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§ 49 

Träger der Alterssicherung der Landwirte

1Träger der Alterssicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. 2In Angelegenheiten der Alterssicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Alterskasse.

Erläuterungen

Die Vorschrift ist durch das LSV-NOG zum 01.01.2013 neu gefasst worden.     

Die SVLFG als Rechtsnachfolgerin der früheren Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (vgl. § 3 des Gesetzes zur Errichtung der SVLFG, Artikel 1 LSV-NOG) ist nach Satz 1 Trägerin der AdL.

Nach Satz 2 führt sie in Angelegenheiten der AdL und bei Durchführung der Aufgaben nach dem ALG die Bezeichnung „landwirtschaftliche Alterskasse“. Die Bezeichnung dient der Verdeutlichung der Funktion, in der die SVLFG hier tätig ist, und zur besseren Nachvollziehbarkeit für die Versicherten (amtl. Begründung, BR-Drs. 696/11). Daraus folgt, dass sie zu verwenden ist, sobald und soweit die SVLFG nach außen auftritt, also insbesondere bei an Dritte gerichteten Schriftstücken mit oder ohne Verwaltungsaktsqualität. Die zusätzliche Verwendung der Bezeichnung „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ - als Ausdruck der Verbindung aller Versicherungszweige in einer einzigen Körperschaft - wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Stand: November 2020