Die Erwerbsminderungsrenten der Landwirtschaftlichen Alterskasse
Eine schwere Erkrankung kann dazu führen, dass Sie nicht bis zur regulären Altersgrenze arbeiten können. Als Betroffener können Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen. Lesen Sie hier, was Sie alles über Erwerbsminderungsrenten, Wartezeiten, Hinzuverdienst und den Rentenantrag wissen müssen.
Um eventuell eintretende Einkommensverluste abzumildern, unterstützt Sie die landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) in der schwierigen Lebensphase, wenn Sie krankheitsbedingt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Für Landwirte stehen die Rente wegen voller Erwerbsminderung und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zur Verfügung. Auch mitarbeitende Familienangehörige können Renten wegen Erwerbsminderung in Anspruch nehmen.
Teilweise und volle Rente wegen Erwerbsminderung
Eine Rente wegen Erwerbsminderung können Sie von uns auf Antrag erhalten, wenn Sie
- teilweise oder voll erwerbsgemindert sind,
- die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge geleistet haben oder gleichgestellte Zeiten in anderen Vorsorgesystemen zurückgelegt wurden.
Wenn bei Ihnen nach ärztlicher Prüfung Arbeiten im Umfang von mindestens drei und weniger als sechs Stunden pro Tag noch möglich sind, sind Sie teilweise erwerbsgemindert.
Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Ihr tägliches Arbeitsvermögen nach ärztlicher Prüfung weniger als drei Stunden umfasst. Bei der Beurteilung Ihres Restleistungsvermögens stellen wir auf die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ab.
Eine volle Erwerbsminderung liegt auch vor, wenn Ihr Restleistungsvermögen zwar drei bis unter sechs Stunden beträgt, Sie aber infolge der Bedingungen des Arbeitsmarktes nicht in der Lage sind, einen Arbeitsplatz zu finden.
Häufig gestellte Fragen zur Wartezeit
Unter einer Wartezeit versteht man eine Mindestversicherungszeit, die Sie erfüllt haben müssen, um eine Rente beanspruchen zu können. Das bedeutet, Sie müssen für eine gewisse Zeit als Versicherter der LAK angehört haben, bevor Sie Rente beziehen können. Wollen sie eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen, beträgt die Mindestversicherungszeit fünf Jahre.
Die Wartezeit von fünf Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn Sie infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (Versicherungsfall) erwerbsgemindert sind und zu diesem Zeitpunkt versicherungspflichtig waren. Die Wartezeit gilt nur dann als erfüllt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1994 eingetreten ist.
Bei der Wartezeit von fünf Jahren berücksichtigen wir alle Pflichtbeiträge sowie auch freiwillige Beiträge, die Sie an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben oder die als gezahlt gelten.
Wurde zu Ihren Gunsten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird das übertragene Anrecht in Wartezeitmonate umgerechnet.
Achtung bei Beiträgen für Zeiten vor dem 1. Januar 1995!
Diese Zeiten werden in der Regel nur angerechnet, wenn Beiträge lückenlos gezahlt sind. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei der LAK. Wir beraten Sie gerne.
Ja, auch Zeiten aus anderen Versorgungssystem können wir auf Ihre Wartezeit anrechnen. Das geht jedoch nur, wenn Sie mindestens für einen Monat Beiträge zur LAK gezahlt haben.
Achtung!
Überschneiden sich die fremden Zeiten mit denen der landwirtschaftlichen Alterskasse, können wir die Fremdzeiten nicht zeitgleich anrechnen.
Dies gilt auch, wenn Sie im selben Zeitraum als Unternehmer von der Versicherungspflicht zur Alterskasse befreit waren. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als mitarbeitender Familienangehöriger hingegen steht der Anrechnung von in dieser Zeit zurückgelegten fremden Zeiten nicht entgegen.
Folgende Zeiten von anderen Versicherungssystemen können wir anrechnen:
- Pflichtbeitragszeiten zu einem Träger der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung und gleichgestellte Zeiten der Sozialversicherung der ehemaligen DDR,
- Zeiten einer Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, z. B. als Beamter, Richter, Berufs- oder Zeitsoldat sowie als sonstige beamtenähnlich abgesicherte Person,
- Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, z. B. Angestellte und selbständig Tätige, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören; Lehrer und Erzieher an privaten Schulen, falls eine beamtenähnliche Absicherung besteht,
- bestimmte ausländische Zeiten nach über- und zwischenstaatlichem Recht.
Darf ich etwas hinzuverdienen?
Die Rente wegen Erwerbsminderung der LAK ist im Ernstfall ein wichtiger Baustein für Ihre Absicherung, bietet aber nur eine Teilabsicherung. Für viele Landwirte in Rente steht deshalb die Frage im Raum, ob sie sich etwas hinzu verdienen dürfen und wenn ja, wie sich dies auf ihre Rente auswirkt.
Als Hinzuverdienst gelten das monatliche Bruttoarbeitsentgelt, der monatliche steuerrechtliche Gewinn (Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit) sowie vergleichbares Einkommen, wie zum Beispiel Vorruhestandsgeld. Aber auch Sozialleistungen, wie beispielsweise Verletztengeld oder Arbeitslosengeld, werden je nach Art der Rente wegen Erwerbsminderung berücksichtigt. Auch monatliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können als Hinzuverdienst gelten. Dies trifft zu, solange Sie oder Ihr Partner ein landwirtschaftliches Unternehmen ab der Mindestgröße bewirtschaften.
Von einer abschließenden Aufzählung aller anrechenbaren Einkünfte sehen wir ab. Für eine Beratung und Informationen in Ihrem persönlichen Fall wenden Sie sich bitte direkt an uns.
Wenn Sie sich noch fit genug fühlen, dürfen Sie sich zu Ihrer Rente wegen Erwerbsminderung etwas hinzuverdienen. Ein Hinzuverdienst führt nicht zum Erlöschen Ihres Rentenanspruches, kann allerdings die Höhe Ihrer Rente wegen Erwerbsminderung beeinflussen. Ein hoher Hinzuverdienst kann sogar zur vollständigen Kürzung Ihrer Rente führen. Allerdings nur, solange Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, also frühzeitig in Rente gegangen sind. Haben Sie die Regelaltersgrenze erreicht, können Sie ohne Anrechnung auf Ihre Rente wegen Erwerbsminderung unbegrenzt dazuverdienen.
Wie wirkt sich ein Hinzuverdienst aus?
Wie sich ein Hinzuverdienst auf Ihre Rente auswirkt, hängt davon ab, wie hoch der Hinzuverdienst ist. Ein geringer Hinzuverdienst hat eventuell gar keine Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Erwerbsminderungsrente.
Erzielen Sie einen sehr hohen Hinzuverdienst, kann dies jedoch bis zur vollen Kürzung Ihrer Rente führen. Für eine Beratung und Informationen in Ihrem persönlichen Fall wenden Sie sich bitte direkt an uns.
Die aktuelle Höhe der Hinzuverdienstgrenzen können Sie der folgenden Seite entnehmen:
Wie berechnet sich meine Rente wegen Erwerbsminderung?
Die Rentenhöhe berechnet sich individuell aus den bis zum Eintritt Ihrer Erwerbsminderung gezahlten Beiträgen. Wer früher in Rente geht, erhält in der Regel Zurechnungszeiten, muss aber auch Abschläge bei seiner Rentenberechnung in Kauf nehmen. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Zurechnungszeiten
Müssen Sie schon in jungen Jahren wegen einer Krankheit in Rente gehen, können wir in der Regel Zurechnungszeiten berücksichtigen. Bei der sogenannten Zurechnungszeit wird so getan, als hätten Sie nach Eintritt Ihrer Erwerbsminderung noch weitergearbeitet und somit weiterhin Beiträge gezahlt. Diese beitragsfreie und rentenerhöhende Zurechnungszeit wird allerdings auf eine bestimmte Altersgrenze begrenzt.
Die Altersgrenze, bis zu welchem Zeitpunkt die Beiträge als gezahlt gelten, wird bis zum Jahr 2031 stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben.
Abschläge
Wenn Sie die Rente wegen Erwerbsminderung vor der für Sie geltenden Altersgrenze beanspruchen, müssen Sie bedenken, dass wir Ihnen diese nur mit Abschlag zahlen können. Für jeden Monat, den Sie früher in Rente gehen, vermindert sich Ihre Rente um 0,3 % monatlich. Die Abschläge sind auf höchstens 10,8 % begrenzt.
In der Regel gelten die Abschläge für die gesamte Laufzeit Ihrer Rente. Änderungen können sich ergeben, wenn Sie Ihre Regelaltersgrenze erreicht haben.
Sie haben Fragen zur Rentenhöhe, den Zurechnungszeiten oder Abschlägen? Vieles lässt sich im persönlichen Gespräch besser erläutern.
Bitte wenden Sie sich jederzeit an uns. Gerne beraten wir Sie und erstellen Ihnen eine kostenlose Rentenauskunft!
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