§ 102
Allgemeiner Rentenwert (Ost)
(1) 1Bis zum 30. Juni 2024 wird ein allgemeiner Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Renten gebildet. 2Er tritt an die Stelle des allgemeinen Rentenwerts, soweit
-
Zeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, es sei denn, während dieser Zeiten bestand vor dem 1. Januar 1995 Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte,
-
(weggefallen)
- Versicherte Beiträge zur Wiederauffüllung eines Anrechts gezahlt haben, das um einen Abschlag von der Steigerungszahl gemindert ist, dessen Ermittlung der allgemeine Rentenwert (Ost) zugrunde lag.
3Der Zuschlag zur Steigerungszahl bei Witwenrenten und Witwerrenten ist für die Ermittlung des Monatsbetrages der Renten mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen, soweit in der gesetzlichen Rentenversicherung den Zeiten der Kindererziehung Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.
(2) Sind sowohl Zeiten mit dem allgemeinen Rentenwert als auch Zeiten mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.
(3) Der allgemeine Rentenwert (Ost) ist der Betrag, der sich im Dezember 1994 ergibt, wenn der allgemeine Rentenwert mit dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu dem aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.
(4) 1Der allgemeine Rentenwert (Ost) verändert sich zu dem Zeitpunkt der Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung und um den Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird. 2Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des allgemeinen Rentenwerts (Ost) verändert.
(5) Besteht am 30. Juni 2024 Anspruch auf eine Rente, die ganz oder teilweise nach Absatz 1 berechnet wurde, wird diese zum 1. Juli 2024 angepasst, indem an die Stelle des allgemeinen Rentenwerts (Ost) der allgemeine Rentenwert tritt; Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Erläuterungen
Die Vorschrift sieht einen allgemeinen Rentenwert (Ost) vor. Er tritt für das Beitrittsgebiet generell an die Stelle des allgemeinen Rentenwerts nach § 23 Abs. 4.
Durch Artikel 7 Nr. 7 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung vom 17.07.2017 (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) ist die Vorschrift mit Wirkung ab 01.07.2018 neu gefasst worden.
Die Neufassungen der Absätze 1 und 5 regeln, dass im gesamten Bundesgebiet ab dem 01.07.2024 ein einheitlicher allgemeiner Rentenwert gelten wird. Damit ist dann die Angleichung des aRw (Ost) an den aRw vollendet.
Satz 1 ordnet bis zur Angleichung der noch unterschiedlichen Einkommensverhältnisse die Bildung eines aRw (Ost) für die Ermittlung des monatlichen Rentenbetrages (§ 23 Abs. 1) an.
Nach Satz 2 Nr. 1 ersetzt dieser Wert den aRw (§ 23 Abs. 4), soweit Beitragszeiten in den neuen Bundesländern zurückgelegt wurden.
Dies gilt nicht für Zeiten vor dem 01.01.1995, in denen Beitragspflicht nach dem GAL bestand. Dabei dürfte es sich praktisch nur um Zeiten der Weiterversicherung nach Artikel 2 § 6 Abs. 1 AHNG i. V. m. § 27 GAL handeln.
Zurückgelegt werden Beitragszeiten dort, wo sich der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft befindet. Bei mehreren Unternehmen ist entsprechend § 130 Abs. 5 SGB VII davon auszugehen, dass ein landwirtschaftliches Unternehmen seinen Betriebssitz dort hat, wo die gemeinsamen oder die seinen Hauptzwecken dienenden Wirtschaftsgebäude liegen, oder bei einem Unternehmen der Forstwirtschaft, wo der größte Teil der Forstgrundstücke liegt.
Satz 2 Nr. 3 regelt die Zugrundelegung des aRw (Ost) im Rahmen des Versorgungsausgleichs.
Satz 3 beinhaltet eine Sonderregelung zur Ermittlung des Zuschlags zur Steigerungszahl einer Witwen-/Witwerrente nach nach § 23 Abs. 5 Satz 2. Diese orientiert sich an der Anzahl an Kalendermonaten, für die dem hinterbliebenen Ehegatten in der GRV (Kinder-)Berücksichtigungszeiten zugeordnet worden sind. Soweit für diese Zeiten in der GRV Entgeltpunkte (Ost) maßgebend sind, ist der Zuschlag unter Zugrundelegung des aRw (Ost) zu ermitteln.
Hat der Versicherte sowohl Beitragszeiten im alten Bundesgebiet als auch Beitragszeiten in den neuen Bundesländern zurückgelegt, muss eine getrennte Berechnung erfolgen. Soweit die Steigerungszahl auf Beitragszeiten bzw. ihnen gleichgestellten Zeiten beruht, die im Beitrittgsgebiet zurückgelegt wurden, ist sie mit dem aRw (Ost) zu multiplizieren. Die Steigerungszahl aus Zeiten, die in den alten Bundesländern zurückgelegt wurden, ist mit dem aRw zu vervielfältigen.
Die Summe der sich ergebenden monatlichen Teilbeträge stellt den insgesamt zu erbringenden Monatsbetrag der Rente dar.
- Beispiel:
- Beitragspflicht in den alten Bundesländern bestand vom 01.10.1977 bis 31.12.1993, mithin für 195 Monate. Im Beitrittsgebiet wurden Beiträge vom 01.01.1995 bis 31.08.1998, also für 44 Monate entrichtet.
- Berechnung einer Altersrente:
- 195 KM x 0,0833 (§ 23 Abs. 3 Nr. 1) x 1,0 x 11,68813
- (aRw) = 189,86 Euro
- 44 KM x 0,0833 (§ 23 Abs. 3 Nr. 1) x 1,0 x 10,19005
- (aRw (Ost)) = 37,35 Euro
- Monatsbetrag der Rente = 227,21 Euro
Entgegen der Gesetzesbegründung können Beitragszeiten sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern innerhalb eines Monats nicht auftreten. Dies folgt aus dem auch unter dem ALG fortgeltenden Prinzip des Monatsbeitrages.
Zurechnungszeiten teilen - entsprechend § 23 Abs. 3 Nr. 1 - das Schicksal der Beitragszeiten, an die sie sich anschließen. Hat also der Landwirt zuletzt vor Eintritt der EM Beitragszeiten in den neuen Bundesländern zurückgelegt, ist die auf der Zurechnungszeit beruhende Steigerungszahl mit dem aRw (Ost) zu multiplizieren.
Die Ermittlung des aRw (Ost) erfolgt durch Multiplikation des aRw (§ 23 Abs. 4 ) mit dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts (Ost) nach § 255a SGB VI zu dem aktuellen Rentenwert (§ 68 SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Berechnung des aRw (Ost) erfolgt deshalb nach folgender Formel:
Allgemeiner Rentenwert (Ost) =
- Beispiel:
Die Fortschreibung des aRw (Ost) nach dem ALG erfolgt entsprechend der Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) nach § 255a SGB VI. Die im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden Zeitpunkte und Vomhundertsatz-Änderungen sind deshalb heranzuziehen.
Den jeweiligen Termin für die Veränderung des aRw (Ost) sowie seine Höhe bestimmt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats in einer Rechtsverordnung (§ 105).