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Änderung der Gefahrstoffverordnung: Asbest wirkt sich weiterhin aus

22.01.2025

Asbest ist seit über 30 Jahren verboten. Und dennoch steht es weiterhin im Fokus des Arbeitsschutzes, weil es nach wie vor für zahlreiche Erkrankungen und Todesfälle verantwortlich ist. Die Änderungen der Gefahrstoffverordnung beziehen sich unter anderem auch darauf.


Im Dezember 2024 verabschiedeten Bundesregierung und Bundesrat zahlreiche Änderungen der Gefahrstoffverordnung. Sie betreffen hauptsächlich die Arbeit mit krebserzeugenden Stoffen im Allgemeinen und mit Asbest im Speziellen.
Vergrößerung des Bildes für Grafik Gefahrenstoffverordnung.

Maßnahmenkonzept wird geltendes Recht

Durch die Änderungen der Gefahrstoffverordnung wird das risikobezogene Maßnahmenkonzept, welches bisher in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 910) geregelt war, geltendes Recht. Das Konzept betrachtet die Wahrscheinlichkeit einer Krebserkrankung in Anhängigkeit der Exposition mit einem krebserzeugenden Gefahrstoff in der Atemluft über das gesamte Berufsleben. Ausschlaggebend für Schutzmaßnahmen sind somit nicht alleine die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes oder Gemisches, sondern auch die konkret am Arbeitsplatz vorliegende Konzentration desselben. Das Konzept legt jeweils zwei Konzentrationswerte für einen krebserzeugenden Stoff fest: die „Akzeptanzkonzentration“ und die „Toleranzkonzentration“.

Liegt die Konzentration eines Stoffes am Arbeitsplatz unterhalb der Akzeptanzkonzentration, besteht ein geringes Risiko einer Krebserkrankung. Die Wahrscheinlichkeit einer Krebserkrankung ist mit 4:100.000 oder geringer gegeben. Dieses Risiko wird als akzeptabel betrachtet.

Liegt die Konzentration eines karzinogenen Stoffes über der Akzeptanzkonzentration, aber unterhalb der Toleranzkonzentration, besteht ein mittleres Risiko einer Krebserkrankung. Die statistische Wahrscheinlichkeit liegt bei 4:1.000. Die TRGS spricht hier von einem sogenannten Toleranzrisiko.

Wird die Toleranzkonzentration überschritten, besteht ein hohes Risiko einer Krebserkrankung für die betroffenen Beschäftigten, welches als nicht mehr tolerabel betrachtet wird. Eine Auflistung der Akzeptanz und Toleranzkonzentrationen ist in der TRGS 910 zu finden.

Das Konzept entspricht im Grunde einem Ampel-Modell, welches es Unternehmen erlaubt, das bestehende Risiko für die Beschäftigten leichter zu identifizieren und ihre Schutzmaßnahmen daran zu orientieren. Wer bereits im Bereich des geringen Risikos liegt, muss keine oder nur im geringen Umfang Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten ergreifen. Liegt eine

Expositionsverzeichnis

Bereits vor Änderung der Gefahrstoffverordnung mussten Unternehmer ihre Beschäftigten in einem Expositionsverzeichnis führen, wenn diese Umgang mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen haben, und die Gefährdungsbeurteilung für diese Personen eine Gefährdung feststellte (zum Beispiel das Überschreiten von Grenzwerten oder eine unbekannte Expositionshöhe). Das Verzeichnis soll 40 Jahre lang nach Beendigung der Exposition aufbewahrt werden. Im Fall einer Erkrankung der Beschäftigten soll damit das Anerkennungsverfahren einer Berufskrankheit erleichtert werden.

Neu ist, dass nun auch bei Expositionen gegenüber reproduktionstoxischen Stoffen ebenfalls ein Verzeichnis geführt werden muss. In diesem Fall müssen die Daten allerdings nur für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt werden.

Unternehmen konnten schon nach der alten Verordnung die Aufbewahrung des Expositionsverzeichnisses auf ihre Berufsgenossenschaft übertragen. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bietet hierfür die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) an. Mit der neuen Verordnung entfällt die Notwendigkeit, dass die betroffenen Beschäftigten der Übertragung ihrer Daten zustimmen. Wenn es die Verantwortlichen wünschen, kann die ZED ab jetzt immer genutzt werden.

Asbest

Auch die Arbeiten mit Asbest sind jetzt nach dem Exposition-Risiko-Konzept zu betrachten. Das heißt die vorher bestehende Unterteilung in schwach gebundene Asbestprodukte (zum Beispiel Spritzasbest) und fest gebundene Asbestprodukte (zum Beispiel Asbestzement) entfällt.

Nun ist darauf zu achten, wie hoch der Fasergehalt in der Luft ist. Ein niedriges Risiko liegt vor, bei 10.000 F/m³. Liegt der Gehalt zwischen 10.000 und 100.000 F/m³, besteht ein mittleres Risiko und über 100.000 F/m³ herrscht ein hohes Risiko einer Krebserkrankung. Somit ist nicht mehr alleine das bearbeitete Material, sondern auch das eingesetzte Arbeitsverfahren ausschlaggebend für weitere Schutzmaßnahmen.

Die Sachkundepflicht der aufsichtführenden Person bleibt weiterhin bestehen. Diese wird aber an das Exposition-Risiko-Konzept angepasst. Liegen die Arbeiten ausschließlich im Bereich geringen oder mittleren Risikos, ist ein Sachkundelehrgang mit 17 Lehreinheiten ausreichend. Im Bereich hohen Risikos muss ein Sachkundelehrgang mit einem Umfang von 32 Lehreinheiten besucht werden.

Neu ist auch, dass nun auch Arbeiten zur „funktionalen Instandhaltung“ eines asbesthaltigen Gebäudes erlaubt sind. Darunter fällt alles, was der momentanen oder zukünftigen Nutzung des Gebäudes dienlich ist, zum Beispiel das Verlegen neuer Stromleitungen oder auch die energetische Sanierung. Voraussetzung ist, dass alle Arbeiten hierbei im Bereich geringen oder mittleren Risikos liegen. Weiterhin verboten bleibt das Überdecken oder Überbauen von asbesthaltigen Dach- und Wandelementen, zum Beispiel die Installation einer Photovoltaikanlage auf einem Dach aus Asbestzementplatten.

Wer Bauarbeiten im Bestand beauftragt, muss jetzt dem beauftragten Unternehmen das Baudatum und weitere vorhandene Informationen zum Bauwerk, zum Beispiel zur Schadstoffbelastung, zur Verfügung stellen. Diese wiederum muss das ausführende Unternehmen in seiner Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Entscheidend ist hier unter anderem, ob das Gebäude vor dem Inkrafttreten des Asbestverbotes im Oktober 1993 erbaut wurde oder danach. Liegt der Baubeginn vor dem Stichtag, muss das Vorhandensein von Asbest vor Arbeitsbeginn geprüft werden.

Die Novelle enthält deutlich mehr Änderungen als die hier genannten. Die gesamte aktuelle Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen ist im Internet abrufbar.