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Saisonarbeit: Neue Regeln für kurzfristige Beschäftigungen

01.06.2021

Der Bundestag hat beschlossen, die Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte anzuheben. Sie sind nun sozialversicherungsfrei, wenn die Beschäftigung von vornherein auf vier Monate oder 102 Arbeitstage begrenzt ist. Bisher lag die Grenze bei drei Monaten oder 70 Arbeitstagen. Diese Regelung trat zum 1. Juni 2021 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2021. 


Die neue Regelung ist insbesondere für die Beschäftigungsverhältnisse der Saisonarbeitskräfte relevant. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten (SVLFG) weist darauf hin, dass der Tag des Inkrafttretens des Gesetzes von besonderer Bedeutung ist. Denn für Beschäftigungen, die vor diesem Tag aufgenommen wurden, gilt ein Bestandsschutz: Hat die Saisonbeschäftigung vor dem 1. Juni 2021 begonnen, gilt für sie weiterhin die alte Grenze. Eine Umwandlung in eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung ist rückwirkend nicht möglich.

Wurde die Saisonbeschäftigung im Rahmen der bisherigen Zeitgrenzen zunächst auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet und war deswegen sozialversicherungsfrei, kann die Beschäftigung nach dem 31. Mai 2021 auf insgesamt vier Monate oder 102 Arbeitstage verlängert werden; sie bliebt auch dann sozialversicherungsfrei.

Laut Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. November 2020 (B 12 KR 34/19 R) kann sich der Zeitraum einer kurzfristigen Beschäftigung sogar noch verlängern. Die Monatsfrist und die Anzahl der Arbeitstage sind danach gleichwertige Alternativen, um eine kurzfristige Beschäftigung beurteilen zu können. Das bisherige Prinzip, ab einer Fünf-Tage-Arbeitswoche immer auf die Monatsfrist abzustellen, gehört damit der Vergangenheit an. Künftig kann in allen Fällen eine „Günstiger-Prüfung“ vorgenommen werden – entweder Monatsfrist oder Anzahl der Arbeitstage.