Erste Hilfe im Betrieb
Nur wer gut vorbereitet ist, kann im Ernstfall Leben retten. Deshalb tragen wir als Berufsgenossenschaft die Lehrgangsgebühren für die Aus- und Fortbildung der erforderlichen Ersthelfer im Betrieb. Welche Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen, erfahren Sie nachfolgend.
Erste Hilfe rettet Leben
Jeder Unternehmer und jede Unternehmerin ist verpflichtet, Maßnahmen für eine wirksame Erste Hilfe im Betrieb zu treffen. Dazu gehört auch, für die Aus- und Fortbildung der entsprechenden Anzahl an Ersthelfern und Ersthelferinnen zu sorgen.
Wir tragen bei Betrieben die Kosten für die Gebühren der Ersthelfer-Aus- oder Fortbildung.
Ersthelfer kann nur sein, wer in Erster Hilfe ausgebildet ist.
Die Ausbildung zum Ersthelfer besteht aus dem Erste-Hilfe-Lehrgang (9 Unterrichtseinheiten).
Um Ersthelfer zu bleiben, ist die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Fortbildung (9 Unterrichtseinheiten) spätestens alle 2 Jahre erforderlich.
WICHTIG
Die Kosten für die Ersthelfer-Lehrgänge werden nur dann übernommen, wenn sie von einer ermächtigten Stelle durchgeführt werden. Eine Liste der ermächtigten Stellen finden Sie hier.
Zum Verfahren
Was ist zu tun?
So melden Sie Ihre Ersthelfer an:
- Prüfen Sie, wie viele Ersthelfer Sie in Ihrem Betrieb benötigen. Auskunft geben die Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz VSG 1.3 Erste Hilfe .
- Suchen Sie sich einen Anbieter für die Ersthelfer-Ausbildung in Ihrer Umgebung.
- Melden Sie Ihre Ersthelfer mit dem Erste Hilfe Anmeldeformular direkt zum Kurs an und nennen Sie dem Anbieter Ihre SVLFG-Mitgliedsnummer. Es wird keine Kostenübernahmeerklärung der SVLFG vorab benötigt.
- Nach einer erfolgreichen Kursteilnahme erhalten die Teilnehmer eine Bescheinigung, die Sie aufbewahren müssen.
- Die Ausbildungsstelle rechnet direkt mit uns ab.
Achtung bei Online-Kursen
Zertifikate über Teilnahmen an Online-Kursen zur Ersten Hilfe können von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) nicht anerkannt werden, denn die Inhalte müssen in Präsenz vermittelt werden.
Um als Ersthelfer oder Ersthelferin in einem Betrieb eingesetzt werden zu können, ist eine Online-Schulung nicht möglich. Wenn ein Erste-Hilfe-Kurs durch die SVLFG anerkannt werden soll, muss der Kurs den Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Grundsatz 304-001) entsprechen. Diese sehen eine Präsenzveranstaltung mit praktischen Teilen in der Ausbildung vor, so zum Beispiel im Bereich Herz-Lungen-Wiederbelebung, Seitenlage und Druckverband.
Grundlage ist ein Vertrag mit der Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft, dem die Unfallversicherungsträger beigetreten sind. Dort werden die notwendigen Voraussetzungen für die ausbildenden Stellen, die Kursinhalte und die Vergütung festgesetzt. Dadurch soll gewährleistet werden, dass einheitlich ausgebildet wird und die Kurse vergleichbar sind.
Daher sollte jeder, der für seinen Betrieb ausgebildete Ersthelfende benötigt, abklären, ob der Kurs anerkannt ist und die Kursgebühren von den Berufsgenossenschaften übernommen werden. Hierzu steht im Internet eine Übersichtsliste der ermächtigten Ausbildungsstellen unter www.bg-qseh.de zur Verfügung.
Zum Download
Unsere Broschüre Erste Hilfe – kompaktes Wissen für Sie
Frischen Sie Ihr Wissen jetzt auf! In unserer Broschüre zum kostenlosen Download finden Sie weiterführende Informationen (Stand 12/2017).
FÜR ERSTE HILFE MATERIAL BEREITHALTEN
Für alle Fälle: Bitte beachten Sie, dass immer ein vollständig gefüllter Verbandkasten und ein Erste Hilfe Plakat mit eingetragenen Notrufnummern und ausgebildeten Ersthelfern an einer zentralen Stelle für alle erreichbar und leicht zugänglich zur Verfügung steht.
Erste-Hilfe- Leistungen dokumentieren
Jedes Ereignis, bei dem Erste Hilfe geleistet wurde, muss aufgezeichnet werden. Diese Aufzeichnungen müssen Sie mindestens fünf Jahre aufbewahren.
Diese Dokumentation ist eine sinnvolle Verpflichtung: Für jeden Beschäftigten im Betrieb ist die Dokumentation der Ersten-Hilfe-Leistungen deshalb wichtig, weil sie als Nachweis für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls verwendet werden kann. Damit wird nachgewiesen, dass ein Gesundheitsschaden bei einer versicherten Tätigkeit eingetreten ist. Das kann sehr wichtig werden, wenn Spätfolgen eintreten – zum Beispiel bei einem Zeckenstich, Entzündungen oder nach kleineren Schnitt- oder Stichverletzungen.
Die kleineren Verletzungen, die selbst oder durch Kollegen versorgt und erst einmal nicht ärztlich behandelt werden, geraden schnell in Vergessenheit. Doch was, wenn sich auch nach Tagen und Wochen nicht die gewünschte Besserung ergibt und die Wunde verheilt ist? Spätestens dann wird ein Arzt aufgesucht, der auch die Frage stellt, ob es sich hierbei um einen Arbeitsunfall handelt. Gerade wenn die nun folgende Behandlung, zum Beispiel aufgrund einer einsetzenden Infektion, aufwendiger ist, ist eine Klärung der Zuständigkeiten, also Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft, erforderlich.
Für die Dokumentation stand jahrelang ein Verbandbuch zur Verfügung, in das der Reihe nach alle Erste-Hilfe-Leistungen, die im Betrieb erforderlich waren, eingetragen wurden. Hiergegen stehen heutzutage aber die Belange des Datenschutzes, da jeder Mitarbeitende, der hier einen Eintrag macht, die Unfalldaten von weiteren Personen lesen kann.
Daher wurde als Alternative eine Dokumentationsmöglichkeit für Erste-Hilfe-Leistungen mittels Formular erstellt, bei dem die erforderlichen Daten auf einem separaten Blatt eingetragen und dieses dann einzeln in der Personalakte des jeweiligen Mitarbeitenden abgelegt werden kann. Werden dann die Daten noch einmal benötigt, können sie unter Wahrung des Datenschutzes vorgelegt werden. Formblätter zur Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen können zum Beispiel an den Standorten der Verbandkästen mit ausgelegt werden. Alternativ kann der Vordruck nach dem Herunterladen auch online ausgefüllt und dann für die Archivierung ausgedruckt oder gespeichert werden.
Gleichgültig, wer die Aufzeichnung vornimmt, in jedem Fall handelt es sich um Daten, die gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern sind. Die personenbezogenen Daten müssen Sie vertraulich behandeln. Die Datenschutzgrundverordnung ist zu beachten.
Es besteht kein Verbot, das Verbandbuch weiter zu nutzen, es muss nur die Einhaltung des Datenschutzes gewährleistet sein, was in Betrieben mit Beschäftigten sicherlich schwierig sein wird. Daher sollten Arbeitgeberbetriebe umgehend auf das System mit dem Meldeblock umstellen, während bei reinen Familienbetrieben eine Weiternutzung des Verbandbuches durchaus denkbar ist.
WICHTIG
Auch jede Verletzung und Erste-Hilfe-Leistung im Betrieb, die keine ärztliche Behandlung erfordert, ist schriftlich im Formular "Dokumentation Erste Hilfe Leistungen" festzuhalten.
Verbandskasten auffüllen
WAS GEHÖRT IN DEN VERBANDSKASTEN?
Seit 1. November 2021 gelten neue Normen für Verbandskästen in Betrieben. Neue Materialien wurden aufgenommen, vorgeschriebene Mengen verändert. Die Neuerungen gelten sowohl für die kleinen Verbandskästen nach DIN 13157 als auch für die großen nach DIN 13169 in den Betrieben.
Weitere Fragen?
Für nähere Informationen und bei Fragen steht Ihnen unser Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
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- Ansprechpartner Erste Hilfe