Unsere Versicherten haben Anspruch auf Heilmittel, die im Heilmittelkatalog aufgeführt sind. Dieser Katalog wird dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechend in regelmäßigen Abständen ergänzt oder aktualisiert. Heilmittel müssen von Vertragsärzten oder Vertragszahnärzten verordnet und von speziell ausgebildeten Therapeuten erbracht werden.
Der G-BA legt in Richtlinien die Grundsätze der Heilmittelverordnung in der vertragsärztlichen und - ab 1. Juli 2017 auch in der vertragszahnärztlichen - Versorgung sowie im Rahmen des Entlassmanagements fest.