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Versicherungsschutz in besonderen Lebenslagen

Weil es im Leben nicht immer nur geradeaus läuft, ist es wichtig, gut versichert zu sein. Ihr Krankenversicherungsschutz passt sich dabei Ihren Bedürfnissen in besonderen Lebenssituationen an.

Wir unterstützen Sie gern, wenn sich Ihre persönlichen Verhältnisse geändert haben und Sie die Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz nicht abschätzen können, denn als berufsständische Krankenversicherung können wir Sie leider nicht in allen Lebenslagen begleiten. Fragen Sie uns einfach!

In diesen besonderen Lebenslagen kann sich Ihr Versicherungsverhältnis in der Krankenversicherung ändern:

  • Studium
  • Praktikum
  • Arbeitslosigkeit
  • Freiwilligendienst
  • Ohne Krankenversicherung

Näheres dazu erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.

Studium

Während des Studiums hat man sicherlich andere Sorgen, als an seine Krankenversicherung zu denken – sollten Sie aber. Denn die Einschreibung an der Uni oder Fachhochschule funktioniert nur, wenn Sie kranken- und pflegeversichert sind.

Als Nachweis Ihres Versicherungsschutzes senden wir eine digitale Bestätigung an die Hochschule. Die Hochschule bestätigt die Einschreibung ebenfalls auf dem digitalen Weg.

Bitte nutzen Sie den Link Wie kann ich eine Versicherungsbestätigung für meine Hochschule anfordern? um den Anstoß für den Datenaustausch zu geben.

Wichtig ist, dass Sie in jedem Fall angeben bei welcher/n Hochschule/n Sie sich bewerben bzw. einschreiben möchten. Sie erhalten im Anschluss eine Bestätigung zur abgesetzten Meldung.

BEITRÄGE FÜR STUDIERENDE:

Pflichtversicherte Studierende sind übrigens bei der LKK gut und für monatlich 87,38 € richtig günstig krankenversichert. Das liegt daran, dass die LKK anders als die wählbaren Krankenkassen keinen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erhebt.

Praktikum

Vergrößerung des Bildes für Junge Männer vor Mähdrescher.

Anders als beim Studium ist der Begriff des Praktikums nicht näher bestimmt. Vom Schülerpraktikum über Vor-, Nach- und Zwischenpraktika während des Studiums bis hin zum freiwilligen und vorgeschriebenen Praktikum mit oder ohne Entgelt – die Begrifflichkeiten und die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen sind vielschichtig.

Damit Sie auch während Ihres Praktikums den richtigen Versicherungsschutz haben, sollten Sie uns vorab über den Beginn und die Art des Praktikums informieren. Im Regelfall bleibt alles beim Alten.

Auf was Sie achten müssen:

Arbeitslosigkeit

Wenn Sie arbeitslos sind und eine Leistung der Agentur für Arbeit erhalten, unterliegen Sie grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Ob Sie Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld beziehen, spielt dabei keine Rolle.

Über den Leistungsbezug informiert uns die Agentur für Arbeit automatisch, so dass wir Ihr Versicherungsverhältnis zeitnah umstellen können. Aber keine Sorge, am Umfang Ihres Versicherungsschutzes ändert sich praktisch nichts. Sie erhalten die gleichen Leistungen wie bisher.

  • Sie sind während der gesamten Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld versicherungspflichtig.
  • Die Versicherungspflicht besteht auch, wenn der Leistungsanspruch wegen einer Sperrzeit oder Urlaubsabgeltung ruhen sollte.
  • Für die Dauer der Versicherungspflicht als Arbeitsloser übernimmt die Arbeitsagentur Ihre Beiträge.
  • Ihre familienversicherten Angehörigen bleiben natürlich weiterhin beitragsfrei mitversichert.

WAS SIE NOCH WISSEN SOLLTEN:

Der Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe oder ein Existenzgründerzuschuss löst keine Versicherungspflicht als Arbeitsloser aus.

Versicherungspflicht als Arbeitsloser tritt darüber hinaus nicht ein, wenn Sie

  • Bürgergeld nur als Darlehen erhalten
  • ausschließlich einen Zuschuss für Unterkunft und Heizung bekommen
  • ausschließlich Leistungen für die Erstausstattung mit Bekleidung oder die Erstausstattung Ihrer Wohnung beziehen
  • ausschließlich Leistungen für mehrtätige Klassenfahrten bekommen
  • nur Sozial- oder Einstiegsgeld erhalten.

Wenn Sie bisher bei einer privaten Krankenversicherung versichert waren und das auch so bleiben soll, können Sie sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen.

Freiwilligen­dienst

In Deutschland gibt es viele Möglichkeiten, gesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen und sich für das Gemeinwohl einzusetzen. 

Neben der ehrenamtlichen Mitarbeit in Vereinen und Verbänden bieten sich dafür auch der freiwillige Wehrdienst, der Bundesfreiwilligendienst und die Jugendfreiwilligendienste (FSJ und FÖJ) an.

Wie es mit Ihrem Kranken- und Pflegeversicherungsschutz während der Teilnahme an einem Freiwilligendienst weiter geht, erfahren Sie hier.

Ohne Kranken­versicherung

Sie haben derzeit keinen Krankenversicherungsschutz? 

Seit 1. April 2007 werden Personen in die Krankenversicherung einbezogen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben. Für die Sicherstellung des Versicherungsschutzes ist die Krankenkasse zuständig, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat.

Wenn Sie also derzeit nicht krankenversichert sind und zuletzt bei der LKK versichert waren, melden Sie sich bei uns.

Die Beiträge werden wie für freiwillig Versicherte berechnet.

Formulare

Anmeldung sicher und schnell über das Portal "Meine SVLFG"

Die Meldung an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft über Änderungen im Unternehmen können Sie schnell und sicher über unser Versichertenportal „Meine SVLFG“ einreichen. Falls Sie noch nicht registriert sind, fordern Sie die Zugangsdaten noch heute hier an.

Elektronische Gesundheitskarte

Mit der elektronischen Gesundheitskarte weisen Sie sich als Versicherter der Landwirtschaftlichen Krankenkasse aus und können ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen sowie Gesundheits- und Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch nehmen. 

Näheres erfahren Sie hier: