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§ 1 Errichtung 

1Zum 1. Januar 2013 wird als Träger für die landwirtschaftliche Sozialversicherung eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung errichtet. 2 Sie trägt den Namen „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“.

 

Stand: November 2020