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Anpassung der Hinweise zur Erntejagd

12.07.2024

Die im Juni 2023 geänderten Hinweise zur Schussabgabe unter § 3 Absatz 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Jagd“ (VSG 4.4) werden angepasst. Der verantwortungsvolle Handlungsspielraum des Schützen wird dadurch erweitert.

In § 3 der UVV Jagd wird gefordert: „Ein Schuss darf erst abgegeben werden, wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird“. Die Hinweise zu § 3 sind auf bekanntermaßen besondere Gefährdungssituationen abgestellt, wie beispielweise bei Erntejagden. Hier heißt es bisher: „Eine Gefährdung ist z. B. dann gegeben, wenn bei Erntejagden die Schussabgabe ohne erhöhte jagdliche Einrichtung und ohne Beschränkung der Schussentfernung erfolgt.“

Da es auch andere Möglichkeiten gibt, dieses Schutzziel zu erreichen, lautet der neu formulierte Hinweis zur Erntejagd wie folgt: „Eine Gefährdung ist z. B. dann gegeben, wenn bei Erntejagden keine angemessenen technischen sowie organisatorischen Maßnahmen im Zuge der Jagdvorbereitung und Jagddurchführung erfolgen.“

Durch die neue Hinweisformulierung hat der Schütze einen erweiterten Handlungsspielraum, wie er der Forderung nach § 3, niemanden bei der Schussabgabe zu gefährden, nachkommen kann. Er beinhaltet zudem, dass bereits bei der Jagdvorbereitung angemessene Maßnahmen zu ergreifen sind. Der Stellenwert der erhöhten jagdlichen Einrichtung mit Beschränkung der Schussentfernung bei Erntejagden bleibt in seiner Wirkung weiterhin bestehen. Diese Maßnahme ist in der Praxis sehr hilfreich, um bei Erntejagden die Gefährdung bei der Schussabgabe wirksam zu minimieren.

Weitere Hinweise und Empfehlungen finden sich in der SVLFG-Broschüre „Sichere Erntejagd“. Sie kann unter https://www.svlfg.de/ und mit dem Suchbegriff „B44“ kostenlos aus dem Internet heruntergeladen werden. Druckexemplare können telefonisch unter 0561 785-10339 oder online unter https://www.svlfg.de/broschueren-bestellen angefordert werden. Die Unfallverhütungsvorschrift „Jagd“ findet sich unter dem Suchbegriff „VSG 4.4“.