Information für Unternehmer zu Atemschutzmasken im Rahmen der Corona-Pandemie
Für den persönlichen Schutz und den Schutz von anderen Personen vor der Ansteckung mit SARS-CoV-2 sind Maßnahmen in nachstehender Reihenfolge (Maßnahmenhierarchie) einzuhalten.
Welche Reihenfolge der Maßnahmen gilt es zu beachten?
- Kontakt mit möglichst wenigen Personen
- Abstand von mindestens 1,5 m möglichst immer einhalten
- Hygienemaßnahmen einhalten
- Persönlicher Schutz durch Masken für bei der SVLFG versicherte Unternehmen: Atemschutzmasken ohne Ausatemventil
Was ist der Vorteil von Atemschutzmasken gegenüber OP-Masken?
Laut SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) bedeutet persönlicher Schutz das Tragen von mindestens OP-Masken. Auch können FFP2-Masken oder vergleichbare Masken getragen werden.
Die SVLFG vertritt den Standpunkt, dass nur Masken in den versicherten Unternehmen eingesetzt werden sollten, die sowohl den Maskenträger als auch das Gegenüber schützen. Dies ist durch das Tragen von Atemschutzmasken der Klasse FFP2 ohne Ausatemventil oder vergleichbare Atemschutzmasken gewährleistet. Auch die Aufsichtspersonen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) sind für den Kontakt mit Versicherten mit diesen Atemschutzmasken ausgestattet.
Was ist vor dem Tragen einer Atemschutzmaske zu beachten?
- Den Beschäftigten sind geeignete Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen und diese sind von ihnen zu tragen (siehe nachfolgend 1.).
- Vor Beginn der Tätigkeiten, die ein Tragen der Masken erforderlich machen, und dann mindestens einmal jährlich, sind die Beschäftigten aktenkundig über das korrekte An- und Ablegen und über das Verhalten nach dem Tragen der Maske durch eine fachkundige Person zu unterweisen (siehe nachfolgend 2.).
- Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist sicherzustellen (siehe nachfolgend 3.).
- Die Belastung durch das Tragen von Atemschutzmasken bei bestimmten Tätigkeiten ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen (siehe nachfolgend 4.).
- Es sind Atemschutzmasken der Klasse FFP2 ohne Ausatemventil oder vergleichbare Atemschutzmasken zu verwenden.
- Vergleichbare Masken enthält die Anlage 1 „Einsetzbare Atemschutzmasken“ der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV).
- Masken mit Ausatemventil dürfen nur getragen werden, wenn alle Kontaktpersonen ebenfalls eine Atemschutzmaske tragen.
- Hinsichtlich der Benutzung wird auf die jeweilige Herstellerinformation verwiesen. Die dortigen Hinweise sind einzuhalten.
- Nach DIN EN 149 geprüfte FFP2-Masken dürfen nur mit einer Informationsbroschüre des Herstellers in deutscher Sprache verkauft werden. Diese beschreibt die bestimmungsgemäße Verwendung. Die Herstellerinformation, die der kleinsten handelsüblichen Packung beiliegen muss, sollte vor der ersten Verwendung sorgfältig gelesen werden. Nur bei Einhaltung wird eine Schutzwirkung der Maske erreicht.
- Vor Aufsetzen der Maske sollten die Hände gründlich gewaschen werden.
Die Maske auf- und absetzen, ohne dabei die Innenseite oder den Dichtrand zu berühren.
- Damit eine Maske wirkt und möglichst wenig Luft an der Maske vorbei eingeatmet wird, muss sie eng am Gesicht anliegen.
- Beim Luftholen sollte die Maske an das Gesicht angesogen werden und es sollte kein Luftstrom am Gesicht zu spüren sein.
- Durch eine Anpassung der Länge der Ohrschlaufen (z. B. Knoten) kann der Dichtsitz verbessert werden.
- Beim Abnehmen der Maske sollte diese möglichst nur an den Bändern der Maske angefasst werden.
Nach Absetzen der Maske sollten die Hände gründlich gewaschen werden (mindestens 20 Sekunden mit Seife bis zum Handgelenk). Anschließend sollte eine geeignete Handpflegecreme verwendet werden.
Atemschutzmasken dürfen maximal über eine Arbeitsschicht getragen und müssen danach entsorgt werden.
- In Gartenbau, Landwirtschaft oder Forsten kann es zu Bedingungen am Arbeitsplatz kommen, wo von körperlich anstrengenden Tätigkeiten teils über den kompletten Arbeitstag hinweg ausgegangen werden muss. Deshalb fordert der Gesetzgeber eine Gefährdungsbeurteilung.
- Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollte berücksichtigt werden, ob aufgrund der Arbeitsschwere (Atemminutenvolumen), durch Umgebungseinflüsse (Lufttemperatur, Luftfeuchte, Wärmestrahlung), aufgrund der Bekleidungseigenschaften (z. B. schwere Schutzkleidung) oder auch aufgrund persönlicher Faktoren der Beschäftigten eine individuell angepasste Tragedauer angezeigt ist.
- Für FFP2-Atemschutzmasken ohne Ausatemventil werden aufgrund der körperlichen Belastung durch das Tragen der Maske eine Tragezeitbegrenzung von 75 Minuten und eine anschließende Erholungsdauer von 30 Minuten empfohlen.
- Bei leichter Arbeit ist eine Verlängerung der Tragedauer auf drei Stunden möglich.