Die Ursache für Borreliose ist in der Regel ein Zeckenstich. Wer betroffen ist, leidet mitunter lebenslang an Folgeschäden bis hin zu einer Arbeits- oder Berufsunfähigkeit. Gut, wenn in einem solchen Fall eine Versicherung zumindest die finanziellen Belastungen abmildert. Damit die LBG Borreliose als Berufskrankheit anerkennen kann, muss der Betroffene nachweisen, dass die Zecke ihn während der Ausübung seiner versicherten Tätigkeit gestochen hat. Bei Forstarbeitern, Holzrückern, Berufsjägern, landwirtschaftlichen Unternehmern mit Bodenbewirtschaftung, Wanderschäfern sowie bei Beschäftigten im Gartenbau kann die LBG grundsätzlich davon ausgehen, dass die Infektion während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit eingetreten ist, es sei denn, die Gesamtumstän-de sprechen im Einzelfall dagegen.
Schwieriger wird die Beurteilung bei Personen, deren Arbeitsschwerpunkt ein anderer ist. Dazu gehören zum Beispiel Nebenerwerbslandwirte oder Fahrer von Landmaschinen. Bei ihnen ergibt erst die Ermittlung im konkreten Einzelfall, ob es sich um eine Berufskrankheit handeln kann. Gerade für diese Menschen ist es deshalb wichtig, einen lückenlosen Nachweis erbringen zu können.