Tierbestand) weiterhin vorliegen. Ggf. ist dabei die Mitwirkung des betroffenen Unternehmers in Bezug auf die Lage der Flächen bzw. des Tierstandorts erforderlich.
„Alte“ Fragen – immer wieder aktuell
Mit schlechtem Wirtschaften oder zu hohen Verwaltungskosten hat die Beitragsgestaltung nichts zu tun. Hier würde sich das Bundesamt für soziale Sicherung als unsere Aufsichtsbehörde einschalten.
Die SVLFG ist gesetzlich verpflichtet, die Beitragsmittel an den zu erwartenden Ausgaben auszurichten und sparsam zu haushalten und tut dies im Sinne der Versicherten.
Dies gilt insbesondere auch für die Entwicklung der Verwaltungskosten, die sich im Übrigen auf dem Niveau der anderen Kassen bewegen. Um diese Entwicklung fortzusetzen, wird weiter daran gearbeitet, die Verfahrensabläufe zu optimieren. Im Ergebnis wird dies dann auch bei Ihnen durch verbesserte Serviceleistungen ankommen.
Die Verwaltungskosten der LKK liegen bei weniger als 5 % des gesamten Ausgabevolumens. Einen Vergleich zu privaten Versicherungsunternehmen, bei denen Verwaltungskosten von bis zu 15 % anzutreffen sind, müssen wir daher nicht scheuen.
Im Übrigen sind Verwaltungskosten von 5 % bei der Beitragskalkulation nur von untergeordneter Bedeutung.
Der Gesetzgeber hat sich in der Vergangenheit regelmäßig zum Sondersystem der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bekannt. Bereits jetzt übernimmt der Bund die Leistungsausgaben für die Altenteiler - bis auf einen Solidarbeitrag der aktiv Versicherten -, die nicht durch eigene Beitragsmittel finanziert werden können. Das sind rund 80 % der Kosten, in Summe ca. 2,3 Mrd. Euro (2023).
Um Beitragserhöhungen zu vermeiden, stehen das Ehrenamt und auch die Verbände der grünen Berufe in engem Kontakt mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie den politischen Vertretern.
Die LKK weist als Teil der Exekutive weiterhin auf Probleme hin, liefert entsprechendes Zahlenmaterial und gibt die Sorgen und Nöte der Versicherten an die Politik weiter. Darüber hinaus sind der Verwaltung gewissermaßen „die Hände gebunden“.
Dass die Bemühungen des Ehrenamtes, der Verbände des grünen Bereichs und der Verwaltung nicht ohne Erfolg bleiben, zeigt die Senkung des Solidarbeitrages ab 2019 (Teil der Leistungsaufwendungen der Altenteiler, der von den aktiven Mitgliedern zu zahlen ist). Er ist über vier Jahre von 85 Mio. Euro auf 59 Mio. Euro im Jahr 2022 gesunken. In den Folgejahren bestimmt sich der Solidarbeitrag der Aktiven nach den prozentualen Änderungen bei den jähr-lichen Beitragseinnahmen - auf Basis der abgesenkten Beträge! Die Veränderungsrate betrug in 2023 minus 2,38 %, so dass sich der Solidarzuschlag auf rund 57,6 Mio. Euro verringerte. In 2024 betrug der Solidarzuschlag rund 60 Mio. Euro (Veränderungsrate plus 4,29 %). In 2025 beträgt der Solidarzuschlag knapp 61,2 Mio. Euro (plus 1,85 %).
Mit Schaffung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, den Besonderheiten der grünen Berufe Rechnung zu tragen und damit den Berufsstand zu stärken und zukunftssicher zu machen.
Dies ist auch einer der Gründe für die Besonderheiten bei der Beitragsbemessung.
Der relativ kleine Versichertenkreis der LKK sollte eine möglichst konstante und gesicherte Finanzgrundlage erhalten, da Einnahmeschwankungen - wie sie bei einer Beitragserhebung aufgrund des Einkommensteuerbescheides regelmäßig auftreten würden - von den im Verhältnis zur allgemeinen KV wenigen Beitragszahlern nur schwer aufgefangen werden könnten.
Mit der besonderen Beitragsbemessungsgrundlage „Standardeinkommen“ wird diese konstante und gesicherte Finanzbasis erreicht. Im Regelfall ist damit zum einen für die Verwaltung eine verlässliche und vorausschauende Haushaltsplanung möglich und zum anderen gewährleistet, dass sich im Normalfall für die Versicherten nur moderate Beitragsänderungen ergeben. Im Übrigen hat der Gesetzgeber den Einkommensteuerbescheid als Beitragsbemessungsgrundlage für die in der LKK versicherten landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmer nicht gesetzlich verankert.
Der Gesetzgeber hat den Rahmen für den Beitragsmaßstab gesetzlich definiert (§ 40 KVLG 1989) und damit stark eingeschränkt. Danach kann die Satzung die Beiträge nach dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab festsetzen. Das Arbeitseinkommen oder andere steuerrechtliche Einkommensbegriffe fallen nicht darunter.
Außerdem darf kein einheitlicher Prozentsatz festgesetzt werden, sondern es müssen 20 Beitragsklassen mit entsprechend festzusetzenden Beiträgen gebildet werden.
Die zulässigen Beitragsmaßstäbe haben eines gemeinsam: Sie stellen nicht auf die individuellen Einkommensverhältnisse des Betriebes ab, sondern auf das Einkommenspotenzial. Trotz betriebswirtschaftlicher Grundlage ist auch der neue Beitragsmaßstab „Standardeinkommen“ - wie seine Vorgänger - weiterhin ein pauschaler Beitragsmaßstab. Das Standardeinkommen fällt unter die Begrifflichkeit „anderer angemessener Maßstab“.
Das kann natürlich in einem wirtschaftlich schlechten Jahr durchaus der Fall sein.
Zu bedenken ist aber, dass für die Beitragsberechnung in der freiwilligen Versicherung nicht nur die Einkünfte aus „L+F“, sondern alle Einnahmearten zugrunde gelegt werden; also zum Beispiel auch weitere Einkünfte aus Gewerbebetrieb (z. B. Photovoltaik, Biogas) und aus Vermietung und Verpachtung.
Als pflichtversicherter Landwirt in der LKK erfolgt die Beitragsbemessung nur aufgrund der bewirtschafteten Flächen und der der Landwirtschaft zugeordneten Tiere (keine gewerbliche Tierhaltung). Bemessungsgrundlage ist das daraus ermittelte Einkommenspotenzial (= Standardeinkommen). Damit wird eine solidarische Finanzierung des Sondersystems der landwirt-schaftlichen Krankenversicherung erreicht, ohne dass individuelle Abschreibungsmöglichkeiten und Steuersparmodelle Einfluss nehmen können.
Die Bundesregierung hat sich wiederholt für den Erhalt des Sondersystems der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ausgesprochen. Dies schließt natürlich auch ein Festhalten an der seit 1972 bestehenden Pflichtversicherung für landwirtschaftliche Unternehmer ein.
Auf die besonderen Leistungsangebote der SVLFG zur Prävention, in der „Kampagne“ aber auch auf die vielfältigen auf den Berufsstand abgestimmten Gesundheitsangebote und nicht zuletzt auf die Betriebshilfe ist hinzuweisen.
Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber keine laufende „Kündigungsmöglichkeit“ vorgesehen.
Bei Beginn der Versicherungspflicht gibt es innerhalb der ersten drei Monaten die Möglichkeit, sich unwiderruflich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Voraussetzung ist, dass bei Eintritt der Versicherungspflicht die Beitragsfestsetzung in die höchste Beitragsklasse 20 erfolgt ist.
Wenn man jung und gesund ist, mag dies im Einzelfall zutreffen. Für ältere und vorerkrankte Menschen dürfte dies eher nicht der Fall sein. Bei Familien ist zudem zu beachten, dass in der privaten Krankenversicherung (PKV) für jeden Versicherten ein eigener Beitrag zu zahlen ist (keine beitragsfreie Familienversicherung).
HINWEIS
Sofern keine Vorerkrankungen vorliegen, lassen sich die verschiedensten Zusatzleistungen durch eine private Zusatzversicherung relativ günstig abdecken.
Vom Einzelzimmer im Krankenhaus über die Chefarztbehandlung bis zur Designerbrille und vollständiger Gebisssanierung mit Zahnimplantaten ist alles möglich.
Und immer daran denken ...
In der gesetzlichen Krankenversicherung bemessen sich die Beiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Je höher das Einkommen, desto höher ist der Beitrag. In der PKV werden die Beiträge nach Alter und Gesundheitszustand berechnet. Das heißt, wenn im Alter das Einkommen sinkt und auch der Gesundheitszustand nicht mehr zum Besten bestellt ist, ist in der PKV der höchste Beitrag zu zahlen. Das Einkommen spielt dabei keine Rolle.
Außerdem ...
Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur noch unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich und nach dem 55. Geburtstag meist ganz ausgeschlossen.
Jahr | Veränderung BU/Mifa | Veränderung BKL 20 | Veränderung Freiwillige |
---|---|---|---|
2019 | BKL 1+2 = + 1,00 €; | 621,27 € | auf 13,7 % |
2020 | BKL 1+2 = + 2,00 €; | 632,98 € | keine |
2021 | BKL 1+2 = + 4,99 €; | 662,35 € | + 1,7 bis + 1,8 % |
2022 | keine | 692,24 € | keine |
2023 | BKL 1+2 = + 4,61 € | unverändert | + 2 % |
2024 | BKL 1+2 = + 6,10 € | 727,18 | + 14,1 % |
2025 | BKL 1+2 = + 16,90 € | 828,00 € | + 9 % |
Hintergrund der Beitragsveränderungen ist das gegenüber der allgemeinen Krankenversicherung unterschiedliche Finanzierungssystem der LKK.
Während die allgemeinen Krankenkassen fast vollständig durch Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds finanziert werden, müssen die Versicherten der LKK die zu erwartenden Leistungsausgaben im Wesentlichen allein durch eigene Beiträge decken.
Anders als im Gesundheitsfonds - der auch bei unverändertem Beitragssatz aufgrund steigender Löhne/Renten, Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze und wachsender Beschäftigtenzahlen laufend Mehreinnahmen verbuchen kann - muss die LKK jedes Jahr aufs Neue die Beiträge so bemessen, dass am Ende des Jahres ein ausgeglichenes Ergebnis erreicht wird. Ein Ansammeln von Finanzreserven (Betriebsmitteln) ist dabei nur in engen Grenzen möglich.
Die LKK-Beiträge erhöhen sich also nicht automatisch durch „Lohnerhöhungen“ und es gibt auch nur ein begrenztes Finanzpolster auf das bei steigenden Leistungsausgaben zurückgegriffen werden kann.
Steigen die Ausgaben, muss die LKK das an die Beitragszahler weitergeben.
In 2021 musste die LKK bereits höhere Leistungsausgaben von fast 4 % finanzieren. Die anhaltende Corona-Pandemie und die allgemein steigenden Preise hatten auch im Jahr 2022 dafür gesorgt, dass sich diese Entwicklung fortsetzte. Dass dies in 2022 nicht zu einer Beitragserhöhung geführt hat, war allein den zusätzlich zur Verfügung gestellten Steuermitteln in Höhe von 84 Millionen Euro zu verdanken. Die allgemeine Krankenversicherung wurde übri-gens mit 14 Milliarden Euro unterstützt.
Auch in 2023 wäre zur kostendeckenden Finanzierung der Leistungsausgaben eine deutliche Beitragserhöhung unumgänglich gewesen, wurde aber nochmals durch den Einsatz von Bundes- bzw. Betriebsmitteln in Höhe von 42,6 Millionen Euro abgefedert und auf etwa 2 % begrenzt.
Da der Bund in 2024 keine besonderen Steuermittel zum Ausgleich der weiterhin steigenden Leistungsausgaben (Auflösung von Verhandlungsstau mit den Leistungserbringern während der Corona-Pandemie, höhere Energiekosten und Tarifabschlüsse) zur Verfügung stellte, war eine Beitragserhöhung in 2024 nicht zu verhindern. Durch den erneuten aber gesenkten Be-triebsmitteleinsatz von 29,4 Millionen Euro konnte die Beitragserhöhung auf 8,1 % bei den Landwirten und 14,1 % bei den freiwilligen Mitgliedern begrenzt werden.
Der Trend der höheren Leistungsausgaben im Gesundheitswesen setzt sich in 2025 ungebremst fort. Bei den Kassen der allgemeinen Krankenversicherung ist die Deckungslücke mittlerweile auf 13,8 Milliarden Euro angewachsen. Die individuellen Zusatzbeiträge steigen. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wurde auf 2,5 Prozent festgesetzt – ein historisch hoher Sprung um 0,8 Beitragssatzpunkte.
Auch die LKK kann sich diesem Trend nicht verschließen. Die Beiträge steigen bei den landwirtschaftlichen Unternehmern (auch zur Finanzierung der Beitragsangleichung in der Über-gangszeit 2025 bis 2027) um 14,5 %. Die Beiträge der freiwillig Versicherten steigen um rund 9 %.
Im Vergleich zur allgemeinen Krankenversicherung bleiben die Beiträge der LKK aber weiterhin günstig.