Ab wann sich bei der Baumfällung unbeteiligte Personen nicht mehr im Fallbereich aufhalten dürfen, haben die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) jüngst definiert.
Nach dem Wortlaut der Unfallverhütungsvorschrift Forsten (VSG 4.3) darf mit den Fällarbeiten erst begonnen werden, wenn sichergestellt ist, dass sich im Fallbereich nur die mit dem Fällen beschäftigten Personen aufhalten. SVLFG und DGUV haben sich abgestimmt, wie diese Regelung genau zu verstehen ist. Sie kamen darin überein, dass die Baumbeurteilung, das Anlegen der Rückweiche und das Freimachen des Arbeitsplatzes sowie ggf. bei gesunden Bäumen das Beschneiden von Wurzelanläufen bereits zur Fällarbeit gehören, jedoch unbeteiligte Personen dabei in der Regel nicht gefährdet sind.
Nicht an der Fällung beteiligte Personen sind insbesondere ab dem Zeitpunkt gefährdet, wenn in die Stammwalze eines gesunden Baumes geschnitten wird, wie es bei der Fallkerbanlage geschieht. Die Fallkerbanlage verändert den Baum in seinem Innersten und seine Fällung ist dadurch unabwendbar. Spätestens dann sind unbeteiligte Personen anzuweisen, sich aus dem Fallbereich der doppelten Baumlänge zu entfernen.