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Allgemeine Informationen zu den Renten der Alterskasse

Sie stehen kurz vor der Rente oder beziehen schon Rente? Informieren Sie sich hier zu allgemeinen Themen rund um die Rente.

Nachfolgend beantworten wir häufig gestellte Fragen zu Antragstellung und Beginn Ihrer Rente, zur Besteuerung Ihrer Rente, zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie zum Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.

Bekomme ich meine Rente automatisch?

Vergrößerung des Bildes für Senior mit Enkel beim Arbeiten an einem Anhänger.

RENTENANTRAG RECHTZEITIG STELLEN

Ein verspäteter Rentenantrag kann zu einem späteren Rentenbeginn führen. Wir empfehlen Ihnen, den Rentenantrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn zu stellen.

Antrag online stellen...

Vergrößerung des Bildes für Zeichnung von zwei Laptops zwischen denen ein Austausch von Blättern in einem Kreislauf stattfindet.

...über "Meine SVLFG" - Ihr Online-Portal

Nutzen Sie unseren neuen digitalen Zugangskanal "Meine SVLFG" und reichen Sie Ihren Rentenantrag sicher und schnell online ein! Nutzen Sie dafür einfach das elektronische Postfach im Versichertenportal. Sie finden es  in der oberen Menüleiste.

Registrieren Sie sich noch heute  - wir freuen uns auf Sie.

Alternativ können Sie Ihren Rentenantrag auch postalisch versenden an:

SVLFG
- Leistungen - 
34105 Kassel


Wann beginnt meine Rente?

Der Beginn Ihrer Rente hängt davon ab, aus welcher Versicherung Sie die Rente von uns beanspruchen. Aber auch der Zeitpunkt der Antragstellung kann Ihren Rentenbeginn beeinflussen.


Für den traurigen Fall, dass Ihr Ehegatte, Ihr eingetragener Lebenspartner oder ein Elternteil verstorben ist, können Sie eventuell aus dessen Versicherungszeiten eine Hinterbliebenenrente erhalten.

Rente und Steuern

Seit dem 1. Januar 2005 wird anstelle des früheren Ertragsanteils ein bestimmter Prozentsatz Ihrer Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt. Diese sogenannte „nachgelagerte Besteuerung“ der Rente erfolgt schrittweise bis zum Jahr 2040.


Die steuerliche Behandlung Ihrer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte richtet sich nach dem Kalenderjahr des Rentenbeginns. Je später Ihre Rente beginnt, desto höher ist der von Ihnen zu versteuernde Anteil der Rente.

Hat Ihre Rente beispielsweise im Jahr 2005 oder davor begonnen, ist diese zu 50 Prozent steuerpflichtig. Je nach Rentenbeginn steigt der steuerpflichtige Anteil an der Rente bis zum Jahr 2020 um jährlich zwei Prozent, danach bis zum Jahr 2040 um ein Prozent.

Wenn Sie erstmals ab dem Jahr 2040 Ihre Rente beanspruchen, wird Ihre Rente grundsätzlich voll besteuert.

Folgt unmittelbar im Anschluss Ihrer Rente eine weitere Rente (z. B. eine Altersrente folgt einer Rente wegen Erwerbsminderung), ist für den steuerpflichtigen Anteil der Folgerente, der Beginn Ihrer Erstrente ausschlaggebend.

Dies gilt auch für Ihre Hinterbliebenenrente, soweit der verstorbene Angehörige vor seinem Tod bereits eine Rente bezogen hat. Andernfalls richtet sich der steuerpflichtige Anteil Ihrer Hinterbliebenenrente nach deren tatsächlichen Beginn.

Ob Sie tatsächlich Steuern aus Ihrem Rentenbezug zahlen müssen, hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt oder Ihren Steuerberater.

RENTENANPASSUNG ERHÖHT DAS STEUERPFLICHTIGE RENTENEINKOMMEN 

Der vom Beginn Ihrer Rente abhängige steuerliche Rentenfreibetrag führt dazu, dass Sie jährliche Erhöhungen (Rentenanpassungen) voll versteuern müssen. Wird Ihre Rente wegen Einkommen gekürzt, wird Ihr Rentenfreibetrag entsprechend angepasst.

Kranken- und Pflege­versicherung für Rentner

Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, muss aus seiner Rente Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen. Sind Sie freiwillig oder privat versichert, können wir Ihnen einen Zuschuss zur Krankenversicherung anbieten.


Wenn Sie gesetzlich in der Kranken- oder Pflegeversicherung pflichtversichert sind, behalten wir in der Regel Ihre zu zahlenden Beiträge von Ihrer Rente ein und leiten diese an Ihre zuständige Kranken- und Pflegekasse weiter. Ausnahmen können sich ergeben, wenn Sie zum Beispiel neben Ihrem Rentenbezug noch eine Arbeitnehmertätigkeit ausüben.

Sind Sie freiwillig oder privat versichert, müssen Sie selbst Ihre Beiträge an Ihre Kranken- oder Pflegekasse zahlen.


  Häufig gestellte Fragen