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Die Erwerbsminderungsrenten der Landwirtschaftlichen Alterskasse 

Eine schwere Erkrankung kann dazu führen, dass Sie nicht bis zur regulären Altersgrenze arbeiten können. Als Betroffener können Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen. Lesen Sie hier, was Sie alles über Erwerbsminderungsrenten, Wartezeiten, Hinzuverdienst und den Rentenantrag wissen müssen.

Um eventuell eintretende Einkommensverluste abzumildern, unterstützt Sie die landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) in der schwierigen Lebensphase, wenn Sie krankheitsbedingt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Für Landwirte stehen die Rente wegen voller Erwerbsminderung und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zur Verfügung. Auch mitarbeitende Familienangehörige können Renten wegen Erwerbsminderung in Anspruch nehmen. 

Teilweise und volle Rente wegen Erwerbs­minderung

Eine Rente wegen Erwerbsminderung können Sie von uns auf Antrag erhalten, wenn Sie

  • teilweise oder voll erwerbsgemindert sind,
  • die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge geleistet haben oder gleichgestellte Zeiten in anderen Vorsorgesystemen zurückgelegt wurden.

Wenn bei Ihnen nach ärztlicher Prüfung Arbeiten im Umfang von mindestens drei und weniger als sechs Stunden pro Tag noch möglich sind, sind Sie teilweise erwerbsgemindert.

Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Ihr tägliches Arbeitsvermögen nach ärztlicher Prüfung weniger als drei Stunden umfasst. Bei der Beurteilung Ihres Restleistungsvermögens stellen wir auf die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ab.

Eine volle Erwerbsminderung liegt auch vor, wenn Ihr Restleistungsvermögen zwar drei bis unter sechs Stunden beträgt, Sie aber infolge der Bedingungen des Arbeitsmarktes nicht in der Lage sind, einen Arbeitsplatz zu finden.

REHA VOR RENTE

Nach dem Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" wird eine Rente wegen Erwerbsminderung erst dann bewilligt, wenn zuvor die Möglichkeit zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen von Rehabilitationsmaßnahmen geprüft worden ist.

Häufig gestellte Fragen zur Wartezeit

Darf ich etwas hinzuverdienen?

Vergrößerung des Bildes für Senior in einem Hofladen.

Die Rente wegen Erwerbsminderung der LAK ist im Ernstfall ein wichtiger Baustein für Ihre Absicherung, bietet aber nur eine Teilabsicherung. Für viele Landwirte in Rente steht deshalb die Frage im Raum, ob sie sich etwas hinzu verdienen dürfen und wenn ja, wie sich dies auf ihre Rente auswirkt.


Als Hinzuverdienst gelten das monatliche Bruttoarbeitsentgelt, der monatliche steuerrechtliche Gewinn (Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit) sowie vergleichbares Einkommen, wie zum Beispiel Vorruhestandsgeld. Aber auch Sozialleistungen, wie beispielsweise Verletztengeld oder Arbeitslosengeld, werden je nach Art der Rente wegen Erwerbsminderung berücksichtigt. Auch monatliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können als Hinzuverdienst gelten. Dies trifft zu, solange Sie oder Ihr Partner  ein landwirtschaftliches Unternehmen ab der Mindestgröße bewirtschaften.

Von einer abschließenden Aufzählung aller anrechenbaren Einkünfte sehen wir ab. Für eine Beratung und Informationen in Ihrem persönlichen Fall wenden Sie sich bitte direkt an uns.

Wenn Sie sich noch fit genug fühlen, dürfen Sie sich zu Ihrer Rente wegen Erwerbsminderung etwas hinzuverdienen. Ein Hinzuverdienst führt nicht zum Erlöschen Ihres Rentenanspruches, kann allerdings die Höhe Ihrer Rente wegen Erwerbsminderung beeinflussen. Ein hoher Hinzuverdienst kann sogar zur vollständigen Kürzung Ihrer Rente führen. Allerdings nur, solange Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, also frühzeitig in Rente gegangen sind. Haben Sie die Regelaltersgrenze erreicht, können Sie ohne Anrechnung auf Ihre Rente wegen Erwerbsminderung unbegrenzt dazuverdienen. 

Wie wirkt sich ein Hinzuverdienst aus?

Wie sich ein Hinzuverdienst auf Ihre Rente auswirkt, hängt davon ab, wie hoch der Hinzuverdienst ist. Ein geringer Hinzuverdienst hat eventuell gar keine Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Erwerbsminderungsrente.

Erzielen Sie einen sehr hohen Hinzuverdienst, kann dies jedoch bis zur vollen Kürzung Ihrer Rente führen. Für eine Beratung und Informationen in Ihrem persönlichen Fall wenden Sie sich bitte direkt an uns.

Die aktuelle Höhe der Hinzuverdienstgrenzen können Sie der folgenden Seite entnehmen:

Wie berechnet sich meine Rente wegen Erwerbs­minderung?

Die Rentenhöhe berechnet sich individuell aus den bis zum Eintritt Ihrer Erwerbsminderung gezahlten Beiträgen. Wer früher in Rente geht, erhält in der Regel Zurechnungszeiten, muss aber auch Abschläge bei seiner Rentenberechnung in Kauf nehmen. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.


Zurechnungszeiten

Müssen Sie schon in jungen Jahren wegen einer Krankheit in Rente gehen, können wir in der Regel Zurechnungszeiten berücksichtigen. Bei der sogenannten Zurechnungszeit wird so getan, als hätten Sie nach Eintritt Ihrer Erwerbsminderung noch weitergearbeitet und somit weiterhin Beiträge gezahlt. Diese beitragsfreie und rentenerhöhende Zurechnungszeit wird allerdings auf eine bestimmte Altersgrenze begrenzt.

Die Altersgrenze, bis zu welchem Zeitpunkt die Beiträge als gezahlt gelten, wird bis zum Jahr 2031 stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben.

Abschläge

Wenn Sie die Rente wegen Erwerbsminderung vor der für Sie geltenden Altersgrenze beanspruchen, müssen Sie bedenken, dass wir Ihnen diese nur mit Abschlag zahlen können. Für jeden Monat, den Sie früher in Rente gehen, vermindert sich Ihre Rente um 0,3 % monatlich. Die Abschläge sind auf höchstens 10,8 % begrenzt.

In der Regel gelten die Abschläge für die gesamte Laufzeit Ihrer Rente. Änderungen können sich ergeben, wenn Sie Ihre Regelaltersgrenze erreicht haben.

Sie haben Fragen zur Rentenhöhe, den Zurechnungszeiten oder Abschlägen? Vieles lässt sich im persönlichen Gespräch besser erläutern.

Bitte wenden Sie sich jederzeit an uns. Gerne beraten wir Sie und erstellen Ihnen eine kostenlose Rentenauskunft!

RENTENANTRAG NICHT VERGESSEN!

Um Ihre Rente zu bekommen, müssen Sie einen Antrag stellen. Diesen sollten Sie bei uns zeitnah einreichen. Reichen Sie den Rentenantrag verspätet ein, kann dies Ihren Rentenbeginn verzögern.

Antrag online stellen...

Vergrößerung des Bildes für Zeichnung von zwei Laptops zwischen denen ein Austausch von Blättern in einem Kreislauf stattfindet.

...über "Meine SVLFG" - Ihr Online-Portal

Nutzen Sie unseren neuen digitalen Zugangskanal "Meine SVLFG" und reichen Sie Ihren Rentenantrag sicher und schnell online ein! Nutzen Sie dafür einfach das elektronische Postfach im Versichertenportal. Sie finden es  in der oberen Menüleiste.

Registrieren Sie sich noch heute  - wir freuen uns auf Sie.

...oder postalisch

Alternativ können Sie Ihren Rentenantrag auch postalisch versenden an:

SVLFG
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34105 Kassel