Kurzzeitpflege
Kann der aufgrund einer schweren Erkrankung oder Verschlimmerung einer Krankheit entstandene Hilfebedarf nicht zu Hause oder im Familienkreis abgedeckt werden, ist eine Beteiligung der LKK an den Kosten einer Kurzzeitpflege möglich.
Für Versicherte, die nicht pflegebedürftig sind oder maximal Pflegegrad 1 haben und wegen einer schweren Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung auf Unterstützung angewiesen sind, erbringt die LKK Kurzzeitpflege in einer geeigneten Einrichtung, wenn die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht ausreichen.
Wann habe ich Anspruch auf Kurzzeitpflege?
Eine Kostenübernahme für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für die Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege kann für längstens acht Wochen und maximal bis zu einer Höhe von 1.854 EUR pro Kalenderjahr erfolgen. Kosten für Unterkunft und Verpflegung zahlt der Versicherte selber.
Antrag stellen
Antrag online einreichen - sicher und schnell über das Portal "Meine SVLFG"
Die ärztliche Bescheinigung zur Notwendigkeit einer Kurzzeitpflege können Sie schnell und sicher über unser Versichertenportal „Meine SVLFG“ einreichen. Falls Sie noch nicht registriert sind, fordern Sie die Zugangsdaten noch heute hier an.