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§ 2 Zuständigkeit

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist zuständig für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung.

Erläuterungen

§ 2 SVLFGG „bestimmt den sachlichen Zuständigkeitsbereich“ der SVLFG (BR-Drs. 698/11, S. 53). Sie ist demnach alleiniger „Träger der gesamten landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Alterssicherung, Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung)“ (BR-Drs. 698/11, S. 48; BSG, Urt. v. 13.10.2022 – B 2 U 6/22 R – Rn. 29). Ihre Zuständigkeit für nicht nur einen, sondern für alle vier Zweige der Sozialversicherung macht die SVLFG zu einem Verbundträger (BR-Drs. 698/11, S. 53). 

Daraus folgt, dass die SVLFG insbesondere für den Vollzug folgender Gesetze zuständig ist:

1. Alterssicherung
Die von der SVLFG durchgeführte Alterssicherung ist in erster Linie im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) geregelt. Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) findet ergänzend Anwendung, wenn das ALG darauf verweist. 

Im Einklang mit § 2 SVLFGG besagt auch § 49 ALG, dass die SVLFG Träger der Alterssicherung der Landwirte ist. Sie führt in Angelegenheiten der Alterssicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach dem ALG die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Alterskasse“. Dies dient zur Verdeutlichung und besseren Unterscheidung der jeweiligen Funktion, in der die SVLFG tätig ist, und zur besseren Nachvollziehbarkeit für die Versicherten (BT-Drs. 17/7916, S. 43).

 2. Unfallversicherung
Sie richtet sich nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII). Spezialgesetze existieren für keine Unfallversicherung der von der SVLFG sozialversicherten Branchen.

Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII ist die SVLFG Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie führt bei Durchführung der Aufgaben nach dem SGB VII und in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft“. Näheres zur Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ist in §§ 123 f. SGB VII geregelt.

Darüber hinaus wird durch § 114 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sichergestellt, dass immer dann, wenn das SGB VII den Begriff „Verbände der Unfallversicherungsträger“ verwendet, für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die SVLFG zuständig ist (BT-Drs. 17/7916, S. 38).

3. Krankenversicherung
Im Bereich der Krankenversicherung vollzieht die SVLFG nicht nur das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V), sondern auch das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989). 

Gemäß § 17 KVLG 1989 ist die SVLFG Träger der Krankenversicherung der Landwirte und führt in Angelegenheiten der Krankenversicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach dem KVLG 1989 die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Krankenkasse“ (s. gleichlautend auch § 146 SGB V). § 17 Satz 3 KVLG 1989 legt fest, dass die Vorschriften des Dritten und Vierten Titels des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels des SGB V auf die landwirtschaftliche Krankenkasse keine Anwendung finden. Dort finden sich die Regelungen des SGB V zu Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen sowie zu Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz.

Die §§ 34 und 36 KVLG 1989 bestimmen mit weiteren Präzisierungen, dass die landwirtschaftliche Krankenkasse zum einen in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Verbandsaufgaben und zum anderen für die landwirtschaftliche Krankenversicherung die Aufgaben eines Landesverbandes der Krankenkassen nach dem SGB V (sh. dazu §§ 207 ff. SGB V) wahrnimmt.

4. Pflegeversicherung
Der Vollzug der Pflegeversicherung richtet sich allein nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI). 

Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 SGB XI wird bei jeder Krankenkasse – und damit auch bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse, vgl. § 4 Abs. 2 SGB V – eine Pflegekasse errichtet. Als bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse errichtete Pflegekasse ist die sog. „Landwirtschaftliche Pflegekasse“ Träger der Pflegeversicherung i. S. d. § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB XI.

Die Aufgaben eines Landesverbandes der Pflegekassen nimmt entsprechend der Regelungen für die anderen Kassenarten gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XI die nach § 36 KVLG 1989 als Landesverband tätige landwirtschaftliche Krankenkasse wahr.

5. Weitere Zuständigkeitsregelungen

Die Zuständigkeit als Leistungsträger für die Sozialleistungen (dazu § 11 SGB I) folgt aus § 12 Satz 1 SGB I i. V. m.

  • §§ 21 bzw. 21b SGB I für die landwirtschaftliche Krankenkasse hinsichtlich der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen,
  • § 21a SGB I für die landwirtschaftliche Pflegekasse bezüglich der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung,
  • § 22 SGB I für die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 SGB I für die landwirtschaftliche Alterskasse im Hinblick auf die Leistungen der Alterssicherung der Landwirte
  • und jeweils i. V. m. § 29 SGB I grundsätzlich auch für die Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.

Die Zuständigkeitsabgrenzung der Leistungsträger ergibt sich gem. § 12 Satz 2 SGB I aus den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs. Auch hier ist zu beachten, dass sowohl das ALG als auch das KVLG 1989 nach § 68 Nr. 4 bzw. 6 SGB I als besondere Teile des Sozialgesetzbuchs gelten. Demgegenüber ist das SVLFGG in der Aufzählung des § 68 SGB I nicht enthalten.

Details betreffend alle vier Versicherungszweige regelt zudem die Satzung der SVLFG . 

Stand: November 2023