Vorsorge UV-Schutz
Arbeitgeber, deren Beschäftigte Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung ausüben, müssen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten.
Neues Präventionsangebot
Aktiv gegen Hautkrebs
Die neue Angebotsvorsorge für Tätigkeiten mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung dient der Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über deren persönliche Gesundheitsrisiken. Sie ermöglicht auch die Früherkennung arbeitsbedingter Erkrankungen.
Für viele Beschäftigte der Grünen Branche, die regelmäßig im Freien arbeiten, kann UV-Strahlung zum Gesundheitsproblem werden.
Seit 2015 werden Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung als Berufskrankheit anerkannt. Allein im Jahr 2019 sind 2457 Verdachtsanzeigen auf diese Berufskrankheiten bei der SVLFG eingegangen. In den nächsten Jahren wird die Zahl weiter steigen.
Darauf hat der Gesetzgeber reagiert und die Arbeitsmedizinverordnung um eine weitere Angebotsvorsorge ergänzt.
Was Sie als Arbeitgeber wissen sollten
Die Angebotsvorsorge wurde Ende 2019 vom Gesetzgeber eingeführt. Die Anforderung hat aktuell bereits Gültigkeit. Die gesetzlichen Auflagen der ArbMedVV sind zu erfüllen. Die Verantwortung und gesetzliche Anforderung liegt allein beim Unternehmer, nicht der SVLFG. Es handelt sich um exklusives staatliches Recht, nicht um eine Unfallverhütungsvorschrift.
Der Arbeitgeber muss den betroffenen Arbeitnehmern, die Tätigkeiten im Freien verrichten, die Angebotsvorsorge UV anbieten, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der Anforderungen der Arbeitsmedizinischen Regel 13.3 eine Belastung der Arbeitnehmer durch natürliche UV-Strahlung zu befürchten ist. Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber bei diesen Tätigkeiten Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, durch welche die Belastung durch natürlich UV-Strahlung möglichst gering gehalten wird.
Die AMR 13.3 legt folgende Hauptkriterien fest:
UV-Exposition im Freien durch die Sonne in den Monaten April bis September, täglich mindestens 1 Stunde in der Zeit von 10 – 15 Uhr MEZ (das entspricht 11 – 16 Uhr Sommerzeit), an mindestens 50 Tagen im Jahr. Bei Tätigkeiten im Freien im Schatten ist die Mindestexposition auf 2 Stunden pro Tag festgelegt.
Für Tätigkeiten im Ausland oder auf verschneiten Flächen gibt es gesonderte Kriterien in der AMR 13.3.
Alle Kriterien müssen erfüllt sein.
Eine Angebotsvorsorge ist anzubieten, wenn die Kriterien der AMR 13.3 erfüllt sind. Fristen für das Angebot sind in der AMR 2.1 geregelt. Demnach soll die erste Vorsorge drei Monate VOR Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit erfolgen. Dies ist bei ständigen Mitarbeitern möglich, lediglich bei z. B. Saisonarbeitern nicht. Hier ist, falls die Gefährdungsbeurteilung das ergeben hat, unverzüglich die Angebotsvorsorge anzubieten. Die Folgeuntersuchung UV soll innerhalb der nächsten 12 Monate, jede weitere Vorsorge innerhalb von 36 Monaten stattfinden. Dies sind Maximalfristen. Auf Empfehlung des Arbeitsmediziners können auch kürzere, jedoch NICHT längere Fristen gewählt werden.
Der Arbeitgeber muss gegenüber der Aufsicht das Angebot zur Angebotsvorsorge nachweisen können. Aus diesem Grund wird empfohlen, dieses Angebot zu dokumentieren. Das Angebot kann auch in der Vorsorgekartei des Unternehmens dokumentiert werden. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, an der Angebotsvorsorge teilzunehmen. Weder aus der Teilnahme noch der Nichtteilnahme dürfen ihm Nachteile entstehen.
Die Verpflichtung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge entstammt dem staatlichen Arbeitsschutzrecht. Hier ist nur das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt. Verpflichtungen des Arbeitgebers zur eigenen Teilnahme an der Angebotsvorsorge gibt es nicht, auch nicht freiwillig. Eine explizite Prüfung durch die SVLFG, ob tatsächlich nur Arbeitnehmer teilnehmen, ist nicht vorgesehen. Da der Arbeitgeber/Unternehmer selbst pflichtversichert in der LBG ist, würde eine Eigenteilnahme als freiwillige Präventionsmaßnahme gesehen und nicht unterbunden.
Was Sie als Arbeitnehmer wissen sollten
Der Arbeitsmediziner erstellt die Vorsorgebescheinigung für die Vorsorgekartei des Arbeitgebers. Ein Exemplar erhält der untersuchte Arbeitnehmer, ein zweites erhält der Arbeitgeber.
In der Vorsorgebescheinigung werden keinerlei Untersuchungsergebnisse beschrieben. Es wird lediglich die Teilnahme bestätigt. Die ärztliche Schweigepflicht bleibt gewahrt. Die Vorsorgebescheinigung ist in der AMR 6.3 beschrieben.
Im Rahmen der Vorsorge erfolgt eine individuelle Beratung zur Prävention von UV-bedingten Hauterkrankungen. Bei Hinweisen auf auffällige Hautveränderungen wird Ihnen eine Vorstellung beim Hautarzt empfohlen.
Die weiteren Maßnahmen sind nicht Bestandteil der Angebotsvorsorge. Behandlungen von Erkrankungen ohne Bezug zum Arbeitsplatz gehen in der Regel zu Lasten Ihrer Krankenkasse. Erkrankungen mit Bezug zum Arbeitsplatz können zum Leistungsspektrum der zuständigen Berufsgenossenschaft gehören. Dies kann bis zur Anzeige des Verdachts einer Berufskrankheit führen.
Zum Download
- AMR 2.1: Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinische Vorsorge PDF, nicht barrierefrei, 474 KB
- AMR 6.3: Vorsorgebescheinigung PDF, nicht barrierefrei, 34 KB
- AMR 13.3: Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag PDF, nicht barrierefrei, 143 KB