Erläuterungen
Die Vorschrift ermächtigt die Bundesregierung, die Höhe und den Termin der Veränderung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) festzulegen.
Entgegen § 26 gibt es hierfür keine festen Termine. Die Anpassung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) kann mithin auch öfter als einmal pro Jahr erfolgen, wenn sich die Einkommensverhältnisse entsprechend verändern.