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§ 105 

Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den nach § 102 Abs. 4 ermittelten allgemeinen Rentenwert (Ost) und den Termin für seine Veränderung zu bestimmen.

Erläuterungen

Die Vorschrift ermächtigt die Bundesregierung, die Höhe und den Termin der Veränderung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) festzulegen.

Entgegen § 26 gibt es hierfür keine festen Termine. Die Anpassung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) kann mithin auch öfter als einmal pro Jahr erfolgen, wenn sich die Einkommensverhältnisse entsprechend verändern.

Stand: November 2020