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Borreliose – Wann zahlt die Berufsgenossenschaft? 

26.08.2020

Diagnostiziert der Arzt Borreliose, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit die gesetzlichen Unfallversicherungsträger sie als Berufskrankheit anerkennen können. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) erklärt, was für Versicherte der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) gilt.

Nachweis der Infektion notwendig

Die Ursache für Borreliose ist in der Regel ein Zeckenstich. Wer betroffen ist, leidet mitunter lebenslang an Folgeschäden bis hin zu einer Arbeits- oder Berufsunfähigkeit. Gut, wenn in einem solchen Fall eine Versicherung zumindest die finanziellen Belastungen abmildert. Damit die LBG Borreliose als Berufskrankheit anerkennen kann, muss der Betroffene nachweisen, dass die Zecke ihn während der Ausübung seiner versicherten Tätigkeit gestochen hat. Bei Forstarbeitern, Holzrückern, Berufsjägern, landwirtschaftlichen Unternehmern mit Bodenbewirtschaftung, Wanderschäfern sowie bei Beschäftigten im Gartenbau kann die LBG grundsätzlich davon ausgehen, dass die Infektion während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit eingetreten ist, es sei denn, die Gesamtumstän-de sprechen im Einzelfall dagegen.

Schwieriger wird die Beurteilung bei Personen, deren Arbeitsschwerpunkt ein anderer ist. Dazu gehören zum Beispiel Nebenerwerbslandwirte oder Fahrer von Landmaschinen. Bei ihnen ergibt erst die Ermittlung im konkreten Einzelfall, ob es sich um eine Berufskrankheit handeln kann. Gerade für diese Menschen ist es deshalb wichtig, einen lückenlosen Nachweis erbringen zu können. 



Verbandsbuch hilft im Einzelfall

Die LBG rät, ein Verbandsbuch zu führen, in dem jeder Zeckenstich dokumentiert wird. Im Zweifelsfall sollte frühzeitig ein Arzt aufgesucht und gebeten werden, der LBG den Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden. Der Arzt sollte auch Hautrötungen attestieren, weil die sogenannte Wanderröte ein Anzeichen für eine Borreliose sein kann. Der Arzt wird entsprechende Untersuchungen durchführen. Stellt er Borreliose fest, wird er in aller Regel eine Behandlung mit einem Antibiotikum beginnen und den Befund mit Einverständnis des Patienten an die LBG übermitteln. Natürlich können auch Unternehmer oder Beschäftigte selbst einen Verdacht an die LBG melden.



Spätfolgen

Wurde der Verdacht auf Borreliose an die LBG gemeldet, wird die Anerkennung als Berufskrankheit auch beim Auftreten von Spätfolgen einfacher. Trotzdem bedarf es klinischer Befunde. Denn auch typische Anzeichen für Borreliose, zum Beispiel Knie- oder Nervenschmerzen können andere Gründe haben, die nicht im Zusammenhang mit einem Zeckenstich stehen. Die LBG wertet die Befunde aus und erkennt eine Berufskrankheit an, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.